Verbindung aller Unterlagen mit der Urkunde?

  • Hallo.

    Ich finde das Vorgehen des Notars etwas einfach, aber vielleicht werde ich ja hier wieder eines besseren belehrt ;):

    Ich habe vorliegen einen Hofübergabevertrag mit Altenteilsvereinbarung, wozu ich ja die Genehmigung des Lw-Gerichts benötige und in meinem Falle auch die Genehmigung des Bundesamtes für blablabla, da eine Wertsicherungsklausel für das Altenteil vereinbart ist.
    Also bisher habe ich beides immer im Original bekommen, bzw. die Genehmigung des Lw-Gerichts in Ausfertigung samt Rechtskraftvermerk.

    Jetzt hat der Notar von beiden eine einfache Kopie gemacht (von der Lw-Genehmigung übrigens ohne RK-Vermerk) und im Wege der Verbindung in die Urkunde mit reingeknallt, allerdings ohne Bezugnahme in der Urkunde selbst.

    Ich habe das erstmal beanstandet (:eek:) und gesagt, ich möchte das im Original haben (wie immer) und musste mir dann §§ x und y aus dem BeukG anhören, und "das haben wir doch schon immer so gemacht" (nicht bei mir....:gruebel:).
    Jedenfalls wollte mir die Notartante dann noch erzählen, dass ja ein Rechtsmittel bei der Lw-Genehmigung sowieso nicht zulässig wäre, und wenn, dann nur gegen die Kosten (:confused:....). Mir eigentlich egal, wenn da drauf steht, er ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar, dann ist mir egal, wogegen. Also davon möchte ich mich eigentlich nicht abbringen lassen, dann hätte ich zumindest den RK-Vermerk in der Kopie mit drauf.

    Aber ich gewinne den Eindruck, dass ein Notar von allen Unterlagen, die dem GBA vorzulegen sind, eine Kopie machen kann und diese dann mit der Urkunde verbinden kann und damit alle Formerfordernisse erfüllt sind :confused::confused:.
    Vielleicht auch bald die UB hinten dran in Kopie??

    Hm, kann doch nicht sein, oder :(?

  • Die für die Eintragung erforderlichen Erklärungen sind in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form vorzulegen:
    von der Genehmigung des Bundesamtes blablabla heißt das: in öffentlicher Form, also Original mit Unterschrift und Siegel.
    von der Genehmigung des Landwirtschaftsgerichts heißt das: in öffentlicher Form, also die Ausfertigung.
    In öffentlich beglaubigter Form ist in beiden Fällen nicht möglich, denn bei der öffentlichen Beglaubigung wird vom Notar nur die Unterschrift beglaubigt - und das ist wohl bei keiner Behörde erforderlich.
    Eine beglaubigte Abschrift ist nicht ausreichend, Demharter, § 29 GBO Rn. 59. Da ist eine einfache Abschrift erst recht nicht ausreichend, auch nicht wenn sie zum Teil einer Urkunde gemacht wird.

    Zur Rechtskraft der Lw-Genehmigung siehe § 15 HöfeVfO i. V. m § 16 HöfeVfO: Die Zustimmung wird erst mit Rechtskraft überhaupt wirksam, daher muss die Rechtskraft auch nachgewiesen werden!

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!

  • Die Genehmigungen/Bescheinigungen sind ja offenbar in der richtigen Form erteilt worden (öffentliche Urkunde).

    Davon abzugrenzen ist, ob sie im Original, in Ausfertigung oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen sind (Demharter, GBO. 25.Aufl., § 29, RN 57ff.).
    Meiner Meinung nach genügt für das Grundbuchverfahren in der Regel immer die Vorlage einer beglaubigten Abschrift, (Ausnahmen z.B.: Erbschein, Titel bei ZwaSiHyp u.s.w.).

    Im vorliegenden Fall ist daher wohl nur zu prüfen, ob es einfache Kopien sind (Zwischenverf.) oder begl. Abschriften (dann o.k.) sind.

    Gruß, Fridolin!

  • Mit Höfen kenne ich mich nicht aus. Ich habe keine Ahnung, in welcher Form die Genehmigung des LW-Gerichts vorliegen muss.

