§ 850 c IV ZPO iVm. § 36 InsO auch bei Lohnabtretung ?

  • Im IK Verfahren ist der Lohn abgetreten, die pfändbaren Anteile gehen unmittelbar an den Abtretungsgläubiger.

    3 Monate nach Verfahrenseröffnung beginnt der bislang unterhaltsberechtigte Sohn eine Ausbildung und erhält 650 e Vergütung, Die UH Pflicht entfällt. Nunmehr besteht nur noch eine UH- Pflicht, die Ehefrau.

    Der Sicherungsgläubiger weiß davon nichts. Eigentlich muss der um die Information reichere Treuhänder doch nun Geld vom Drittschuldner verlangen können, oder? Läge eine Pfändung vor, so gilbt der § 850 c IV Beschluss auch nur für den Gläubiger, welcher den Antrag stellt.

    Andererseits ist das Einkommen wirksam abgetreten und stünde dem Sicherungsgläubiger vollumfänglich zu, Selbst wenn der TH mehr nach der Tabelle bekäme, so sehe ich dennoch eine ungerechtfertigte Bereicherung der Masse, die an den Zedenten zurückzuzahlen wäre.

    Ich denke, der IV/TH sollte also, sofern eine LA vorliegt, seine Hände ganz aus dem Spiel lassen und erst nach Ablauf der 114 er Frist „zur Tat schreiten“.

    Oder kann z.B. bei einer gleichzeitgen (nachrangigen) Pfändung vom Pfändungsgläubiger der 850 c Vierer Antrag gestellt werden (ausgehend davon, dass keine Inso eröffnet wurde), so dass der LA-Gläubiger den Betrag für 2 UH Pflichten kassiert und der clevere um Wisssen reichere Pfändungsgläubiger nach 1 UH Pflicht?

  • So ist es halt eben. Aber ob die Unterhaltspflicht entfällt ist eine andere Sache. Möglich, dass der Sohn auswärts wohnen muss und was auch immer noch möglich ist...

    Du hast mal wieder viel zu viele Varianten drin:

    1. Abtretung läuft noch nach § 114 I InsO.

    Zessionar ist nich antragsberechtigt und erhält den pfändbaren Teil bei 2 u.P. Wenn TH/IV den Antrag nach § 36 IV InsO stellt, bekommt er den Mehrbetrag.

    2. Den pfändbaren Mehrbetrag durch den Wegfall einer Person nach § 850c IV ZPO erhält immer der, der den Antrag gestellt hat. Prinzip der Einzelvollstreckung. Alle anderen Gl. (so auch der nicht antragsberechtigte Abtretungsgläubiger) haben davon nichts. Bei mehreren Anträgen / Anordnungen erhält der den Mehrbetrag, dessen Pfändung zuerst zugestellt wurde. Die zusätzliche Anordnung begründet keine abweichende Rangfolge.

    Hat der Gläubiger mehrere Pfändungen, bekommt er nur für die Pfd. den Mehrbetrag für den er den Antrag gestellt hat. Die weitere Pfändung läuft mit 2 u.P.

    3. Hat ein Pfändungsgläubiger einen Antrag gestellt und erhält den pfändbaren Betrag bei 1 u.P und wird dann das Insolvenzverfahren eröffnet, wird der Beschluss und die zusätzliche Anordung unwirksam ( § 114 II InsO). Der TH kann nun nicht auch den pfändbaren Betrag bei 1 u.P. beanspruchen. Er muss Antrag nach § 36 IV InsO stellen.

    4. Hat der TH keinen Antrag gestellt und pfändet ein Neugläubiger in der WVP und beantragt die Nichtberücksichtigung einer Person, dann erhält er den Mehrbetrag. Wenn der TH pennt, dann ist es sein Pech, oder das der Gläubiger, oder wieder seins wenn die Gläubiger Regress fordern (wenn sie das könnten - weiß ich aber nicht).

  • Kann diese Lösung kaum glauben.

    Soll heißen, auch wenn der Zessionar weiß, dass der UH-Gläubiger eigenes Einkommen hat, hat er keine Möglichkeit, diesen unberücksichtigt zu lassen?

