Pfändung einer Buchgrundschuld


  • Gepändet: 1) die Grundschuld
    2) der Rückgewähranspruch
    3) der Anspruch an GB-Berichtigung


    M.E. sind die Anträge auf Eintragung der Pfändung(en) zurückzuweisen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Nochmal zur Frage der Pfändung des Anspruchs auf Rückgewähr. Laut vorstehenden Aussagen ist dieser nicht eintragungsfähig. Wann genau wäre dieser denn eigentlich eintragungsfähig???

  • Oh, sorry, ich meinte nicht den Anspruch auf Rückgewähr?!? Weiß auch nicht warum ich das geschrieben habe. Ich meine eigentlich den Anspruch auf GB-Berichtigung!!!

  • Ich weiß zwar jetzt nicht, was ein Grundbuchberichtigungsanspruch (worauf?) mit den bisherigen Fragestellungen zu tun hat.

    Aber bitte:

    Ein Grundbuchberichtigungsanspruch ist nach § 857 Abs.3 ZPO nur der Ausübung nach pfändbar. Der Gläubiger kann auf diese Weise die Eintragung des Berechtigten herbeiführen und dann in dessen Recht vollstrecken.

  • Mal noch ne ganz andere Frage! Kommt die Pfändung von Grundschulden, egal jetzt ob EGS oder Fremdgrundschuld bei euch oft vor??? Unser Präsentatsbeamter hat gemeint, dass in den ganzen 10 Jahren seit er beim GBA sitzt so was vielleicht höchstens 5 mal vorgekommen sei. Und dann muss es ausgerechnet in meinem ersten Jahr mich gleich 2x treffen.
    Hab nämlich letzte Woche direkt schon wieder eine bekommen. Die war noch schlimmer als die letzte, alles total falsch und der Antrag auch noch vermurkst gestellt.

  • Ist bei uns auch eher selten.
    Vor einigen Jahren war das örtliche Finanzamt mal vermehrt auf Pfändungen von Eigentümergrundschulden verfallen. Nun ja, gelernt wie es richtig geht haben sie dort jedenfalls nicht.

    Life is short... eat dessert first!

  • Kommt für mich als Gläubiger etwa so oft vor, wie die Eintragung von Schiffshypotheken.

    Was anderes sind Pfändungen von verschleierten Eigentümergrundschulden. Das habe ich eigentlich recht oft, wobei das Problem dort immer die Beschaffung von löschungsfähigen Quittungen ist. Funktioniert meist nur beim Finanzamt als Gläubiger einer bezahlten Z-Hypothek.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Es sind die Grundschulden gepfändet worden. Schuldner ist der eingetragene Eigentümer. Drittschuldnerin ist die Bank/Gläubigerin der Grundschuld.


    Dann dürfte die Pfändung ins Leere gegangen sein, weil die Grundschulden dem Vollstreckungsschuldner gar nicht zustehen (sondern der Bank).

    Es wäre u.U. möglich gewesen, die Rückgewähransprüche des Eigentümers gegen die Grundschuldgläubigerin zu pfänden aber das ist hier offenbar nicht passiert.

    Daher ist der Antrag m.E. abzulehnen.


    Dann dürfte das bei meinem Fall wohl auch so sein(!?):
    Mir wird ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorgelegt. Schuldner ist der Eigentümer des Grundstücks. Der Drittschuldner (eingetragene Bank) und der (Vollstreckungs-)Gläubiger sind identisch (Bank A). Im Pfüb als Anspruch angegeben ist: „Pfändung der im Grundbuch in Abt. III lfd. Nr. 6, zugunsten der Bank A eingetragenen Buchgrundschuld nebst Zinsen".
    Meiner Ansicht nach stimmt hier nicht viel und ich müsste den Antrag direkt zurückweisen!?

  • Ich würde der Bank vermutlich Gelegenheit zur Erläuterung geben mit dem Hinweis, dass sie bereits eingetragene Gläubiger sind und hierbei auch gleich Gelegenheit zur Antragsrücknahme geben. Ohne weitere Informationen wäre der Antrag vermutlich zurückzuweisen.

