Kopiekosten

  • Ich stehe mal wieder auf dem Schlauch.

    Ein Rechtsanwalt hat auf meine Veranlassung hin nun die geltend gemachten 49 Kopien aufgeschlüsselt.

    a) bei 12 davon handelt es sich um "Fotokopien für Mandant",

    die setze ich doch direkt ab gem 7000 c, da es hier nur um solche geht, die über 100 hinaus gehen.

    b) Zudem schreibt er noch bei 9 Kopien "Kopien für die Akte" und bei weiteren 2 Kopien "Kopien für das Amtsgericht"

    Hiervon ist alllerdings vom Datum her lediglich eine auch nur annäherd nachvollziehbar.

    c) Und wie ist es nochmal mit den Ablichtungen die er zusammen mit Klageschrift und PKH-Antrag eingereicht hat?

    Sind die zu erstatten?

  • Ich halte mich da an das OLG Celle:

    Ablichtungen, die im Rahmen der üblichen, ordentlichen Geschäftstätigkeit eines Prozessbevollmächtigten gefertigt werden, gehören zu den allgemeinen Geschäftsunkosten und sind mit den Gebühren abgegolten.


    Die Absetzung der Fotokopiekosten entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 17.12.1995 – NJW 1996, 382 f.), der sich auch das OLG Celle angeschlossen hat (Beschl. v. 02.03.1998 – 8 W 38/98; Beschl. v. 03.03.1999 – 8 W 86/99 sowie Beschl. v. 20.12.2001 – 8 W 259/01 = Nds. Rpfl. 2002 S. 169).

    Nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des Kostensenats bei dem OLG Celle, auch unter Berücksichtigung der o.a. Entscheidung des BVerfG, sind Ablichtungen, die im Rahmen der üblichen, ordentlichen Geschäftstätigkeit eines Prozessbevollmächtigten bei der Durchführung eines Rechtsstreits angefertigt werden, grundsätzlich nicht „gesondert zu honorieren“, vielmehr sind die durch derartige Ablichtungen entstehenden Kosten zu den allgemeinen Geschäftsunkosten zu rechnen, die bereits mit den Gebühren abgegolten sind (altes Recht: § 25 I BRAGO / neues Recht: VV RVG Teil 7 Vorbemerkung 7 I; VV RVG Nr. 7000). Unabhängig auch von immer weiter und vermeintlich genauer differenzierenden Formulierungen, die im Hinblick auf das Wort „zusätzlich“ in § 27 I Nr. 3 BRAGO gewählt zu werden pflegen, lässt sich hier nicht feststellen, dass etwa „ausnahmsweise“ von der Antrag stellenden Partei geltend gemachte Ablichtungskosten „zusätzlich“ erstattungsfähig sein könnten. Die hier in Rede stehenden Ablichtungen sind erkennbar im Rahmen des Sachvortrags angefertigt und vorgelegt worden. Ihr Gegenstand gehört also, gerade auch im Sinne der genannten Bundesverfassungsgerichtsentscheidung, zum Vorbringen der Partei, so dass eine „Zusätzlichkeit“ i.S. des § 27 I Nr. 3 BRAGO nicht ersichtlich ist, jedenfalls die Erstattung notwendiger Rechtsverfolgungskosten insoweit nicht in Betracht kommt (OLG Celle, a.a.O.).


    Ferner wird verwiesen auf BGH, Beschluss vom 05.12.2002 – I ZB 25/02 = Rpfleger 2003, 215; LG Hannover, Beschluss vom 03.03.1997 – 6 O 285/95 und Beschluss vom 11.07.1997 – 14 O 220/96.

    Durch die Neufassung der gebührenrechtlichen Vorschriften (RVG) hat sich an dieser Rechtslage nichts geändert.

  • Ich halte mich da an das OLG Celle:


    Die habe ich im Autotext, von wem wohl...:gruebel:


    Ferner wird verwiesen auf BGH, Beschluss vom 05.12.2002 – I ZB 25/02 = Rpfleger 2003, 215; LG Hannover, Beschluss vom 03.03.1997 – 6 O 285/95 und Beschluss vom 11.07.1997 – 14 O 220/96.

