Pfändung einer Buchgrundschuld

  • Habe hier zwei PfÜBs mit denen die eingetragenen Buchgrundschulden Abt. III Nr. 1 und 2 gepfändet werden sollen . Jeweils durch den selben Gläubiger. Habe aber keine Ahnung was überhaupt zu tun oder zu prüfen ist, da ich das noch nie gemacht habe.
    Auch die anderen in der Abteilung können nicht wirklich helfen.
    Die Abteilungsleiterin hat nur gemeint, ich müsste nachlesen, ob eine Fremdgrundschuld überhaupt gepfändet werden kann, da es sich hier leider nicht um eine EGS handelt!
    Hoffe ihr könnt mir helfen!!!!:confused:

  • Die Abteilungsleiterin hat nur gemeint, ich müsste nachlesen, ob eine Fremdgrundschuld überhaupt gepfändet werden kann, da es sich hier leider nicht um eine EGS handelt!


    Das kommt wohl darauf an, wer Vollstreckungsschuldner ist. Der Eigentümer oder der Gläubiger der Grundschuld(en)?

    Im übrigen:
    Schöner/Stöber, 12. Auflage, Rn. 2452 ff. Da steht eigentlich schon eine Menge.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Was ist denn gepfändet worden. Die Grundschulden, weil dessen Gläubiger der Vollstreckungsschuldner ist oder die vorgegeblichen Eigentümergrundschulden des Eigentümers?

  • Danke für so ´ne dumme Antwort! Bin keine "gestandene" Rechtspflegerin, sondern neu im Geschäft!


    Mit den gestandenen Rechtspflegern warst du sicher nicht gemeint, diese Bemerkung bezog sich wohl eher auf deine Kollegen.
    Wir helfen gerne, aber bitte dann auch den Sachverhalt so hier einstellen, dass man helfen kann.;)

  • Es sind die Grundschulden gepfändet worden. Schuldner ist der eingetragene Eigentümer. Drittschuldnerin ist die Bank/Gläubigerin der Grundschuld.

  • Ich habe das richtig verstanden:

    Eingetragen sind Abt. III/1 und III/2 (Buchgrundschulden) für Bank A.

    Schuldner der Forderung, aus der heraus Gläubiger G (nicht die Bank A) die Pfändung betreibt, ist der Eigentümer.

    Gepfändet wurden "die Grundschulden", Drittschuldner ist die Bank A. Von Eigentümerrechten oder -grundschulden ist keine Rede.

    Passt das so?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Es sind die Grundschulden gepfändet worden. Schuldner ist der eingetragene Eigentümer. Drittschuldnerin ist die Bank/Gläubigerin der Grundschuld.


    Dann dürfte die Pfändung ins Leere gegangen sein, weil die Grundschulden dem Vollstreckungsschuldner gar nicht zustehen (sondern der Bank).

    Es wäre u.U. möglich gewesen, die Rückgewähransprüche des Eigentümers gegen die Grundschuldgläubigerin zu pfänden aber das ist hier offenbar nicht passiert.

    Daher ist der Antrag m.E. abzulehnen.

    Ulf

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  • [quote='Mandy1510','RE: Pfändung einer Buchgrundschuld']

    Es wäre u.U. möglich gewesen, die Rückgewähransprüche des Eigentümers gegen die Grundschuldgläubigerin zu pfänden aber das ist hier offenbar nicht passiert.


    Nur für den Fall, dass es noch passiert. Die Pfändung der Rückgewährsansprüche kann nur eingetragen werden, wenn zur Sicherung dieser Ansprüche eine entsprechende Vormerkung zugunsten des Eigentümers bei den Grundschulden eingetragen ist.

    Die Pfändung eines Anspruchs auf Rückgewähr einer Grundschuld ist zulässig und im Grundbuch eintragbar (anders LG Karlsruhe NJW 1971, 2032). Die Pfändung wird wirksam mit Zustellung an den Grundschuldgläubiger als Drittschuldner (BGH NJW 89, 2536). Die Pfändung kann nur dann in das Grundbuch eingetragen werden, wenn der Rückgewährs-anspruch durch eine Vormerkung gesichert ist (Böttcher, Zwangs-vollstreckung im Grundbuch, 2. Aufl. Rn 684).

    Weiteres findest Du hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…4hrsanspr%FCche

  • Die Pfändung von dem Schuldner zustehenden Eigentümergrundschulden wird wirksam mit Zustellung an den Schuldner.
    Hinzu treten muss noch die Briefübergabe - hier hilft § 836 III ZPO - bzw. die Eintragung im Grundbuch.

    Die Pfändung von Fremdgrundschulden, die den Pfüb-Schuldner und Eigentümer belasten, ergibt keinen Sinn (s. #10).

