Im IK Verfahren ist der Lohn abgetreten, die pfändbaren Anteile gehen unmittelbar an den Abtretungsgläubiger.
3 Monate nach Verfahrenseröffnung beginnt der bislang unterhaltsberechtigte Sohn eine Ausbildung und erhält 650 e Vergütung, Die UH Pflicht entfällt. Nunmehr besteht nur noch eine UH- Pflicht, die Ehefrau.
Der Sicherungsgläubiger weiß davon nichts. Eigentlich muss der um die Information reichere Treuhänder doch nun Geld vom Drittschuldner verlangen können, oder? Läge eine Pfändung vor, so gilbt der § 850 c IV Beschluss auch nur für den Gläubiger, welcher den Antrag stellt.
Andererseits ist das Einkommen wirksam abgetreten und stünde dem Sicherungsgläubiger vollumfänglich zu, Selbst wenn der TH mehr nach der Tabelle bekäme, so sehe ich dennoch eine ungerechtfertigte Bereicherung der Masse, die an den Zedenten zurückzuzahlen wäre.
Ich denke, der IV/TH sollte also, sofern eine LA vorliegt, seine Hände ganz aus dem Spiel lassen und erst nach Ablauf der 114 er Frist „zur Tat schreiten“.
Oder kann z.B. bei einer gleichzeitgen (nachrangigen) Pfändung vom Pfändungsgläubiger der 850 c Vierer Antrag gestellt werden (ausgehend davon, dass keine Inso eröffnet wurde), so dass der LA-Gläubiger den Betrag für 2 UH Pflichten kassiert und der clevere um Wisssen reichere Pfändungsgläubiger nach 1 UH Pflicht?