Wahlanwaltsvergütung

  • Meine unterlegene Partei hat PKH ohne Raten mit Beiordnung bewilligt bekommen. Der RA möchte nun neben den PKH-Gebühren die Differenz zum Wahlanwalt nach 50 RVG fesztgesetzt haben. Den BRAGO-Antrag hätte ich ihm um die Ohren geschlagen. Er will es nun aber nach § 50 I Satz 2 RVG haben.

  • Hää??

    Also ich denke, man muss die beiden Sätze des § 50 Abs. 1 RVG im Zusammenhang sehen. Ich verstehe das so, dass die Kostenfestsetzung gegen die Partei nur zulässig ist, wenn die PKH-Partei die Regelvergütung und Gerichtskosten gezahlt hat, was bei PKH ohne Raten ja nie der Fall sein wird.

    Außerdem steht einer Festsetzung m.E. in Deinem Fall der § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entgegen.

    Also ich würde dem Antrag - genau wie zur BRAGO-Zeiten - ablehnen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • @Erzett, besser du als ich. :gehaess: Ich habe mich nämlich immer (!) schon gefragt, was dieser Satz soll. Den gab es nämlich schon zu BRAGO Zeiten.

    Die plausibelste Erklärung stammt von meiner Frau:

    Es sind die Fälle gemeint, in denen sich der Anwalt die Diff-Vergütung nach 126 cpo festsetzen lässt und dann bei dem unterlegenen Gegner nix zu holen ist. Da soll er nicht schlechter gestellt werden. Hört sich plausibel an, Widerspruch habe ich (da Ehefrau) nicht gewagt. Stimmt aber m.E. nicht so ganz mit dem Gesetzestext überein.

    Erbitte doch mal Nachricht, wie das ausgegangen ist.

  • Der Antrag ist gegen die Staatskasse gerichtet. Ich such auch nur nach einer guten Begründung zur Ablehnung. Die gute alte BRAGO gibts ja nicht mehr.

  • Kann es sein dass hier etwas durcheinander gekommen ist?
    Bitte noch mal prüfen: § 50 RVG bezieht sich m.E. nach auf die Auszahlung aus der Staatskasse. (Da setzen wir als UdG auch "Fest", aber doch nicht gegen die Partei sondern gegen die Staatskasse)
    Ergo: wenn alles bezahlt ist, wie üblich Festsetzung der Wahlanwaltsvergütung gegen die Staatskasse, ggf. in der Akte liegen lassen und RA mitteilen, dass Gelder zur Auszahlung auf weitere Vergütung derzeit nicht zur Verfügung stehen.

  • @Erzett: Gib mal ein: ständige Rechtsprechung (so heißt das in meinen Beschlüssen, wenn ich die Meinung meiner Frau vertrete)

  • Zitat von jojo

    @Erzett: Gib mal ein: ständige Rechtsprechung (so heißt das in meinen Beschlüssen, wenn ich die Meinung meiner Frau vertrete)



    :wechlach: :wechlach:

  • Die weitere Vergütung ist noch nicht festzusetzen!! Diesen Satz hat es auch schon zu BRAGO-Zeiten gegeben.

    Es gibt zwei alternative Voraussetzungen, wann die weitere Vergütung zu zahlen ist:

    1. Die Partei hat vorher alles an die Staatskasse gezahlt (unproblematisch und liegt hier nicht vor), oder

    2. eben die zweite Alternative, die der RA nicht verstanden hat. Dazu muss ich ausholen:

    Wurde einer Partei PKH mit Ratenzahlung bewilligt, und die Raten wurden nicht gezahlt, gibt es zwei Möglichkeiten: Aufhebung der Bewilligung (mit anschließender Sollstellung der noch offenen GK und übergegangenen RA - Kosten). Der RA kann jetzt gemäß 11 RVG die Festsetzung seiner Deckungslücke beantragen, da die Wirkungen der PKH entfallen sind,

    oder (und jetzt kommts)

    Du stellst die bereits fälligen, aber noch nicht gezahlten Raten zum Soll. In den Durchführungsbestimmungen zum Gesetz über die PKH ... (DB-PKHG / DB-InsO) vom 11.12.2001 ist dieses unter Punkt 4 geregelt. Nach Pkt 2.5.2. sind die Akten dem Rechtspfleger vorzulegen, wenn die Partei mit der Zahlung im Rückstand ist. Sieht der Rechtspfleger von der Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Nr. 4 ZPO ab, sind die fälligen Raten nach Pkt. 4.6 vom KB der Gerichtskasse zur Einziehung zu überweisen. Das ist nichts anderes, als die Sollstellung. Schlägt die Landesjustizkasse jetzt die Kosten nieder (wegen erfolgloser Vollstreckung im Verwaltungszwangsverfahren, oder wegen bereits bekannter Aussichtlosigkeit), erhälst Du hierüber eine Mitteilung. Liegt diese dann vor, ist die weitere Vergütung an den RA auszuzahlen. Es gibt nur sehr wenige Kollegen, die davon Gebrauch machen, da das Beitreibungsrisiko für die weitere Vergütung auf die Staatskasse übergeht.

  • Die Durchführungsbestimmung ist Landesrecht, dürfte aber in jedem Bundesland identisch sein. Die gesetzliche Grundlage der Sollstellung der bereits fälligen Raten ist § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Das Gericht hat bestimmt, dass Raten zu zahlen sind. Die Landeskasse macht diese Raten aufgrund der gerichtlichen Bestimmung geltend. In aller Regel zahlen die PKH-Parteien freiwillig. Tun sie das nicht, darf die Landeskasse die fälligen Beträge beitreiben (Sollstellung). Wie gesagt, die gerichtliche Zahlungsbestimmung gibt es ja schon.

  • Ich stimme mit Manfred überein, dass die zuletzt genannte Variante so gut wie nie angewandt wird - auch von mir nicht. Schon der Übersicht halber verarzte ich die Kandidaten gerne selbst. Wenn einer partout nicht will, dann wird die PKH aufgehoben.

  • Zitat von 13

    Ich stimme mit Manfred überein, dass die zuletzt genannte Variante so gut wie nie angewandt wird - auch von mir nicht. Schon der Übersicht halber verarzte ich die Kandidaten gerne selbst. Wenn einer partout nicht will, dann wird die PKH aufgehoben.


    Ich hatte mal einen fast peinlichen Fall, bei dem ich nach der Aufhebung der PKH festgestellt habe, dass alle Kosten der Gerichtskasse gedeckt waren. Auf den bereits vorliegenden Antrag des RA wegen seiner weiteren Vergütung konnte ich immerhin noch 0,29 € auszahlen :teufel:.

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