    Das leuchtet mir nicht ein, sorry ! Sofern der Zessionar vollstreckungsrechtlich nicht antragsbefugt ist, kann er das wohl vor dem Zivilgericht in einem Feststellungsrechtsstreit klären lassen. Letzlich ist er Inhaber der Forderung bzw. der pfändbaren Beträge - zumindest für die Zeit nach rechtskräftigem Feststellungsurteil.

    Wenn du recht hast, HEGO, dann sind unsere Treuhänder hier in der Materie recht unerfahren .....

    :oops:

  • Nun, ich habe den Antrag eines Zessionars auf insolvenzgerichtliche Entscheidung über den pfändbaren Anteil mal abgewiesen. Auf Erinnerung hat mein Richter zwar die Entscheidung gehalten aber aus vollkommen anderen Gründen, er wollte über die Zulässigkeit nicht entscheiden.

    Für den TH gilt über § 292 I 3 der § 36 I 2. Ich denke mal, das ist eindeutig.
    Für den Zessionar gibt es eine entsprechende Norm nicht. Eine Zuständigkeit des IG für Entscheidungen zugunsten eines einzelnen Gläubigers ist zu verneinen.

    Gemäß BGH 28.05.03 Ixa ZB 51/03, RPflg 03, 516; NJW RR 03, 1367 ist für solche Entscheidungen das Prozessgericht zuständig, nicht das Vollstreckungsgericht, somit auch nicht das Insolvenzgericht. Dem ist zu folgen, schließlich geht es um Individualansprüche. Spielt der Schuldner auf Aufforderung Gläubiger nicht mit, dann muss dieser seine vermeintlichen Ansprüche auf dem ordentlichen Rechtsweg verfolgen.

  • @ Ernst

    So ist es, der Sohnemann ist grundsätzlich noch unterhaltsberechtigt weil er in Ausbildung ist. Der Drittschuldner hat und kann keine Fragen des materiellen Unterhaltsrechts klären. Für ihn gelten die pfändungsrechtlichen Vorschrifen mit den (logischen) Erklärungen von Onkel Kurt, dass er einen dem Grunde nach unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht von sich aus außer Acht lassen darf.

    Eine Aussicht auf eine erfolgreiche Klage vor dem ZG würde ich verneinen. Die von Harry zitierte Entscheidung beruht nach meiner Erinnerung (bin leider nicht am Arbeitsplatz) auf einer Entscheidung über einen Antrag des Schuldners (also der umgekehrte FAll) nach § 850f ZPO, ist also schlecht anzuwenden.

    Es gab in der Vergangenheit aber Streit des BAG vs. BGH über die Zuständigkeit des VG oder Zivilgerichts bei dem Umfang der Abtretung. Während das BAG der Ansicht war, dass das VG wegen der sachlichen Nähe zu dem Vollstreckungsrechtlichen zuständig ist hat der BGH das verneint.

    Hier ist besonders eine Entscheidung des BGH hervorzuheben wo es aber um die Zuständigkeit bei Zusammenrechnung ging. Der BGH hat gesagt, dass das Prozessgericht für die Auslegung des Umfangs der Abtretung zuständig ist. Will heißen, dass sich der Umfang der Abtretung aus der Urkunde selbst ergeben muss. Und wie das auszulegen ist hat das Prozessgericht festzustellen. Ich muss hier anmerken, dass ich dabei auch was gelernt habe, was ich bisher anders gehandhabt hatte. Heute mache ich auch eine Zusammenrechnung bei einer Abtretung wenn dies in der Urkunde so vermerkt ist (was ich bis dahin nicht gemacht habe).

    Aber Deinen Fall kann man im Vorfeld ja nicht erfassen weil man bei Abschluss des Vertrages nicht wissen kann ob einzelne Personen bei Offenlegung der Abtretung über eigene Einkünfte verfügen und wie hoch die sind.

    Außerhalb des IV habe ich häufig Abtretungen, bei denen ich alle Personen berücksichtige und an hinterer Stelle (nach weiteren Pfädungen) eine Pfändung des gleichen (Abtretungs-) gläubigers, der die Person nach § 850c IV hat ausschließen lassen.

