Zustellung einer Terminsladung in die Türkei (Strafsache)

  • Ich muss eine Terminsladung in Strafsachen in der Türkei an einen dtsen. Staatsangehörigen zustellen lassen.
    Dies kann gemäß Nr. 14 des Länderteils der RiVASt durch einen dtsen. Konsularbeamten geschehen, weil an einen dtsen. Staatsangehörigen zuzustellen ist.
    Muss ich die zuzustellenden Schriftstücke denn dann auch gemäß Nr. 12 des Länderteils übersetzen lassen? Scheint mir irgendwie unlogisch, denn der Empfänger und auch der Konsularbeamte sollten der deutschen Sprache mächtig sein.

    Kann mir jemand weiterhelfen?

  • Wenn der Deutsche sich zwar in der Türkei aufhält, dort aber nicht im Gefängnis sitzt, halte ich für die Zustellung auf dem konsularischen Weg keine Übersetzung der Schriftstücke ins Türkische für erforderlich.

    Anders verhält es sich, wenn er dort einsitzt und seine Post von der Gefängnisverwaltung überwacht wird. Der Konsul geniesst zwar Immunität, wenn er zur Betreuung des Gefangenen ihn im Gefängnis besucht, aber nicht wenn er ein Konvolut von Schriftstücken in deutscher Sprache mitschleppt und es dem Gefangenen im Besucherraum übergeben will. Da werden die türkischen Behörden schon gern wissen wollen, was in den deutschen Schriftstücken steht. Deshalb wäre meines Erachtens in diesem einen Fall auch eine Übersetzung in die türkische Sprache erforderlich.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!