Zusammenschreibung Hof auf einem Blatt

  • Hallo.

    Ich glaub`, ich habe eine überflüssige Frage :oops:, aber bisher hatte ich das immer anders herum:
    Ich habe 3 GB-Blätter, alle gehören zu einem Hof, also zwei haben einen Zugehörigkeitsvermerk zum Haupt-Hof-Blatt, sozusagen. Wenn diese Blätter zusammengeschrieben werden sollen, bekomme ich normalerweise das Ersuchen des LW-Gerichts mit der Bitte, den Bestand der Blätter A und B dem Blatt C zuzuschreiben bzw. dorthin zu übertragen. Danach kommt dann meistens der Übergabevertrag.

    Jetzt habe ich den Übergabevertrag, der auch schon vom LW-Gericht genehmigt wurde, und in dem Vertrag habe ich den Antrag des Eigentümers auf Übertragung der Bestände auf Blatt C.
    Ist doch kein Problem, oder? An der Hofeigenschaft ändert sich ja auch hier nichts, die Grundstücke gehören ja schon dazu. Bin nur etwas irritiert, da ich bisher nur die umgekehrte Reihenfolge kannte.
    Muss ich dann davon dem LW-gericht auch N:gruebel:achricht geben? Ich ändere ja eigentlich nichts.....

  • Moin Trine,
    wir geben bei jeder genehmigten Hofübergabe Eintragungsnachricht an das LwG.
    Ich hatte so einen Fall auch schon mal. Ich habe das dann eingetragen und das LwG zusammen mit der Eintragungsnachricht gebeten, ein Ersuchen zur Berichtigung des Hofvermerks auf dem "Stamm"-Grundbuchblatt C zu übersenden (dort muss ja der Querverweis auf die geschlossenen Blätter A und B gelöscht werden).
    Ich habe mir seinerzeit keine großen Gedanken gemacht, ob ich das auch ohne Ersuchen hätte machen können. Ich wollte auf diesem Wege auch ein Lerneffekt beim LwG erreichen.

  • Ich denke, Du kannst einfach die gestellten Anträge vollziehen. Ein Ersuchen des Lw-Gerichts ist für die Zusammenschreibung nicht zwingend notwendig.

    Ich würde hier aber auch dem Lw-Gericht eine Mitteilung zukommen lassen, damit dieses ggf. um Berichtigung des Hofvermerks im Hof-blatt ersuchen kann (die dort als hofzugehörig genannten Blattstellen gibt es ja dann nicht mehr).

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Eigentümer E ist im Grundbuch 1 und im Grundbuch 2 als Eigentümer eingetragen. Bei beiden Grundbüchern handelt es sich um Höfe im Sinne der Höfeordnung, allerdings in unterschiedlichen Amtsgerichtsbezirken. E beantragt nun, den Grundbesitz von Grundbuch 2 auf das Grundbuch 1 zu übertragen. Die Hofstelle soll im Grundbuch 1 eingetragen sein. Geht das so einfach oder benötige ich ein Ersuchen bzw. die Zustimmung des Landwirtschafsgerichts (wenn ja, von welchem?) ? Ich bin Grundbuchamt 2, Grundbuchamt 1 hat bereits mitgeteilt, dass gegen die Übertragung keine Bedenken bestehen.

  • Nun, Kommentierung habe ich dazu nicht gefunden aber ich würde aus der Kette §§ 1 Abs. 1 HöfeVfO, 9 LwVG, 2 FamFG schließen, dass es kein vorrangig zuständiges Lw-Gericht gibt.
    Außerdem soll das ja auch nicht Dein Problem sein!

    Ich würde ein Ersuchen verlangen, obwohl der Fall mit den Fällen der Zubuchung eines bisher gar nicht zu einem Hof gehörenden Grundstücks nicht ganz vergleichbar ist.

    Ulf

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  • Danke, dann werde ich mal mein Landwirtschaftsgericht mit der Akte beehren.


    Genau das Stichwort für mich: Von hier soll ein Grundstück einem Hof in ein Grundbuch bei einem anderen Amtsgerichtsbezirk zugebucht werden. Das auswärtige Ag will ein Ersuchen haben. Ich stelle mir folgende Verfügung vor:

    Vfg.:
    1) U.m.A dem LwG -im Hause- z.w.V
    2) 3 Monate

    Kann ich das so machen?:gruebel:

  • Zuständig dürfte hier das Lw-Gericht für den Bezirk des aufnehmenden Hofes sein, denke ich. Vermutlich also das Lw-Gericht des aufnehmenden GBA und nicht Eures.

    Ich gebe in der Regel den Antragstellern per ZwVfg. auf, ein solches Ersuchen zu erwirken.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Zuständig dürfte hier das Lw-Gericht für den Bezirk des aufnehmenden Hofes sein, denke ich. Vermutlich also das Lw-Gericht des aufnehmenden GBA und nicht Eures. Ich gebe in der Regel den Antragstellern per ZwVfg. auf, ein solches Ersuchen zu erwirken.


    Yes, seh ich auch so!
    Das Lw-Gericht für den Bezirk des aufnehmenden Hofes ist zuständig,
    die müssen beurteilen, ob das Grundstück Hofbestandteil dieses Hofes ist
    und von der Hofstelle aus bewirtschaftet werden kann.

    Im vorliegenden Fall würde ich die Akte vor Umschreibung an das Lw-Gericht schicken.
    Wenn unser Lw-Gericht zuständig ist, schreibe ich das Grundstück auf die Hofstelle um
    und schicke hinterher die Akte an das Lw-Gericht.
    Hat bisher immer geklappt!

  • Falls diesen Thread noch jemand liest:

    Wieso würdet ihr im Falle von #5 bzw. 6 ein Ersuchen verlangen und im Fall von #3 nicht?

    Der Fall ist doch eigentlich identisch mit der Ausnahme, dass bei #5 zwei verschiedene Gerichte betroffen sind. In beiden Fällen handelt es sich jedoch um einen Hof (einmal Hofvermerk, einmal Hofzugehörigkeitsvermerk).

  • Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass - aus meiner Sicht jedenfalls - bei dem Fall von Trine die Hofzugehörigkeit offensichtlich ist, in dem zweiten Fall von Pluto für mich aber nicht aus den Akten heraus erkennbar ist, ob die Grundstücke des Hofes 2 (im anderen Bezirk) von Hof 1 aus bewirtschaftet werden.

    Ulf

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  • Ja. Pluto sprach von 2 Höfen in unterschiedlichen Bezirken.

    Ulf

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