PKH - Regelinsolvenz

  • Schuldner wird von RA betreut, der auch ein Gläubigerverzeichnis u.a. angelegt hat. Dieser soll auch den Antrag auf Regelinso stellen.

  • Das wäre eine Sache für Beratungshilfe, wenn man diese denn überhaupt bewilligt bekommen würde. Ich persönlich würde dies für die Vorbereitung eines Regelinsolvenzverfahrens verneinen.

  • Das wäre eine Sache für Beratungshilfe, wenn man diese denn überhaupt bewilligt bekommen würde. Ich persönlich würde dies für die Vorbereitung eines Regelinsolvenzverfahrens verneinen.



    Ich auch.

  • Im InsO-Verfahren wird nach absolut h.M. kein RA im Wege der PKH beigeordnet. Es gibt lediglich die Stundung ( Befreiung von Gerichtskosten und Verwalterkosten vorläufig) wenn sie bewilligt wird. Beratungshilfe im Regelinsolvenzverfahren scheidet aus ( gibt ja kein § 305 InsO ).

  • Es gibt zum Verbraucherinsolvenzverfahren eine Entscheidung des BGH vom 22.03.2007, Az.: IX ZB 94/06 (RPfleger 2007, 422):

    Beabsichtigt der mittellose Schuldner, einen Insolvenzantrag nebst Verfahrenskostenstundung und Restschuldbefreiung zu stellen, kann ihm zur Vorbereitung dieses Antrags kein Rechtsanwalt beigeordnet werden; in Betracht kommt die Gewährung von Beratungshilfe nach dem Beratungshilfesgesetz.

    Aus den Gründen:
    Nach § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO wird dem Schuldner, dem die Verfahrenskosten gestundet sind, auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint.

    Der Bundesgerichtshof hat bereits wiederholt entschieden, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 4a Abs. 2 InsO die Stundung der Verfahrenskosten voraussetzt, vor einer Stundung also nicht möglich ist (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZA 12/03, NZI 2003, 647, 648; § 4a Abs. 2, § 305 InsO; §§ 119, 121 ZPO; vgl. auch HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 4a Rn. 37).

    Die Gewährung von Prozesskostenhilfe nebst Anwaltsbeiordnung nach § 4 InsO in Verbindung mit §§ 114 ff ZPO scheidet ebenfalls aus. Zwar ist anerkannt, dass die Vorschriften der Insolvenzordnung über die Verfahrenskostenstundung (§§ 4 ff. InsO) das Rechtsinstitut der Prozesskostenhilfe in den Fällen des Schuldnerantrages nicht vollständig verdrängen. Derselben Rechtsprechung kann jedoch entnommen werden, dass der Schuldner für das Stundungsverfahren selbst grundsätzlich nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts verlangen kann (BGH, aaO S. 557).

    Kann der Schuldner - wie im vorliegenden Fall geltend gemacht ist - die Vordrucke trotz der ihm zuteil werdenden gerichtlichen Fürsorge nicht ohne eine weitergehende rechtliche Hilfe ausfüllen, betreffen diese Schwierigkeiten das Vorfeld eines Insolvenzeröffnungsverfahrens und nicht das gerichtliche Verfahren selbst. Bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen, die denen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe angeglichen sind (vgl. § 1 BerHG), ist dem Schuldner deshalb zur Vorbereitung eines Eigenantrags Beratungshilfe zu gewähren (vgl. HK-InsO/Kirchhof, aaO § 4 Rn. 9; Lindemann/Trenk-Hinterberger, BerHG § 1 Rn. 8 a.E.; FK-InsO/Schmerbach, aaO § 13 Rn. 97 f; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 4 Rn. 22, § 4a Rn. 2; siehe ferner Schoreit in Schoreit/Dehn, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe 8. Aufl. § 1 BerHG Rn. 12 f). Weitergehender Bedarf nach einer kostenfreien Hilfe bei der Einreichung eines Insolvenzantrages besteht nicht.



