Bedingte Auflassung?

  • Einer Überlassung geht eine Ungewissheit über die Erbfolge voraus. Im Grundbuch waren ursprünglich K und F zu je 1/2 eingetragen. F ist verstorben. In der Urkunde von 2006 heißt es:

    "...wobei zwei Auslegungsmöglichkeiten je nach Lage des Gesamtvermögens denkbar sind.
    1. Herr K ist Alleinerbe... und die Tochter T erhält die Wohnung ... als Vermächtnis
    2. Tochter T ist Alleinerbin und die übrigen Nachlassgegenstände erhält K als Vermächtnis
    (...)
    Herr K überlässt an Tochter T zum Alleineigentum (...) den in Abschnitt I. näher bezeichneten Grundbesitz, sofern er Alleinerbe seiner Ehefrau geworden ist, bzw. nur einen ideellen 1/2 Miteigentumsanteil hieran sofern Frau T Alleinerbin ihrer Mutter geworden ist.
    (...)
    Die Vertragsteile sind sich einig, daß das Eigentum an dem Vertragsobjekt auf den Erwerber übergeht.
    Der Veräußerer bewilligt etc. (...)"

    Mittlerweile (2007) gibt es einen Erbschein, der T als Alleinerbin nach F ausweist.

    Das Ergebnis ist zwar eindeutig, aber das Verfahren so nach dem Motto "erklären wir halt jede denkbare Form der Auflassung, hinterher ist ja klar, was passt" schmeckt uns doch nicht so recht...

    Unserer Meinung nach liegt eine unzulässige bedingte Auflassung vor.

    Was meint Ihr?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Nach meiner Ansicht wurden zwei unbedingte Auflassungen erklärt, und zwar für jedes Eventualobjekt eine, wovon eine von zweien lediglich nicht zum Zuge kommt.

    Bedingt (und zwar rechtsbedingt) ist lediglich der schuldrechtliche Teil, bei welchem es darum geht, dass je nach Testamentsauslegung alternativ der eine oder der andere Vertragsgegenstand überlassen wird.

  • Ich sehe es auch so, dass nicht jede Auflassung bedingt durch die jeweils festgestellte Erbfolge erklärt werden sollte, sondern dass zwei unbedingte Auflassungen (eben für jeden möglichen Erbfall eine) erklärt wurden.

    Ich würde eintragen.

    Life is short... eat dessert first!

  • Man hätte auch formulieren können:

    Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die eigentümerrechtliche Stellung des Veräußerers K, die sich infolge der genannten Testamentsauslegung aus dem vom zuständigen Nachlassgericht noch zu erteilenden Erbschein ergibt (Alleineigentum oder MitEigtHälfteanteil) von dem Veräußerer K auf die Erwerberin T übergeht.

    Ebenso unbedenklich (in diesem Fall läge allerdings nur eine Auflassung vor).

    Es handelt sich nicht um eine Frage der Bedingtheit, sondern um eine Frage der Bestimmtheit der Auflassung.

  • :zustimm:

    vgl. KG, Rpfleger 2006, 391. Demnach erstreckt sich eine Bedingung im schuldrechtl. Vertrag nicht ohne weiteres auf die dinglichen Erklärungen, die in der selben Urkunde enthalten sind. Das KG sagt: "Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die durch einen Notar beratenen Parteien ein gültiges Geschäft abschließen wollten"

  • Gleiches Problem aber anderer Fall:

    Die Niederschrift ist wie folgt aufgebaut:

    Überschrift: "Kaufvertrag nebst Auflassung"

    § 1 Vertragsgegenstand:
    ...(hier ist das Grundstück bezeichnet und als Vertragsgegenstand
    definiert)

    § 3 Vorkaufsrecht:
    "Es besteht ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Stadt... Sollte das
    Vorkaufsrecht ausgeübt werden, so erlöschen alle Rechte und Pflichten
    aus diesem Vertrag."

    § 9 Auflassung ( hier steht der übliche Text )

    Wegen § 3 habe ich Bedenken, ob sich die Bedingung auch auf die Auflassung bezieht. Dafür spricht, daß 3 9 Teil des "Kaufvertrages" gemäß Überschrift ist. Dagegen sprcht die Formulierung in der Überschrift, "Kaufvertrag nebst Auflassung".

    Würdet Ihr eintragen?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!