Hinweise zum Zustellungsnachweis:
Zustellungsnachweis ist bei der unmittelbaren Postzustellung der Rückschein; im anderen Falle die Zustellungsbescheinigung des italienischen Gerichtsvollziehers (= EU-einheitliches Formular (Formblatt in Anhang I "Bescheinigung über die Zustellung bzw. Nichtzustellung von Schriftstücken").
Nach den Angaben des deutschen Gesetzgebers (vergl. Mitteilung der EU-Mitgliedstaaten) kann das vorgenannte Formblatt von dem italienischen Gerichtsvollzieher in deutscher Sprache oder in englischer Sprache ausgefüllt werden.
Soweit die Zustellungsbescheinigung lediglich in italienischer Sprache ausgefüllt worden ist, ist von dem italienischen Gerichtsvollzieher ggfs. eine Übersetzung der Eintragungen in deutscher Sprache den Erledigungsstücken beizufügen.
Zustellungsnachweis ist bei der unmittelbaren Postzustellung der Rückschein; im anderen Falle die Zustellungsbescheinigung des italienischen Gerichtsvollziehers (= EU-einheitliches Formular (Formblatt in Anhang I "Bescheinigung über die Zustellung bzw. Nichtzustellung von Schriftstücken").
Nach den Angaben des deutschen Gesetzgebers (vergl. Mitteilung der EU-Mitgliedstaaten) kann das vorgenannte Formblatt von dem italienischen Gerichtsvollzieher in deutscher Sprache oder in englischer Sprache ausgefüllt werden.
Soweit die Zustellungsbescheinigung lediglich in italienischer Sprache ausgefüllt worden ist, ist von dem italienischen Gerichtsvollzieher ggfs. eine Übersetzung der Eintragungen in deutscher Sprache den Erledigungsstücken beizufügen.