  • Zeitgleich :)

  • Bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen, die denen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe angeglichen sind (vgl. § 1 BerHG), ist dem Schuldner deshalb zur Vorbereitung eines Eigenantrags Beratungshilfe zu gewähren (vgl. HK-InsO/Kirchhof, aaO § 4 Rn. 9; Lindemann/Trenk-Hinterberger, BerHG § 1 Rn. 8 a.E.; FK-InsO/Schmerbach, aaO § 13 Rn. 97 f; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 4 Rn. 22, § 4a Rn. 2; siehe ferner Schoreit in Schoreit/Dehn, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe 8. Aufl. § 1 BerHG Rn. 12 f). Weitergehender Bedarf nach einer kostenfreien Hilfe bei der Einreichung eines Insolvenzantrages besteht nicht.


    Das hilft mir schon mal weiter.

    Wieder ´was dazugelernt.

    Danke an Alle !

  • Bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen, die denen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe angeglichen sind (vgl. § 1 BerHG), ist dem Schuldner deshalb zur Vorbereitung eines Eigenantrags Beratungshilfe zu gewähren (vgl. HK-InsO/Kirchhof, aaO § 4 Rn. 9; Lindemann/Trenk-Hinterberger, BerHG § 1 Rn. 8 a.E.; FK-InsO/Schmerbach, aaO § 13 Rn. 97 f; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 4 Rn. 22, § 4a Rn. 2; siehe ferner Schoreit in Schoreit/Dehn, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe 8. Aufl. § 1 BerHG Rn. 12 f). Weitergehender Bedarf nach einer kostenfreien Hilfe bei der Einreichung eines Insolvenzantrages besteht nicht.


    Das hilft mir schon mal weiter.

    Wieder ´was dazugelernt.

    Danke an Alle !



    Dafür wirst Du bei den wenigsten Gerichten aber tatsächlich BerH bekommen . Die Entscheidung spricht ja nur allgemein von einer Möglichkeit!

  • Dafür wirst Du bei den wenigsten Gerichten aber tatsächlich BerH bekommen . Die Entscheidung spricht ja nur allgemein von einer Möglichkeit!



    Ich denke auch, dass der BGH die Möglichkeit der Beratungshilfe in der Theorie als eine Art Zugeständnis offengelassen hat, aber es natürlich jedem AG in der Praxis selbst obliegt, im einzelnen Verfahren die Voraussetzungen für eine Bewilligung von BerH zu prüfen.
    Im absoluten Regelfall ist die Mitwirkung eines Rechtsanwaltes für die Einreichung eines Antrags auf Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens nicht erforderlich, weil hierbei nicht die Wahrnehmung von Rechten im Vordergrund steht, sondern es sich um eine "handwerkliche" Tätigkeit handelt (Insolvenzantrag ausfüllen, Erklärung über pers. Einkommens- und Vermögensverhältnisse abgeben, etc.).

    Man kann in ganz speziellen Fällen evtl. eine Beratung im Wege der BerH bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen vertreten, aber eine Vertretung in Form der Einreichung des Antrags auf Eröffnung des Verfahrens samt Stellung des Antrags auf Kostenstundung ist nicht erforderlich.

  • Dafür wirst Du bei den wenigsten Gerichten aber tatsächlich BerH bekommen . Die Entscheidung spricht ja nur allgemein von einer Möglichkeit!



    Ich denke auch, dass der BGH die Möglichkeit der Beratungshilfe in der Theorie als eine Art Zugeständnis offengelassen hat, aber es natürlich jedem AG in der Praxis selbst obliegt, im einzelnen Verfahren die Voraussetzungen für eine Bewilligung von BerH zu prüfen.
    Im absoluten Regelfall ist die Mitwirkung eines Rechtsanwaltes für die Einreichung eines Antrags auf Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens nicht erforderlich, weil hierbei nicht die Wahrnehmung von Rechten im Vordergrund steht, sondern es sich um eine "handwerkliche" Tätigkeit handelt (Insolvenzantrag ausfüllen, Erklärung über pers. Einkommens- und Vermögensverhältnisse abgeben, etc.).

    Man kann in ganz speziellen Fällen evtl. eine Beratung im Wege der BerH bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen vertreten, aber eine Vertretung in Form der Einreichung des Antrags auf Eröffnung des Verfahrens samt Stellung des Antrags auf Kostenstundung ist nicht erforderlich.



    Genau! Da gibt's nichts drauf einzuwenden!

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