Hinterlegungsgrund Gläubigerungewissheit

  • Hallo,

    mir liegt gerade folgender Hinterlegungsantrag vor:

    Eine Versicherung will Geld aus zwei Verträgen hinterlegen als Grund gibt sie an, dass der Berechtigte bei einem Unfall verstorben ist und im Falle seines Todes der überlebende Ehegatte das Geld bekommen soll.
    Im vorliegenden Fall ist aber die Ehefrau mit ihrem Mann zusammen bei einem Flugzeugabsturz ums Leben gekommen.

    Die Versicherung sagt nun, dass sie nicht mit Sicherheit sagen könne, ob die Frau vor, nach oder gleichzeitig mit ihrem Mann (dem Versicherungsnehmer) verstorben ist und dass sie dehalb nicht wisse ob den Erben des Mannes oder der Frau das Geld zusteht.

    Würdet ihr sagen, dass hier eine Gläubigerungewissheit vorliegt? :confused:

    Es gibt doch die Vermutung nach dem Verschollenheitsgesetz, dass im Zweifel die Leute gleichzeitig verstorben sind.
    Auch liegt der Versicherung ein Erbschein bzgl. des Versicherungsnehmers vor, in dem die Ehefrau nicht aufgeführt ist. Das Nachlassgericht muss doch in dem Fall auch prüfen ob die Frau noch als Erbe in Betracht kommt.

    Vielen Dank für die Hilfe.

  • Es steht in dem Erbschein nur "In der Nachlasssache .... wird das Erbrecht wie folgt bescheinigt....".

    Die Erben sind die Eltern zu je 1/2, daher gehe ich von der gesetzlichen Erbfolge aus. Ein Testament hat auch keiner erwähnt.

  • Es steht in dem Erbschein nur "In der Nachlasssache .... wird das Erbrecht wie folgt bescheinigt....".

    Die Erben sind die Eltern zu je 1/2, daher gehe ich von der gesetzlichen Erbfolge aus. Ein Testament hat auch keiner erwähnt.



    Erteilt vom Richter oder vom Rpfl ?

  • Es steht in dem Erbschein nur "In der Nachlasssache .... wird das Erbrecht wie folgt bescheinigt....".

    Die Erben sind die Eltern zu je 1/2, daher gehe ich von der gesetzlichen Erbfolge aus. Ein Testament hat auch keiner erwähnt.



    Erteilt vom Richter oder vom Rpfl ?



    Vom Notar, es war ein Gericht in Württemberg.

  • Wenn der Erbschein vom Rechtspfleger erteilt wurde, besagt dies nur dann etwas im Hinblick auf den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge, wenn der Erbfall in einem Bundesland abgehandelt wird, in welchem noch nicht vom Vorbehalt des § 19 Abs.1 Nr.5 RpflG i.V.m. § 16 Abs.1 Nr.6 RpflG Gebrauch gemacht wurde. Wäre dies nämlich der Fall, könnte man nicht mehr aus dem Erbschein ableiten, ob die Erbfolge auf gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge beruht.

  • Na gut, jetzt sind wir so schlau wie vorher.

    Ich würde beim zuständigen NachlG anrufen ich mich darüber vergewissern, dass -was zu vermuten steht- gesetzliche Erbfolge eingetreten ist. Ist dies der Fall, fehlt es an einem Hinterlegungsgrund, weil dann feststeht, dass die Ehefrau den Ehemann nicht überlebt haben kann. Damit kann auch die Bezugsberechtigung nicht greifen und die Versicherungsleistungen fallen in den Nachlass.

  • Das würde ich genauso sehen. Eine ausreichende Ungewissheit über die Person der Gläubigers im Sinne des § 372 Satz 2 BGB sehe ich in dem geschilderten Fall nicht als gegeben an.

    Es müssen demnach begründete, objektiv verständliche Zweifel über die Person des Gläubigers vorliegen (BGH 7, 307; AG Düsseldorf, ZIP 1994, 960). Diese sind hier nicht gegeben, da Erbfolge durch den Notar festgestellt wurde und der erteilte Erbschein insoweit als Grundlage für eine Leistung an die Erben dient.

  • Weil es gerade so schön passt:

    Ich habe derzeit einen Fall, wo die Verstorbene ohne weitere Erklärung ihre Schwester als Bezugsberechtigte der LV bestimmt hat. Diese ist aber vorverstorben. Fällt die LV ohne Weiteres in den Nachlass oder kommen evtl. Abkömmlinge der Bezugsberechtigten in den Genuss ?

  • da Silva:

    Nicht der Erbschein als solcher ist die Grundlage für die Leistung an den Erben, weil es keinen guten Glauben daran gibt, dass ein bestimmter Gegenstand auch zum Nachlass gehört. Vielmehr ergibt sich aus dem nach gesetzlicher Erbfolge erteilten Erbschein mangels ausgewiesener Miterbenstellung der Ehefrau des Erblassers, dass diese ihren Ehemann nicht überlebt haben kann. Und hieraus lässt sich nur die auch von der Versicherung zu verinnerlichende rechtliche Schlussfolgerung ziehen, dass demzufolge auch die Bezugsberechtigung der Ehefrau nicht zum Zuge kommen kann, woraus sich wiederum ergibt, dass die Versicherungsleistung zum Nachlass gehört und demzufolge die im Erbschein ausgewiesenen Erben die Berechtigten sind.

  • da Silva:

    Nicht der Erbschein als solcher ist die Grundlage für die Leistung an den Erben, weil es keinen guten Glauben daran gibt, dass ein bestimmter Gegenstand auch zum Nachlass gehört. Vielmehr ergibt sich aus dem nach gesetzlicher Erbfolge erteilten Erbschein mangels ausgewiesener Miterbenstellung der Ehefrau des Erblassers, dass diese ihren Ehemann nicht überlebt haben kann. Und hieraus lässt sich nur die auch von der Versicherung zu verinnerlichende rechtliche Schlussfolgerung ziehen, dass demzufolge auch die Bezugsberechtigung der Ehefrau nicht zum Zuge kommen kann, woraus sich wiederum ergibt, dass die Versicherungsleistung zum Nachlass gehört und demzufolge die im Erbschein ausgewiesenen Erben die Berechtigten sind.



    Danke für die Aufklärung !!! :daumenrau

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