    Grundsätzlich erfüllt aber auch die beglaubigte Abschrift einer öffentlichen Urkunde die Voraussetzungen des § 29 GBO. Wie der Notar eine solche Abschrift fertigt, richtet sich nach dem Beurkundungsgesetz (§ 42). Wenn Abschriften von Urkunden mit der Ausfertigung einer Urkunde verbunden werden, ist § 49 III BeurkG einschlägig. Eine Bezugnahme auf die Anlagen im Urkundstext ist nur erforderlich, wenn die Anlagen zum Inhalt der Erklärungen gemacht werden (z.B. wenn zur Beschreibung des Sondereigentums auf den Aufteilungsplan Bezug genommen wird). Dies ist aber in Deinem Fall nicht so. Der Notar hat aber recht, wenn er erklärt, dass die Kopie der Genehmigung, die mit der Dir vorliegenden Urkundsausfertigung fest verbunden wurde, allein durch den Ausfertigungsvermerk und ohne besonderen Beglaubigungsvermerk die Eigenschaft einer öffentlich beglaubigten Abschrift erhält (Keidel/Winkler, BeurkG, 14. Aufl. RN 13 zu § 49 BeurkG).

    Ob eine beglaubigte Abschrift der Genehmigung in Deinen Fall reicht, muss Dir jemannd anderes erklären. Die von Bea genannte Randnummer aus dem Demharter erscheint mir nicht einschlägig.

  • Ich sehe immer kurz eine Etage höher die LW-Akte ein, wenn der Beschluss nicht in der richtigen Form oder nicht mit RK-Vermerk versehen eingereicht wird.

    Ist der Beschluss noch nicht rechtskräftig, lasse ich die Akte bis zur Rückkehr der Notfristanfrage in der Lw-Abteilung liegen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • @Trine:

    Wurde denn eine Ausfertigung der Urkunde vorgelegt?

    Sehe es ansonsten aber wie HorstK, dass die zitierte Rn. des Demharter hier nicht paßt. Ich hatte auch schon mit einem Notariat (allerdings aus einer anderen Region) zu tun, wo es üblich ist, dass z. B. die Vorkaufsrechtserklärungen an das Original des KV geheftet werden und dem GBA (lediglich) eine begl. Kopie vorgelegt wird.

    Ich sehe immer kurz eine Etage höher die LW-Akte ein, wenn der Beschluss nicht in der richtigen Form oder nicht mit RK-Vermerk versehen eingereicht wird.



    Wird hier auch so gemacht.

  • Ja, ich habe eine Ausfertigung der Urkunde.

    Meine Überlegung war auch, dass ja dann alle Unterlagen- sprich UB, VK-verzichtserklärung, ev. Genehmigungen oder auch Teilungsgenehmigungen mit an die Urkunde gepappt werden können, so zum Inhalt werden, und dann das GBA gar keine Originale mehr bekommt, von was auch immer.

    Zumal sehe ich nicht den Sinn darin, ich finde, die Originale gehören ind die Grundakte.

  • Zur UB darf ich noch kurz auf Schöner/Stöber Rz. 151 hinweisen. Danach muß das Original eingereicht werden.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • ..... das ist hier jedenfalls gängige Praxis



    hier eigentlich auch, aber ich hatte es auch schon in beglaubigter Form, außer wenn es wie bei der UB oder Erbschein auf den Besitz ankommt

    wenn zB verschiedene Grundbuchämter betroffen sind, kann ja nicht bei allen das Original vorgelegt werden

  • Wie ist eigentlich der Sachverhalt zu sehen, wenn ein Antrag auf Eigentumsumschreibung zu den Gemarkungen A und B mit sämtlichen Genehmigungen und der UB zum GBA 1 eingereicht wird, welches nur für die Gemarkung A zuständig ist ?

    Mir wurde hier so ein Antrag durch das GBA 1 übersandt, mdB um Eigentumsumschreibung (UR und Anlagen wurden durch das GBA 1 beglaubigt). Der Notar hätte doch getrennte Anträge stellen müssen, da das erste GBA doch überhaupt nicht zuständig ist oder zumindest um Weiterleitung an uns bitten müssen, oder ? Wie ist es hier mit der UB ? Beim GBA 1 liegt sie in Urschrift vor.

  • In Bayern regelt § 23 II, III BayGBGA, dass in diesen Fällen das zuerst angegangene Grundbuchamt seinen Antrag innerhalb seiner Zuständigkeit erledigt und sodann den Antrag und die erforderlichen Unterlagen - ggf. eine begl. Abschrift davon - an das andere Grundbuchamt übersendet.

    In der GBV habe ich keine Entsprechung gefunden.

    Vielleicht gibt es da bei Euch etwas Vergleichbares?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Vielleicht hat das Notariat § 60 V KostO nicht genau gelesen bzw. hat an die Gebührenbegünstigung bei gleichzeitiger Antragsstellung für Gesamtrechte bei verschiedenen GB-Ämtern gedacht!
    Die von GBA1 übersandten Unterlagen würden mir reichen!

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