Kostenfestsestsetzung nach VB??

  • Nachdem das Mahnverfahren nach Widerspruch gegen den MB an uns als streitiges Gericht abgegeben war, wurde der Widerspruch zurückgenommen.
    Nun war ich in der Bütt, um den VB zu erstellen.
    Da in § 699 Abs. 3 S. 2 ZPO drinsteht, dass der Antragsteller die weiteren Kosten nur bei der maschinellen Bearbeitung nicht angeben muss, habe ich den Antragstellervertreter brav angeschrieben und um Mitteilung der weiteren Kosten gebeten.
    Es kam die Mitteilung zurück, dass keine weiteren Kosten zu berücksichtigen seien.
    Nun, nach Rechtskraft des VB meldet sich diese Kanzlei und wundert sich, dass ich die VV Nr. 3308 RVG (Antragsgebühr Vollstreckungsbescheid) nicht von Amts wegen aufgenommen hätte. Ich verweise auf meine Nachfrage bzgl. der weiteren Kosten und bekomme zur Antwort "UUUUps, so haben wir das nicht verstanden...!???"

    Jetzt ist meine Frage, muss ich den VB berichtigen, dem VB einen KFB folgen lassen oder hat der Antragsteller einfach Pech gehabt?

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Aus meiner Sicht können die Kosten noch nachträglich auf der Grundlage des VB festgesetzt werden. Der VB ist (auch ohne Ausspruch) die "Kostengrundentscheidung" für das Kostenfestsetzungsverfahren.

  • das OLG Nürnberg hat mit Beschluß v. 13.10.05, 13 W 1484/05 die Ergänzung des Vollstreckunsgebscheides um weitere Kosten angeordnet.

    Das KG Berlin hat mit Beschluß v. 4.8.05, 1 W 291/05 die Festsetzung weiterer Kosten(hier:Einigungsgebühr) nach Widerspruchsrücknahme im Vollstreckunsgebscheid angeordnet.

  • Ich denke ich werde einen eigenen KFB machen, das geht am einfachsten und ist praktischer als die Anforderung der VB-Ausfertigungen, 319er-Beschluss usw. usf.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

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