Beglaubigungsvermerk durch belgischen Notar

  • Ich habe hier eine aus zwei Seiten bestehende Vollmacht vorgelegt bekommen. Die Seiten sind nicht verbunden, sondern einfach nur zusammengetackert. Der Vollmachtgeber hat unterschrieben. Darunter folgt dann
    "Beglaubigung"
    sowie Unterschrift und Siegel des belgischen Notars.

    Weiß jemand, ob eine solche "Beglaubigung" ausreichend ist?

    Der Notar ist der Meinung, dass das deutsche Beurkundungsgesetz für den belgischen Notar nicht gilt (soweit kann ich folgen) und die Beglaubigung in der Form daher ausreichend ist. Daran hab ich allerdings so meine Zweifel. Es ist doch gar nicht erkennbar, was der Notar da beglaubigt hat und ob die Unterschrift zum Zeitpunkt der Beglaubigung getätigt wurde oder evtl. erst später. Und das die Seiten einfach nur so geheftet sind gefällt mir auch nicht.

  • Aufgrund des deutsch-belgischen Abkommens vom 13.05.1975 ist die Beglaubigung durch einen belgischen Notar ohne Apostille anzuerkennen (vergl. Länderübersicht in Bauer/v.Oefele, GBO, 2. Aufl., Internationale Bezüge, RN 647, Fußn. 54).

    Ob die ausländische Vollmacht materiellrechtlich ausreichend ist, richtet sich nach dem anzuwendenden Vollmachtsstatut. Wenn die Vollmacht keine Rechtswahl enthält, kannst Du die Grundsätze heranziehen, die das OLG München (NJW-RR 1989,663) entwickelt hat. Bei Vollmachten, die zur Verfügung über Grundstücke ermächtigen ist demnach das Recht des Staates maßgebend, in dem das Grundstück liegt (lex rei sitae). So auch Reithmann/Martiny, Internationales Privatrecht, 6. Aufl. RN 2451. Zur Möglichkeit einer Rechtswahl für die Vollmacht vergl. Reithmann/Martiny, Internationales Privatrecht, 6. Aufl. RN 2435. Gegen die Möglichkeit einer Rechtswahl bei Vollmachten zu dinglichen Verfügungen: Spellenberg, MüKo, BGB, 4. Aufl. vor Art 11 EGBGB, RN 226.

  • So etwas bei einem belgischen Notar zu machen ist einfach nur dämlich.

    Es gibt in Brüssel eine deutsche Botschaft, darüber hinaus 4 Konsulate in allen größeren Städten. Die deutsche Grenze ist sowieso nirgend mehr als 200 km weg. Durch ein bischen Eigeninitiative hätte sich der Antragssteller den Ärger also sparen können.

    Da finde ich es nur gerechtfertigt, wenn jetzt vom deutschen Grundbuchamt strenge Anforderungen gestellt werden. Und das mit dem ungesiegelt verbundenen Seiten ist doch als K.O.-Kriterium schon ausreichend, oder?

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Sofern die genannte Beglaubigung ausreichend ist, bedarf es der genannten Eigeninitiative nicht. Und wenn es ihr nicht bedarf, kann ihr Fehlen seitens des GBA auch nicht zu "Sanktionen" im Sinne "strenger Anforderungen" führen. Es verhält sich immer noch so, dass das Gericht selbst zu prüfen hat, ob die vorlegten Eintragungsunterlagen ausreichen. Und hierzu gehört ggf. eben auch die Prüfung ausländischen Rechts.

  • Und das mit dem ungesiegelt verbundenen Seiten ist doch als K.O.-Kriterium schon ausreichend, oder?



    das ist sogar im zum ausland vergleichsweise formalen deutschland nur eine bloße soll-vorschrift ohne auswirkung auf die wirksamkeit.

    ich würde grundsätzlich davon ausgehen, dass ein amtsträger auch im ausland dokumente so anfertigt, wie es dem dortigen recht entspricht, solange nicht konkrete tatsachen oder kenntnisse vorliegen, die das gegenteil annehmen lassen.

  • Durch ein bischen Eigeninitiative hätte sich der Antragssteller den Ärger also sparen können.


    Ich finde diese pauschale Behauptung einfach nur daneben.
    Es gibt auch genügend Inländer, die es nicht schaffen, zum Gericht oder zum Notar zu gehen, obwohl die dafür benötigte Eigeninitiative hier theoretisch viel geringer wäre.
    Bei vielen geht es schon aufgrund von Alter und/oder Krankheit nicht.

    Da muss dann eben das Gericht oder der Notar zum Bürger.
    Ich bezweifele aber, dass ein Konsularbeamter quer durchs Land reist, um Unterschriften zu beglaubigen und die Anreise eines deutschen Notars wäre wohl unzulässig und/oder unbezahlbar.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.


  • ich würde grundsätzlich davon ausgehen, dass ein amtsträger auch im ausland dokumente so anfertigt, wie es dem dortigen recht entspricht, solange nicht konkrete tatsachen oder kenntnisse vorliegen, die das gegenteil annehmen lassen.



    So auch LG Wiesbaden, RPfleger 1988, 17:

    Bei fehlender Legalisation kann das Grundbuchamt nach pflichtgemäßem Ermessen die Echtheit der Urkunde prüfen und auf allgemeine Erfahrungssätze zurückzugreifen. Hierbei kann man sich auf den im internationalen Rechtsverkehr allgemeinen Erfahrungssatz verlassen, dass ausländische öffentliche Urkunden nicht in fehlerhafter Form und nicht von einer unzuständigen Stelle aufgenommen zu werden pflegen.

  • Ich habe hier einen ähnlichen Fall, nur ist es bei mir kein belgischer, sondern ein irischer Notar.

