Beerdigungskosten des Schuldners - § 850 f ZPO?



  • Nö, Du bist ja hier nicht mein Drittschuldner.
    Ich seh halt einfach nicht ein weshalb ich als AG die Drittschuldner immer in der Luft hängen lassen sollte. Tut mir ja nicht weh so ein klarstellender Beschluss.


  • Das ist dann aber nicht mehr nur makaber, sondern pervers.



    Das hier für den Ausgangsfall anzuwenden halte ich nicht für pervers, sondern für eine gute Lösung.



    Diese ganze Diskussion ist ja etwas aus dem ursprünglichen Thema gefallen. Das war nicht meine Absicht.

    Ich wollte lediglich darauf hinweisen, dass es mit dem Antrag auf Rücknahme (für den AG) nicht schon getan ist sondern auch gerade für den weiter beteiligten AG, der die Abtretung zu beachten hat sinnvoll ist klare Verhältnisse zu schaffen (was im übrigen immer zu empfehlen wäre).

  • zu #38
    das §299 InsO Diskrepanzen ausweist ist bekannt, insbesondere wenn man sich die Überschrift und den dann laufenden Text ansieht. BT-Drucks zu § 247 drückt sich da leider auch nicht genauer aus.

    Der BGH hat, im Falle der Vollbefriedigung der Gläubiger die entsprechende Anwendung bereits § 299 InsO bejaht, was soll die Abtretungserklärung, wenn jeder befriedigt worden ist?

    Die Anwendung des § 299 InsO wird im Falle des Todes des Schuldners schon jeder von uns mal auf dem Tisch gehabt haben, obwohl es im Text nicht erwähnt wird.

    Meine rote Bibel spricht sich entsprechend bei Antragsrücknahme für die Anwendung des § 299 aus [chick, wann kommt Dein 3. Band?]

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • zu #38
    das §299 InsO Diskrepanzen ausweist ist bekannt, insbesondere wenn man sich die Überschrift und den dann laufenden Text ansieht. BT-Drucks zu § 247 drückt sich da leider auch nicht genauer aus.

    Der BGH hat, im Falle der Vollbefriedigung der Gläubiger die entsprechende Anwendung bereits § 299 InsO bejaht, was soll die Abtretungserklärung, wenn jeder befriedigt worden ist?



    Da hast Du natürlich recht, aber der Umfang der Abtretung richtet sich nach seiner Formulierung an einem zeitlichen Faktor und nicht an der Höhe einer Forderung.

    Die Abtretung wird für den Schuldner der Forderung, also den Arbeitgeber, erst nach Zeitablauf automatisch unwirksam. Für die Zeit davor ist der TH Herr des Geschehens.

  • Die Anwendung des § 299 InsO wird im Falle des Todes des Schuldners schon jeder von uns mal auf dem Tisch gehabt haben, obwohl es im Text nicht erwähnt wird.



    Im Hinblick auf die Abtretung ist § 299 bei Tod des Schuldners m.E. keine große Offenbarung, weil mit dem todesbedingten Enden des Lohnanspruchs auch jede Lohnabtretung in die ewigen Jagdgründe eingeht.

    Zitat

    Meine rote Bibel spricht sich entsprechend bei Antragsrücknahme für die Anwendung des § 299 aus [chick, wann kommt Dein 3. Band?]



    Von der roten Bibel habe ich auch nur einen Band (den aber in der 4. Aufl.) und bei unseren Mehrbändern werden sich die Kommentatoren/Verlage derzeit wohl zurückhalten, bis das Schicksal des Entschuldungsverfahrens geklärt ist.

  • Den pfändbaren Betrag - egal nach welcher Vorschrift auch immer - freizugeben halte ich für etwas gewagt.

    Warum kann man den TH nicht anweisen den Betrag vorerst nicht an die Gläubiger zu verteilen und ggfs. nachträglich einen Teil des Geldes freigeben.

    Die Frage ist doch auch ob die Erben/Familie nicht in der Lage sind die Bestattungskosten zu tragen.

  • Den pfändbaren Betrag - egal nach welcher Vorschrift auch immer - freizugeben halte ich für etwas gewagt.

    Warum kann man den TH nicht anweisen den Betrag vorerst nicht an die Gläubiger zu verteilen und ggfs. nachträglich einen Teil des Geldes freigeben.

    Die Frage ist doch auch ob die Erben/Familie nicht in der Lage sind die Bestattungskosten zu tragen.



    Aber nach welcher Vorschrift sollte denn das dann erfolgen, wenn ich vorher sage, dass der pfändbare Betrag nicht dem Schuldner belassen werden kann?:confused:

  • Gute Frage, vielleicht kann ich das mit einer Gegenfrage beantworten:

    Nach welcher Vorschrift willst Du einen Betrag zusätzlich pfandfrei stellen für Ausgaben, die noch nicht entstanden sind und der Zeitpunkt der Entstehung ungewiss ist.

    Das Problem ist doch auch, dass Du nicht beeinflussen kannst ob der Betrag wirklich für den vorgesehenen Zweck zurückgelegt wird. Außerdem sind die Kosten doch nicht von dem Verstorbenen selbst zu tragen so dass der Schuldner über die Verwendung überhaupt nicht bestimmen kann.

    Was sagt denn der TH dazu?

  • Tja, im Grunde sind wir uns einig: Ich will ihr das Geld auch nicht geben.

    Aber ich will halt auch alle (eventuellen) Möglichkeiten der Schuldnerin abgeklopft haben und ihr eine gute Begründung für meine Ablehnung liefern.

    Der TH hält sich fein raus und meint nur, ich solle mal gucken, ob´s ´ne passende Pfändungsschutzvorschrift für das Anliegen der Schuldnerin gibt.

  • Und ich will´s ihr eben gerade deshalb nicht geben, weil ich ja gar nicht weiß , ob das Geld dann tatsächlich zweckgebunden verwendet wird.

    Zudem denke ich nicht, dass die Gläubiger das zahlen sollten. Da geht ja wohl die Familie vor und wenn Ehemann und Kinder nichts haben (sollten), dann gibt´s ja evtl. doch noch andere Verwandte, die das dann regeln.

    Außerdem überlege ich mir gerade, dass da ja dann jede 80jährige Schuldnerin mit sittenwidriger Härte argumentieren könnte, weil sie für ihre (mal realistisch und völlig emotionslos betrachtet) nicht mehr in allzu weiter Ferne liegende Bestattung vorsorgen müsse. Das kann´s doch auch nicht sein, oder?

    Naja, ich werd mir nachher was aus den Fingern saugen und gut is.

  • ....

    Außerdem überlege ich mir gerade, dass da ja dann jede 80jährige Schuldnerin mit sittenwidriger Härte argumentieren könnte, weil sie für ihre (mal realistisch und völlig emotionslos betrachtet) nicht mehr in allzu weiter Ferne liegende Bestattung vorsorgen müsse. Das kann´s doch auch nicht sein, oder?.....



    :naenae

    ein Blick in die Sterbetafel würde genügen, um festzustellen, dass statistisch gesehen, Oma noch genug Zeit hat (8,87 Jahre), nach der WVP für den Tod vorzusorgen
    http://www.destatis.de/jetspeed/porta…operty=file.xls

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)



  • Wo Du´s nur immer her hast...;)

    Also gut, ich ändere mein Beispiel: "...jede 87,87jährige Schuldnerin..."

    Gar nicht lustig, nebenbei bemerkt...:(

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