Hallo
Meine Partei möchte, daß ich beantrage, die ihr entstandenen Reisekosten zu den vier Terminen festzusetzen und zwar gegenüber der Staatskasse. Sie hatte PKH.
Ist das denn möglich?
Werden Parteireisekosten zum Gerichtstermin (das persönliche ERscheinen war angeordnet) denn aus der Staatskasse erstattet?
Danke
Claudia
Parteireisekosten
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Osterhase -
2. November 2007 um 14:38
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Eigentlich hätte die Partei sich vor dem Termin beim Gericht melden müssen und sich einen Gutschein für eine Bahnfahrkarte erteilen lassen müssen.
Es gibt aber, glaube ich, eine Entscheidung (habe ich leider bei mir nicht gefunden), dass eine Bewilligung von PKH o. R. automatisch mitumfasst, dass die Partei auch ihre Fahrtkosten zum Termin erhält. Könnte sein, dass das das OLG Stgt entschieden hat, leider, wie gesagt, habe ich die Entscheidung nicht aufbewahrt.
Wobei dann die Fahrtkosten nicht nach dem JVEG berechnet werden, sondern sie kriegt nur die notwendigen, tatsächlichen Auslagen (in der Regel weniger als nach JVEG). Kannst dann noch mit der Beamtin/dem Beamten um die Zuständigkeit streiten, die/der für die Zeugenentschädigung und Erteilung von Gutscheinen für die mittellose Partei zuständig ist. -
Bei uns wird da immer vorher ein Gutschein beantragt. Eine Erstattung im Nachgang aus der Staatskasse habe ich noch nie gemacht, hatte aber auch nie einen solchen Antrag.
Aussagefähig hierzu müsste der Bezirksrevisor sein. Auf alle Fälle würde ich das mal beantragen. Kostet ja nichts. -
Die Stuttgarter Entscheidung sagt mir leider auch nix. Wäre schön, wenn jemand die relevanten Daten einstellen könnte.
Im Übrigen wie beldel. -
OLG Stgt ist meist nur spärlich veröffentlicht, konnte ich jetzt nicht finden. Folgende zwei "Fremdentscheidungen" (:D) habe ich gefunden:
1. Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.3.2007,
2 Ta 124/07
"Zu den Wirkungen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gehört es, dass für die Wahrnehmung eines Termins, zu dem das persönliche Erscheinen angeordnet worden ist, die Reisekosten aus der Staatskasse erstattet werden".
2. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19.12.2005, 5 WF 140/05
"Im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe sind der bedürftigen Partei zwecks Wahrnehmung eines Gerichtstermins entstandene Reisekosten grundsätzlich auch dann - nachträglich - zu erstatten, wenn sie dies nach Antritt der Reise verlangt, nachdem sie die Kosten zunächst verauslagt hat".
Beide Entscheidungen habe ich in juris gefunden. Die Entscheidung aus Stuttgart (falls es sie gibt und ich es nicht falsch in Erinnerung habe), sagt im Zweifel auch nicht mehr aus. -
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.3.2007,
2 Ta 124/07
"Zu den Wirkungen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gehört es, dass für die Wahrnehmung eines Termins, zu dem das persönliche Erscheinen angeordnet worden ist, die Reisekosten aus der Staatskasse erstattet werden".
Die habe ich auch gerade in juris gefunden. Als Nachweise sind angegeben: Putzo, Rn. 1 zu § 122 ZPO; Zöller/Philippi, Rn. 27 zu § 122 ZPO.
vgl. auch OLG Brandenburg NJW-RR 2004, 63 -
Klasse! Man dankt!
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Na dann werde ich das mal probieren, vielen Dank für die vielen Antworten.
Claudia
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OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.1985, 8 WF 70/84 (Rpfleger
1986, 29 = MDR 1985, 852):
1. Eine Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt ist, hat Anspruch auf Ersatz der zur
Teilnahme an wichtigen Terminen notwendigen Reisekosten, einschließlich des
ihr entstehenden Verdienstausfalls.
2. Die Reisekosten sind entsprechend § 128 BRAGO durch den Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle festzusetzen.
Zu finden ist die Entscheidung übrigens wie sämtliche (!) Entscheidungen des OLG Stuttgart in Kostensachen in den "Leitsätzen der zivilrechtlichen Kostenfestsetzung des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Einbezug auch einschlägiger Enscheidungen des Bundesgerichtshofs" (Umfang: 63 Seiten).
Online zu finden in der 4. Ausgabe (Stand 2006) unter diesem Link.
Die gegenständliche Entscheidung ist abgedruckt auf Seite 22, Entscheidung Nummer 126.
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Danke für die Angaben! Die Entscheidung ist auch in juris zu finden (BORE 009388517).
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In Sachsen, wen es interessiert, grundsätzlich nur Gutscheine, und 3MOnatsfrist etc.
Verwaltungsvorschrift des Sächs. Staatsministeriums der Justiz über die Gewährung von Reiseentschädigungen an mittelose Personen und ....
(VwV Reisentschädigung vom 16.05.2006), Sächs.Justizministerialblatt Nr. 5
kann gut sein, dass auch andere BL sowas haben
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