  • Ich würde der Bank vermutlich Gelegenheit zur Erläuterung geben mit dem Hinweis, dass sie bereits eingetragene Gläubiger sind und hierbei auch gleich Gelegenheit zur Antragsrücknahme geben. Ohne weitere Informationen wäre der Antrag vermutlich zurückzuweisen.

    Tatsächlich kenne ich die Antwort der Bank eigentlich schon: Es läuft bereits ein Zwangsversteigerungsverfahren und die Bank hat zuvor bereits versucht, die angeblich entstandene Eigentümergrundschuld zu pfänden. Leider konnte sie mir die durch den Schuldner erfolgte Zahlung nicht nachweisen und hat letztendlich den Antrag zurückgenommen. Da braucht es wohl keine weitere Erläuterung!?

  • Ich würde der Bank vermutlich Gelegenheit zur Erläuterung geben mit dem Hinweis, dass sie bereits eingetragene Gläubiger sind und hierbei auch gleich Gelegenheit zur Antragsrücknahme geben. Ohne weitere Informationen wäre der Antrag vermutlich zurückzuweisen.

    Tatsächlich kenne ich die Antwort der Bank eigentlich schon: Es läuft bereits ein Zwangsversteigerungsverfahren und die Bank hat zuvor bereits versucht, die angeblich entstandene Eigentümergrundschuld zu pfänden. Leider konnte sie mir die durch den Schuldner erfolgte Zahlung nicht nachweisen und hat letztendlich den Antrag zurückgenommen. Da braucht es wohl keine weitere Erläuterung!?

    Ich greife das Thema noch mal auf, da mir inzwischen tatsächlich weitere Informationen vorliegen. Ich hatte die Bank zur Rücknahme des Antrags aufgefordert und habe daraufhin einen Anruf erhalten, in welchem mir das Folgende geschildert wurde:

    Vor einigen Jahren wurde wohl mit dem Eigentümer ein Vergleich abgeschlossen. Im Zuge dessen wurde ihm offenbar eine Löschungsbewilligung für die eingetragene Grundschuld erteilt, um ihm (zur Erfüllung des Vergleichs) eine Umfinanzierung zu ermöglichen. Dazu kam es jedoch offenbar nicht, so dass die Forderung der Bank weiterhin besteht und zur Zeit aus der Grundschuld die Zwangsversteigerung betrieben wird. Die Eintragung der Pfändung des eigenen Rechts wurde nun beantragt, um zu verhindern, dass der Eigentümer nun doch noch die Löschung des Rechts beantragt.

    Verändert das die Situation??? :gruebel: Meiner Ansicht nach, dürfte die Bank selbst schuld sein, wenn sie eine Löschungsbewilligung erteilt, bevor sie befriedigt wurde!?

    Danke schon jetzt für eure Meinungen...

  • Löschungsbewilligung erteilen und dann daraus das Entstehen einer Eigentümergrundschuld fingieren wollen, die man pfänden will? Kühne Idee, aber erfolglos.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Löschungsbewilligung erteilen und dann daraus das Entstehen einer Eigentümergrundschuld fingieren wollen, die man pfänden will? Kühne Idee, aber erfolglos.

    Tatsächlich habe ich die Pfändung der "Eigentümergrundschuld" schon ins Leere laufen lassen - jetzt hat die eingetragene Gläubigerin quasi die Eintragung der Pfändung ihrer eingetragenen Grundschuld für sich selbst beantragt... Ich habe schon mal auf das meiner Ansicht nach fehlende Rechtsschutzbedürfnis hingewiesen - daraufhin habe ich obige Erklärung bekommen! :cool:

  • Da frage ich mich schon, wie es zum Pfändungsbeschluß kommen konnte. Ich kann doch keinen (angeblich) mir zustehenden Anspruch pfänden.:confused:

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Da frage ich mich schon, wie es zum Pfändungsbeschluß kommen konnte. Ich kann doch keinen (angeblich) mir zustehenden Anspruch pfänden.:confused:

    Ich hatte auch überlegt, ob ich mal in unserer Vollstreckungsabteilung nachfrage...hab' ich dann aber doch nicht gemacht... :oops:

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