unbekannter Aufenthalt einer Partei mit PKH

  • Mich interessiert mal wieder Eure Meinung bzw. Handhabung wenn einer Partei Pkh bewilligt wurde und diese Partei dann plötzlich nicht mehr auffindbar ist, also:

    a) Pkh mit Raten, Raten werden nicht mehr gezahlt, Erinnerung an Zahlung
    b) Überprüfung nach § 120 Abs. 4 ZPO

    in beiden Fällen kommen die gerichtlichen Schreiben zurück, Versuche, den Aufenthalt der Partei zu ermitteln, bleiben erfolglos.

  • Wenn die PKH-Partei unbekannten Aufenthalts ist und jegliche Versuche scheitern, an die neue Anschrift zu gelangen, dann wird die Akte weggelegt.

  • Entweder sofort weglegen oder 1 Jahr auf Frist und dann erneut versuchen, eine Anschrift zu ermitteln.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich mache es wie Ulf, zumindestens wenn die 4 Jahre noch nicht abgelaufen sind und ich die letzte Meldeanschrift habe

    einfach nach einem halben oder ganzen Jahr nochmal beim Einwohnermeldeamt anfragen (geht bei uns teilweise schon ruckzuck online), ob neue Anschrift bekannt ist und dann entsrechend der Auskunft weiter verfahren ;)

  • Wie redge und Ulf. Allerdings schaue ich immer auf den Beruf. Viele Saisonkräfte in der Gastronomie arbeiten in der Saison in Östereich oder Maurer in der vom Wetter her offenen Zeit in Dänemark, Norwegen und den Niederlanden. Leider sind die dann außerhalb der Saison wieder arbeitslos und dann is auch wieder nix mit Raten. Ich hatte aber schon Fälle, in denen die Raten aus Ungarn und Großbritanien gezahlt wurden.

  • Solche Sachen sind das (vergeudete) Porto nicht wert: Weglegen!



    Das mache ich davon abhängig, welche Summe die Partei gegebenenfalls zu zahlen hätte . . . da riskier ich schon mal ein paar 0,55 Euro Porti für "Recherchen" ;)

  • Ich habe ja (in Hessen) Online-Einsicht und sehe, ob in Hessen jemand umbezogen ist, bzw. alle älteren Wohnadressen. Da kann man schon etwas machen. Außerdem gebe ich den Namen im Internet ein. Hölle, was man da alles finden kann. :teufel:

  • Ich schaue manchmal bei uns im Vollstreckungsprogramm nach, ob die Partei dort eingetragen ist und ob aktuelle Anschriften bekannt sind. Hab (in Einzelfällen) auch schonmal beim hiesigen Gerichtsvollzieher oder bei der Polizei nachgefragt. Aber zuviel Aufwand sollte nicht betrieben werden.

  • Ich habe ja (in Hessen) Online-Einsicht und sehe, ob in Hessen jemand umbezogen ist, bzw. alle älteren Wohnadressen.



    Wir haben ja schon vieles, aber diese Möglichkeit leider nicht.

    Danke für Eure Antworten.

    Ich bin auch zu dem Schluss wie Ulf und einige andere gekommen. Ich sehe mir an, wie lange die 4-Jahresfrist noch läuft und auch welche Angaben in der vorliegenden Erklärung enthalten sind. Dann entscheide ich, noch einmal eine Frist für einen erneuten Ermittlungsversuch oder gleich weglegen.

    Die Frage der Aufhebung haben wir hier auch diskutiert. Bei Raten kann ich ja vielleicht ohne vorherige Androhung aufheben, bei § 120 Abs. 4 ZPO wohl kaum. Außerdem was nützt der Beschluss? Der Beschluss kann nicht zugestellt werden, wird also nicht rechtskäftig und die Kasse weiß auch nicht mehr als ich.

  • Ich schaue manchmal bei uns im Vollstreckungsprogramm nach, ob die Partei dort eingetragen ist und ob aktuelle Anschriften bekannt sind. Hab (in Einzelfällen) auch schonmal beim hiesigen Gerichtsvollzieher oder bei der Polizei nachgefragt. Aber zuviel Aufwand sollte nicht betrieben werden.

    Bei § 120 IV schau ich immer (vorher) ins Schuldnerverzeichnis!
    Bei Eintragung - Vermerk und weglegen

  • Ich habe immer erst mal bei dem damals beigeordeten RA nachgefragt, ob ihm was bekannt ist, dann eine EMA-Anfrage gemacht und wenn beides nichts bringt, Akte weglegen.

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