Gebühr für Wiederaufnahme gem. Nr. 4136, 4137 VV RVG

  • Pflichtverteidiger legt Berufung gegen das Urteil ein. Er beantragt hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da Berufung verspätet erfolgt (Verurteilter war krankheitsbedingt nicht in der Lage, sich zu verteidigen). Nur vorsorglich wird weiter hilfsweise beantragt, das Verfahren wieder zu eröffnen.
    In der Hauptverhandlung wird dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumung stattgegeben.

    Nun will der Verteidiger eine Geschäftsgebühr gem. Nr. 4136 VV RVG und eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 4137 VV RVG, da die Gebühr gem. Nr. 4136 VV RVG auch entsteht, wenn von der Stellung eines Antrages abgeraten wird und die Gebühr gem. Nr. 4137 VV RVG deckt die Stellung des Wiederaufnahmeantrages ab.

    So steht es auch im Kommentar, aber mir kommt es so vor, dass der Antrag nur gestellt wurde, um Gebühren zu ergattern. Ich finde aber keinen Grund, die Gebühren nicht zu erstatten. Hat jemand eine Idee ? Vielleicht, weil der Antrag nur hilfsweise gestellt wurde ?

  • Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens war doch unter der Bedingung gestellt worden, dass seine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand keinen Erfolgt hat. Da er aber mit seinem ersten Antrag durchgedrungen ist, ist die Bedingung nicht eingetreten und der Wiederaufnahmeantrag ist damit nicht wirklich gestellt worden. Ich würde die Gebühren nicht gebeten. Darüber hinaus ist laut deinen Äußerungen über die Zulässigkeit des Antrags nie entschieden worden. Damit gibts die 4137-Gebühr schon mal gar nicht.

    Aber was sagt denn dein Revisor dazu? Hier würde ich ggf. vor einer Festsetzung anhören.

  • Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens war doch unter der Bedingung gestellt worden, dass seine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand keinen Erfolgt hat. Da er aber mit seinem ersten Antrag durchgedrungen ist, ist die Bedingung nicht eingetreten und der Wiederaufnahmeantrag ist damit nicht wirklich gestellt worden. Ich würde die Gebühren nicht gebeten. Darüber hinaus ist laut deinen Äußerungen über die Zulässigkeit des Antrags nie entschieden worden. Damit gibts die 4137-Gebühr schon mal gar nicht.

    Aber was sagt denn dein Revisor dazu? Hier würde ich ggf. vor einer Festsetzung anhören.



    Genauso seh ich das auch, er bekommt ja die Berufungsgebühren und damit ist denke ich alles vergütet.
    Ich würde absetzen, gut begründen und auf das Rechtsmittel warten.

  • Vielleicht bin ich heute nicht ganz bei der Sache, aber der unter #1 geschilderte Fall hat doch mit einem Wiederaufnahmeverfahren nichts zu tun. Den Antrag hat der RA doch offensichtlich nur ins "Blaue" geschossen. Dafür gibt es keine Gebühr.

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