    Ob es für Dich logisch ist oder verständlich spielt dabei keine Rolle :D. Man muss die Vorschrift ganz genau beachten sonst hat man Chaos. Guck Dir die Vorschrift des § 36 I InsO an. § 850b ZPO gilt nicht obwohl einzelne Gl. die nutzen könnten....

    Zu Deinemm letzten Satz möchte ich nichts weiter sagen weil dem nichts hinzuzufügen ist (sorry chick, Du weißt ja, Anwesende und besonder DU - ausgeschlossen).:wechlach:

    @ Harry

    Genau! Auch Dein Richter hat genau das gemacht was der BGH auch gemacht hätte und in ähnlichen Fällen gemacht hat.

    Was der Abtretungsgläubiger sonst machen kann, nämlich pfänden und dann die Person ausschließen lassen geht wohl in der Inso nicht mehr.

    Pech für Kuh Elsa (würde Didi gesamt haben)

  • Ich hol das Thema nochmal hoch, weil ich sonst dazu nicht gefunden habe:
    Treuhänderin hat im eröffneten IK Verfahren einen Antrag auf Nichtberücksichtigung eines Unterhaltsberechtigten gestellt. Sie gibt an, dass das pfändbare Einkommen abgetreten ist und meint, dass aufgrund des zu erlassenden Gerichtsbeschlusses sie das sich daraus ergebende pfändbare Einkommen für die Dauer der Frist des § 114 InsO an den Abtretungsgläubiger auszukehren muss.
    Ich denke, der sich aus dem Beschluss ergebende zusätzliche Betrag kann zur Masse gezogen werden (und dort auch verbleiben). Gibt es dazu mittlerweile eine Entscheidung oder brauchbare Kommentierung???

  • Das sehe ich auch so. Nachgesehen habe ich nicht, aber ich denke, das ergibt sich doch aus der "ganz normalen ZV" - wenn ein Gläubiger Lohn pfändet und ein zweiter Gläubiger einen Nichtberücksichtigungsbeschluss erwirkt, bekommt ja auch nicht der erste Gläubiger mehr, sondern die Differenz geht an den zweiten Gläubiger, oder irre ich?

    Der Beschluss sollte klar formulieren, dass die Nichtberücksichtigung zugunsten der Masse gilt und die Masse die Differenz zwischen den beiden Pfändungsbeträgen erhält. Es gab nämlich schon Gläubiger die meinten, der Antrag des TH würde dann für sie wirken.

  • Ich biete BGH IX ZR 37/06 sowie (etwas älter) BAG 9 AZR 940/94.

    Letztendlich ist auf der einen Seite die Frage, was von der Abtretungserklärung umfasst wird und andererseits die vollstreckungsrechtliche Frage, was dem Pfändungsbeschlag unterliegt...

  • Stöber, Rdn. 1074b!

    Wie schon gesagt wurde, muss sich aus der Abtretung selbst der Umfang der Abtretung ergeben.

    Ob in einer Abtretung überhaupt wirksam vereinbart werden kann, dass der Ehegatte oder eine sonstige unterhaltsberechtigte Person wegen eigenem Einkommen nicht zu berücksichtigen ist, halte ist für sehr, sehr fragwürdig, weil sich die Verhältnisse der nicht zu berücksichtigenden Person schon einen Monat nach der Abtretung ändern könnten und das kann der Arbeiteber gar nicht prüfen.

    Vor allem kann der AG nicht prüfen, ob die Person noch die gleichen Einkommensverhältnisse hat wie zur Zeit der Abtretung.

  • Hm... wenn ich den Antrag stelle, will ich auch die Kohle. Wozu stelle ich denn sonst den Antrag. Für den Gläubiger? :gruebel: Wenn der das selber könnte, dann sollte er das tun. Kann er aber wohl nicht, weil er eben keine Zwangsvollstreckungsmaßnahme hat, sondern eine Abtretung. Und entsprechend vermutlich auch keinen vollstreckbaren Titel (den wollte er sich ja ersparen durch die Abtretung).