    Es wurde eine Genehmigungserklärung übersandt, Unterschrift ist beglaubigt, Apostille wurde ebenfalls eingeholt. Was allerdings fehlt, ist die Verbindung mit Schnur und Siegel. Auch bei mir wurde einfach nur getackert. Jetzt stellt sich für mich natürlich die Frage, ob die irischen Notare überhaupt Schnur und Siegel haben.

    Hat jemand Erfahrung mit irischen Urkunden?

    Und ja, ich habe den Mandanten darauf hingewiesen, dass es am besten sei, die Genehmigung bei der Deutschen Botschaft/Deutsche Vertretung abzugeben. Aber was soll ich machen, wenn er nicht auf mich hört?

  • Ich habe mich bezüglich meiner Frage auch an die Deutsche Botschaft in Dublin gewandt.

    Hier die Antwort für diejenigen, die es interessiert:

    "Nach irischem Recht bedarf eine wirksame notariell beglaubigte Urkunde von mehr als einer Seite lediglich eines Siegels und der Unterschrift des Notars. Das Dokument muss nicht durch eine Schnur verbunden sein.
    Die Verwendung einer Schnur zur Zusammenfassung einer notariellen Urkunde entspricht zwar einer allgemein anerkannten Praxis, wird jedoch nicht gesetzlich vorausgesetzt. Daher ist eine Urkunde, die nicht über eine solche Schnur als Verbindung verfügt, nicht unwirksam."

  • Ich häng mich hier mal dran, weil es zum Thema passt und ich kein neues eröffnen möchte.
    Ich habe vorliegend eine Vertretungsbescheinigung eines belgischen Notars aufgrund Einsicht in einen tagesaktuellen Abdruck aus der Datenbank der Unternehmen von Belgien.
    Dass ein ausländischer Notar im lateinischen Notariat eine solche Bescheinigung erstellen kann, ist inzwischen ja herrschende Meinung. Aber das GBA muss prüfen, ob er die Bescheinigung in seinem Heimatland so aufnehmen darf.
    Weiß jemand wo ich das belgische Notarrecht finde ? Ich hab schon in zig Suchmaschinen gesucht und bisher nichts gefunden. An der Grenze zu Belgien dürfte dieses Problem ja aber häufiger auftreten - oder ?
    Bin für jeden Gedankenanstoß dankbar.
    Liebe Grüße
    hamburg

  • Die belgischen Vorschriften sind mir auch nicht bekannt. Du kannst aber das, was der Notar bescheinigt hat, auch online recherchieren, entweder unter
    https://kbopub.economie.fgov.be/kbopub/zoeknummerform.html?lang=fr
    oder unter
    https://e-justice.europa.eu/content_find_a…de.do?init=true
    und unter Ankreuzen von Belgien.

    Wie hier zum niederländischen Recht dargestellt
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…264#post1228264
    lehnt die obergerichtliche Rechtsprechung die Anwendung von § 21 Abs. 1 BNotO und insbesondere von § 32 GBO auf den ausländischen Notar ab. Gleicher Ansicht sei die hM in der Literatur.

    Sander geht daher im BeckOK BNotO, Görk, Stand: 31.07.2021, in RN 48 davon aus, dass eine in aller Regel auf ausländische Register bezogene Bestätigung eines ausländischen Notars nicht in den Anwendungsbereich von § 21 Abs. 1 BNotO und § 32 GBO fallen könne und schon deshalb eine Registerbescheinigung nach § 21 Abs. 1 BNotO durch einen ausländischen Notar ausscheide.

    Nur zur Ergänzung im Hinblick auf die eingangs des Threads genannte Problematik der Unterschriftsbeglaubigung durch einen belgischen Notar:

    Nach dem Beschluss des LG Darmstadt vom 29.11.2007 - 26 T 178/07 = BeckRS 2008, 16215 = MittBayNot 2008, 317 = openJur 2012, 29178
    https://openjur.de/u/299554.html

    ist bei einem belgischen Notar ein Beglaubigungsvermerk im Sinne des § 40 Abs. 3 BeurkG nicht erforderlich. Vielmehr reicht es aus, dass sich die Person, die die Unterschrift geleistet hat, aus der unterzeichneten Erklärung in Verbindung mit der Unterschrift dieser Person zweifelsfrei ergibt (siehe Schäuble in Hausmann/Odersky, Internationales Privatrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis, 4. Auflage 2021, § 16 Schuldvertragsrecht, RN 123; Sieghörtner/Nicht in: Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht - Kommentar, 8. Aufl. 2019, Einleitung § 8 (Internationale Bezüge) RN 362; Lerch in: Lerch, Beurkundungsgesetz, Dienstordnung und Richtlinienempfehlungen der BNotK, 5. Aufl. 2016, § 40 BEURKG, RN 3; Ludwig im jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 129 BGB (Stand: 01.05.2020), RN 31; Hertel im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, § 129 BGB RN 98). Hertel führt aus, dass ein Beglaubigungsvermerk, der nur „Unterschrift beglaubigt“ ohne Angabe der Personalien in Frankreich, Belgien oder Malta üblich sei.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Danke schon Mal für den Tipp mit den Internetseiten.
    Ich habe meine Erkenntnis, dass die Notarbescheinigung des ausländischen Notars geht, aber das GBA prüfen muss ob sie innerhalb der Befugnisse ausgestellt wurde aus BeckOK GBO Hügel Internationale Bezüge Rdn. 107 und Schöner/Stöber 16. Auflage Rdn. 3636 j.
    Diese beiden Fundstellen sagen gerade das Gegenteil zu der Meinung im Kommentar zur BNotO :gruebel:

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