    Die Pfändung von Fremdgrundschulden, bei denen der Grundschuldgläubiger Pfüb-Schuldner ist, geschieht durch Zustellung des Pfübs an den Schuldner der Grundschuld.
    Hinzu treten muss noch die Briefübergabe - hier hilft § 836 III ZPO - bzw. die Eintragung im Grundbuch.

  • Offensichtlich sind die angeblichen Eigentümergrundschulden gepfändet worden. Anders macht die Pfändung keinen Sinn.

    Damit ist in der Form des § 29 GBO nachzuweisen, dass und in welcher Höhe Eigentümerrechte bereits tatsächlich entstanden sind. Anderenfalls ist die Pfändung nicht eintragbar und die Pfandrechte können nicht entstehen.


  • Damit ist in der Form des § 29 GBO nachzuweisen, dass und in welcher Höhe Eigentümerrechte bereits tatsächlich entstanden sind.


    Da es sich laut Sachverhalt um Buchgrundschulden handelt, dürfte dieser Nachweis wohl nicht zu führen sein. Daher können angebliche Eigentümergrundpfandrechte nicht gepfändet worden sein.

    Ulf

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  • Aber der Eigentümer kann doch bereits ganz oder teilsweise auf die Grundschulden gezahlt haben (§ 1143 BGB analog). Ob dies ggf. formgerecht nachgewiesen werden kann, ist natürlich eine andere Frage.

    Und wenn der Eigentümer der Vollstreckungsschuldner ist, dann können begrifflich nur die angeblichen Eigentümerrechte gepfändet worden sein. Was denn sonst?

  • Aber der Eigentümer kann doch bereits ganz oder teilsweise auf die Grundschulden gezahlt haben (§ 1143 BGB analog). Ob dies ggf. formgerecht nachgewiesen werden kann, ist natürlich eine andere Frage.


    Theoretisch denkbar aber das halte ich für praktisch nahezu auschgeschlossen. Habe noch keine Bank gesehen, die Zahlungen auf die Grundschuld zulässt. Aber die theoretische Möglichkeit besteht natürlich schon.

    Ich würde dennoch eher annehmen, dass die Rückgewähransprüche des Eigentümers aus der Sicherungsabrede hätten gepfändet werden sollen und dass das dann irgendwie durcheinander geraten ist.

    Ulf

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  • Eingetragen: Abt. III/1 und III/2 (Buchgrundschulden) für Bank A.

    Schuldner der Forderung ist der Eigentümer.

    Der pfändende Gläubiger ist die Wohnungseigentümergemeinschaft.

    Gepfändet wurden "die Grundschulden", Drittschuldner ist die Bank A. Von Eigentümerrechten oder -grundschulden ist keine Rede

    Gepändet: 1) die Grundschuld
    2) der Rückgewähranspruch
    3) der Anspruch an GB-Berichtigung

  • Ich schieb mich mal kurz dazwischen, wenn es gestattet ist:

    Wenn ich die künftige Eigentümergrundschuld gepfändet habe und die Bank überrede, auf die Buchgrundschuld in Höhe des nicht valutierenden Teils zu verzichten (z.B. wegen klarer Übersicherung), dann kann ich doch nach Eintragung dieses Verzichts meine gepfändete künftige Eigentümergrundschuld eintragen lassen (die vor der Eintragung derselben natürlich nicht wirksam ist), oder??

    Und kann die Bank sich denn gegen die Zahlung auf die Grundschuld wehren? Z.B. wird ja ein Erwerber aus einer Zwangsversteigerung heraus, der eine Grundschuld als bestehenbleibendes Recht übernimmt, immer auf die Grundschuld zahlen wollen.

    Wäre nett, wenn mir einer Klarheit verschaffen könnte.

    Ach ja: Zum Ausgangsthema:

    Würde sagen, wegen der Pfändung der "Grundschuld" geht die Pfändung ins Leere, wegen die Rückgewährsansprüche und des Rechts auf Grundbuchberichtigung sind nicht eintragungsfähig. Ist aber im Grund das, was sich aus dem Vorposts ergibt. Gab es für WEG denn nicht eine Änderung des ZVG?

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6



  • Zu 1.):
    Die Pfändung ist nicht eintragbar, da der Schuldner nicht der Berechtigte der gepfändeten Rechte ist. Daher zurückweisen.

    Zu 2.):
    Die Pfändung des Rückgewährsanspruch des Schuldners gegen die Bank kann, wie oben zu #11 schon gesagt, nur eingetragen werden, wenn zur Sicherung des Rückgewährsanspruchs schon eine sogenannte Rückgewährsvormerkung zugunsten des Schuldners(=Eigentümer) bei den Rechten III/1 und III/2 eingetragen ist. Wenn dies nicht der Fall ist, kannst Du den Antrag auch insoweit zurückweisen.

    Zu 3.):
    Ich gehe mal davon aus, das niemand beantragt hat, hierzu etwas im Grundbuch einzutragen.

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