Haftung von Treuhändern im RSB Verfahren



  • Aber was ist, wenn der TH die Abrechnung nicht überprüft und es wurde zu wenig einbehalten und an die Gläubiger abgeführt??



    Wenn ich die Entscheidung des OLG Celle richtig lese, dann dürfte bei dieser Konstellation auch kein Haftungsfall eintreten. Ein Freibrief, also für die Treuhänder.

  • Aber was ist, wenn der TH die Abrechnung nicht überprüft und es wurde zu wenig einbehalten und an die Gläubiger abgeführt??



    Gegen eine Haftung des TH spricht neben dem Hinweis des OLG Celle, dass § 292 nicht auf § 60 verweist, auch der Wortlaut von § 292 I: Da steht, dass der TH (ohne Überwachungsauftrag) den Drittschuldner unterrichten muss, und dass er das, was er von diesem bzw. vom Schuldner erhält, verteilen muss. In § 292 I steht nichts von einer generellen Pflicht des TH, den DS zu kontrollieren, und bei feinsinniger Betrachtung des Wortlauts stellt man sogar fest, dass es heißt "... Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, ..." und nicht "..., Beträge, die von der Abtretung erfasst sind, ..." o.ä.

    Somit könnte man m.E. in dem oben geschilderten Fall allenfalls an eine Analogie zu § 203 dergestalt denken, dass im Falle der Feststellung eines gläubigerschädlichen Rechenfehlers des Drittschuldners das InsGericht auch nach Erteilung der RSB den TH noch einmal in Amt und Würden setzt, damit er den (unverjährten) unerfüllten Anspruch aus der Abtretung noch geltend machen kann.

  • Aber was ist, wenn der TH die Abrechnung nicht überprüft und es wurde zu wenig einbehalten und an die Gläubiger abgeführt??



    Gegen eine Haftung des TH spricht neben dem Hinweis des OLG Celle, dass § 292 nicht auf § 60 verweist, auch der Wortlaut von § 292 I: Da steht, dass der TH (ohne Überwachungsauftrag) den Drittschuldner unterrichten muss, und dass er das, was er von diesem bzw. vom Schuldner erhält, verteilen muss. In § 292 I steht nichts von einer generellen Pflicht des TH, den DS zu kontrollieren, und bei feinsinniger Betrachtung des Wortlauts stellt man sogar fest, dass es heißt "... Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, ..." und nicht "..., Beträge, die von der Abtretung erfasst sind, ..." o.ä.

    Somit könnte man m.E. in dem oben geschilderten Fall allenfalls an eine Analogie zu § 203 dergestalt denken, dass im Falle der Feststellung eines gläubigerschädlichen Rechenfehlers des Drittschuldners das InsGericht auch nach Erteilung der RSB den TH noch einmal in Amt und Würden setzt, damit er den (unverjährten) unerfüllten Anspruch aus der Abtretung noch geltend machen kann.



    :D Ist ein gutes Argument wenn der nächste TH wieder von mir eine Kopie der Lohnabrechnung haben wil (die er ohnehin nicht bekommt :wechlach:).



  • Damit würde ich in aller Regel auch gar nicht den Arbeitgeber behelligen - wozu gibt's § 295 I Nr. 3.:D

  • Was glaubst Du denn in welcher Welt wir leben.

    Es gibt einen IV, der hat einen ganzen Katalog was der alles will. Das geht nach dem Motto, von dem AG bekomme ich es einfacher und bequemer.

    Aber auf meine Weigerung hat sich bisher noch niemand wieder gemeldet.

    Eine TH`in hat mit mitgeteilt, dass die Ehefrau nicht zu berücksichtigen ist. Pustekuchen, ohne Beschluss läuft nix. Der ist bis heute noch nicht da. Von einem anderen Schuldner dieser TH´in weiß ich, dass sie von ihm zusätzliche Beträge gefordert hat weil der AG sich weigern würde den vollen pfändbaren Betrag zu überweisen. Und der zahlt brav weil die TH`in ihm gesagt hat, dass er seine RSB riskiert.

    Du darfst nicht nur von Dir ausgehen, es gibt auch die anderen und das sind die, die den AG die Probleme machen.

  • Manche TH sollten des Dienstes verwiesen werden. Wir hatten Fälle, in denen Schuldner unpfändbare Lohnteile (Nachzahlungen) an den Treuhänder auszahlen mussten. Eine solche schriftliche Vereinbarung, die der Schuldner unter dem Druck der RSB Versagung gegenzeichnet, erachte ich als NICHTIG !!!!!

    @ Hego: Gibt es denn nicht auch Rechtsprechung zum "Delisting" von Insolvenzverwaltern?

  • @ Cick: In der Tat! Aber glaubst Du, dass der in dieser Republik noch mal kommt? Und wenn, dass er eine Chance hätte??

    Es ist schon immer mal ein Projekt, dass ich mal machen will. Nämlich nachzuweisen, was mit einem die Jahrtausende überlebenden Philosoph wie Diogenes in der Bundesrepublik Deutschland geschehen würde.

    Wetten, dass er samt Tonne binnen Kürze verwaltungsrechtlich erledigt wäre!:bigoops:

    Ehe er sich versehen hätte, wäre er selbst in der Klappsmühle und seine Tonne zu seinen Lasten entsorgt. WETTEN!!

  • @ Cick: In der Tat! Aber glaubst Du, dass der in dieser Republik noch mal kommt? Und wenn, dass er eine Chance hätte??



    Dass Menschen, die sich für Halbgötter und Ausmistberufene halten, nicht nur in diesem unserem Reiche, sondern sogar in weniger geschichtsbelasteten Demokratien durchaus eine Chance haben, finde ich ehrlich gesagt erschreckender als die Notwendigkeit, sich gelegentlich über den herrschenden Saustall offen aufregen zu müssen - aber auch gefahrlos zu können.

  • @ Hego: Gibt es denn nicht auch Rechtsprechung zum "Delisting" von Insolvenzverwaltern?



    Am effektivsten wirkt das Augias-Verfahren.;)



    Du sprichtst mir aus der Seele, ganz so krass wollte ich es jetzt nicht sagen!

    Korruption und Bestechung könnte man da schon wirklich oft vermuten, wenn offensichtliche Fehler passieren und seitens des Gerichts nicht reagiert wird. Wer einmal auf der Liste ist, dem sei ein Hoch !


    Was hätte Herakles dazu gesagt ?
    :wechlach:

  • So krass würde ich die Sache auch nicht sehen weil es in der Regel doch ganz gut läuft. Nur die Fälle, in denen das nicht so ist sind halt die, die im Gedächtnis haften bleiben.

    Es ist immer ein Unterschied, ob man irgend etwas macht was man nicht besser weiß (obwohl man das sollte) oder trotz mehrmaliger Hinweise keine Einsicht zeigt die falsch Verfahrensweise einzustellen.

    Hier würde ich mir Mut zum Einzelfall von Seiten der Justiz wünschen und diese Einzelfälle von der künftigen Vergabe von neuen Insolvenzfällen auszuschließen. Wenn aber auch der Rechtspfleger eine unumstößliche (falsche) Denkweise hat dürfte das wohl wieder ein zusätzliches Problem sein.

    Ich habe in der Vergangenheit festgestellt, dass die TH halt eben eine andere Erfahrung und Einstellung haben, die nicht ganz unbegründet ist. Die Gespräche der Beiteiligten zeigen dem Anderen auch warum dieser so denkt.

    Das sollte aber kein Freibrief für irgendeinen sein....

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