Art. XI § 1 Kostenänderungsgesetz?

  • Hallo - kann jemand mit einem Antrag des Verteidigers auf gerichtliche Entscheidung nach Art. XI § 1 Kostenänderungsgesetz, die durch die Landesjustizkasse erklärte Aufrechnung für unwirksam zu erklären, etwas anfangen?
    Es liegt kein KFB vor, da die Auszahlungsanordnung gem. JME vom 05.04.1979 ohne Erlass eines förmlichen Festsetzungsbeschlusses ergehen konnte. Die LJK hat jetzt den entsprechenden Antrag des Verteidigers hierher weitergeleitet mit der Bitte um Entscheidung ... die SE hat´s mir vorgelegt und ich habe keine Ahnung ...:oops:. Kann mir bitte jemand weiterhelfen?

    Falls die Frage besser bei Kosten aufgehoben wäre, bitte verschieben - Danke!

  • Die noch geltenden Paragrafen des Art. XI KostÄndG sind durch Art. 115 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.4.2006 (BGBl I 866) aufgehoben worden. Inhaltlich dasselbe steht jetzt in § 30a EGGVG (Art. 14 des 1. BMJBerG). Zuständig ist mangels Übertragung auf den Rechtspfleger der Richter des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die zuständige Kasse ihren Sitz hat.

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