    Durch die Neufassung der gebührenrechtlichen Vorschriften (RVG) hat sich an dieser Rechtslage nichts geändert.



    :zustimm:

  • Das wird bei uns seit Jahren auch so gehandhabt. Kopiekosten gibt es gesondert nur z.B. für Kopien aus Akten der StA, wo der Mandant dem RA tatsächlich nichts zuarbeiten kann und auch nur der RA Einsicht bekommt.

  • Meine Richterin hat mich in so einem Fall aufgehoben mit der Bemerkung, die Kosten sind entstanden und erstattungsfähig. Was andere Obergerichte sagen interessiert sie nicht, sie spricht hier schließlich Recht. :( OK. Bitteschön. Wenn sie das so mag.
    Ich setze weiter ab und gucke mal, ob weitere Beschwerden kommen, denen ich dann nicht abhelfe.

    [Blockierte Grafik: http://www.cosgan.de/smiliegenerator/ablage/498/21.png]

    Die Benutzung der Forensuche ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen!

    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • Ich mache als RA zusätzliche Kopiekosten nie geltend.

    Erstens ist die in Euren Textbausteinen verwendete Rspr. zutreffend.

    Zweitens ist der Aufwand, derartige Kosten im Antrag zu erläutern, zu groß. Das absorbiert Kräfte von RA und/oder Kanzleipersonal.

    Ich beschränke mich daher darauf, derartige Anträge, wenn sie von Kollegen gestellt werden und mir zur Kenntnis- und Stellungnahme zugeleitet werden, unter Hinweis auf obige Rspr. zu bekämpfen.

  • Ich mache als RA zusätzliche Kopiekosten nie geltend.

    Erstens ist die in Euren Textbausteinen verwendete Rspr. zutreffend.

    Zweitens ist der Aufwand, derartige Kosten im Antrag zu erläutern, zu groß. Das absorbiert Kräfte von RA und/oder Kanzleipersonal.

    Ich beschränke mich daher darauf, derartige Anträge, wenn sie von Kollegen gestellt werden und mir zur Kenntnis- und Stellungnahme zugeleitet werden, unter Hinweis auf obige Rspr. zu bekämpfen.

    Da sind wir uns einig - kann die "Kopiekostensammler" auch nicht leiden, ist mir zu krämerisch.

  • Ich muss mich hier mal reinhängen.

    Antrag nach § 11 RVG

    Hier sind Fotokopiekosten in Höhe von fast 100,00 € geltend gemacht worden. Verfahren wegen Umgangsrecht

    Nachweise habe ich noch nicht angefordert.

    Ich finde nur was zu lesen, dass die Fotokopiekosten bei Anträgen nach § 104 ZPO mit der Verfahrensgebühr abegolten sind. Gilt das auch für § 11 RVG oder muss sich der Auftraggeber das gefallen lassen, wobei dieser hier keine Einwendungen erhoben hat und ich eigentlich festsetzen könnte.

  • Es geht mir doch nicht um welche, die würde ich sowieso erstmal prüfen wollen, es geht mir überhaupt darum , ob die mit der Verfahrensgebühr abgegolten sind.

  • Es geht mir doch nicht um welche, die würde ich sowieso erstmal prüfen wollen, es geht mir überhaupt darum , ob die mit der Verfahrensgebühr abgegolten sind.

    alle, für die Nr. 7000 V RVG nicht greift, also z.B. die ersten 100 Kopien für Mandanteninfo ... alles was darüber hinaus geht und eine Abrechnung nach Nr. 7000 auslöst, kann gesondert verlangt werden, auch im Verfahren nach § 11 RVG

  • In 11er Verfahren prüfe ich das meist nicht: Das muss schon der Antragsgegner rügen.

    Ob ich das ggf. prüfe, hängt vom Einzelfall ab: Ist dass Verfahren ein adipöses Gürteltier, würde ich auch 100,00 akzeptieren.

    Bei dünnen Akten: Never ever

  • Das ist mir an Kopiekosten für das dünne Äktchen ein bissel viel.
    Ich lasse Sie mir nachweisen und werde sehen, was über 100 ist und festgesetzt werden kann.

    Ich danke für die Beiträge

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