  • Ich sehe es wie die anderen. Aus der Abtretung wird sich im Zweifel keine Aussage hinsichtlich der Nichtberücksichtigung unterhaltsberechtigter Personen ergeben. Also Beschluss machen und Differenz zur Masse ziehen. An den Abtretungsgläubiger auskehren ist m.E. verkehrt. Der Treuhänder kann ja nur Beschlüsse zugunsten der Masse erwirken, nicht zugunsten des Abtretungsgläubigers. Das wäre völlig widersinnig.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • So, noch mal ein Problemchen kurz vorm Urlaub. Ich hab in einer IK-Sache kurz nach Eröffnung Beschluss nach § 850c Abs. 4 ZPO hinsichtlich der Ehefrau erlassen. Einkommen ist abgetreten. Jetzt kam Schlussrechnung. Daraus war ersichtlich, dass die THin die pfändbaren Beträge eingezogen und dann vollumfänglich an den Abtretungsgläubiger ausgezahlt hat. Das habe ich mit Hinweis auf den Beschluss moniert, da sich aus diesem auch ergibt, dass die Entscheidung nicht zugunsten des Abtretungsgläubigers wirkt. Nun habe ich kurz vorm Gehen gesehen, dass die THin mir eine Entscheidung des AG Düsseldorf, bestätigt durch das OLG, geschickt hat, auf die sich der Abtretungsgläubiger beruft. Ich hab weder Aktenzeichen noch genauen Inhalt gesehen. Fakt ist aber wohl, dass sich aus dieser Entscheidung ergeben soll, dass der vom TH erwirkte Beschluss des Insolvenzgerichts auch für den Abtretungsgläubiger wirken soll :eek:

    1. Frage: Kennt jemand diese Entscheidung oder könnte sie finden, da ich keinen Zugriff mehr auf die Akte oder Suchmöglichkeiten hab (sorry!)?
    2. Frage: Wie kann es hier weitergehen? Ich halte die Entscheidung für falsch, aber die THin hat akzeptiert. Kann man hier noch was machen?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Hast du irgendwelche konkreteren Hinweise? Versuche grad auf insolvenzrecht.de was passendes zu finden, treffe wohl nicht die richtigen Suchwörter.... :gruebel:

  • Vor dem Düsseldorfproblem, ich habe da aber auch nichts gefunden, was nicht heißen soll, dass es da nichts gibt, wäre noch zu klären, ob die Parteien der Abtretungsvereinbarung die Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Ansprüchen auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gewollt haben, IX ZR 37/06.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wieso Zusammenrechnung? Es geht doch um Nichtberücksichtigung eines unterhaltsberechtigten Angehörigen? Hab leider nichts Konkretes, aber ich werde versuchen morgen mal das Az. zu ermitteln.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich bin auch sehr interessiert an einer Rechtsprechung diesbezüglich. Hatte gestern auch eine Akte, in denen ich einen § 850 c ABs. 4 ZPO- Beschluss bzgl. der Ehefrau erlassen habe und mir im Bericht der TH jetzt mitteilt, dass der Abtratungsgläubiger alles Pfändbare einzieht :mad:

  • Entscheidungen hierzu von Düsseldorf habe ich nicht gefunden, kann leider nur mit einer Kommentarstelle des Beckschen Onlinekommentars dienen:

    Der Beschluss des Vollstreckungsgerichts erweitert nicht die Pfändbarkeit bzw Abtretbarkeit des Arbeitseinkommens des Schuldners zugunsten aller Pfändungs- oder Abtretungsgläubiger. Er wirkt vielmehr nur zugunsten desjenigen Gläubigers, auf dessen Antrag hin der Beschluss ergangen ist. Die Begrenzung der Wirkung des nach § 850c Abs 4 ZPO ergangenen Beschlusses auf den Antragsteller, der dieses Verfahren betrieben hat, und die beteiligten Schuldner und Drittschuldner folgt daraus, dass der Beschluss nach § 850c Abs 4 ZPO – soweit er nach Schuldneranhörung ergangen ist – der formellen Rechtskraft fähig ist und somit auch materielle Rechtskraft entfalten kann. Die Rechtskraft wirkt aber grundsätzlich nur unter den Parteien (BAG MDR 1985, 82).

  • Vor dem Düsseldorfproblem, ich habe da aber auch nichts gefunden, was nicht heißen soll, dass es da nichts gibt, wäre noch zu klären, ob die Parteien der Abtretungsvereinbarung die Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Ansprüchen auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gewollt haben, IX ZR 37/06.

    Falsch gelesen, sorry.

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