Teil-PKH und Mehrvergleich

  • Ich steh mal wieder irgendwie auf dem Schlauch :confused::
    Das OLG bewilligt PKH für die Abänderung eines Urteils soweit mehr als 175 € Ehegattenunterhalt ausgeurteilt wurde - also Teil-PKH, in diesem Fall über 1776 €.
    Im Termin schließen die Parteien einen Vergleich über den Ehegattenunterhalt, sowie über Kindesunterhalt (nicht anhängig).
    Der Wert für das Berufungsverfahren wird auf 3876 € festgesetzt, der Vergleich hat einen Mehrwert von 574 €.
    Die den Parteien bewilligte PKH wird auf den Vergleichsabschluss erstreckt.

    Wie berechne ich denn jetzt die Verfahrens- und Vergleichsgebühren unter Berücksichtigung von 15 III RVG?? :gruebel:

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • 1,5 Gebühr nach Nr. 1000 VV RVG aus 574,00 €
    1,0 Gebühr nach Nr. 1003 VV RVG aus 3.876,00 €
    aber nicht mehr als 1,5 Gebühr aus 4.450,00 €

    Bei der Verfahrensgebühr bin ich mir nicht ganz sicher. Aber ich würde wohl wie folgt rechnen:
    1,3 Gebühr nach Nr. 3100 VV RVG aus 1.776,00 €
    0,8 Gebühr nach Nr. 3101 VV RVG aus restlichen 2.674,00 €
    aber nicht mehr als 1,3 Gebühr aus 4.450,00 €.

    Was hat denn der RA abgerechnet?

  • Es ist die Frage, ob die PKH nur auf den Vergleichsmehrwert oder wirklich auf den gesamten Inhalt des Vergleichs (einschließlich des Teils, für den ursprünglich eigentlich PKH versagt wurde) bewilligt werden sollte. Insoweit ist mir die Bewilligung nicht ganz klar.

  • Einigung auch wie Resi

    Verfahrensgeb.

    1,6 (VV 3200) aus 3.876,-
    1,1 VV 3201 aus 574,-

    max. 1,6 aus 4.450,-

    meine, dass durch die Erstreckung auf den Vergleich sämtliche hierdurch veranlssten Gebühren zu erstatten sind, also nach dem Gesamtwert der anhängigen Gegenstände.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Sorry, habe grade eben erst gesehen, dass sich Antworten eingefuden haben, muss jetzt aber leider weg. Wenn ichs schaffe, schaue ich nachher nochmal vorbei, ansonsten gebe ich euch die Einzelheiten Morgen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -



  • Verfahrensgebühren richten sich natürlich nach 3200 ff. Habe versehentlich die Gebühren der I. Instanz genommen.

    Zu den Verfahrensgebühren selbst:
    Dies wäre meine zweite Überlegung gewesen. Ich meine aber, dass die volle Verfahrensgebühr nur aus dem Wert beansprucht werden kann, für den auch PKH bewilligt wurde und für den Restbetrag - für den keine PKH bewilligt wurde - sowie für den Betrag des Mehrvergleichs nur die geminderte Verfahrensgebühr beansprucht werden kann.

    Die PKH sollte ausdrücklich nur für den Wert 1.776,00 € bewilligt werden, weil darüber hinaus keine Erfolgsaussichten bestanden haben. Damit kann der RA die "vollen" Gebühren nur nach diesem Wert erhalten. Für alle weiteren Beträge kann er eine Vergütung nur in dem Umfang erhalten, wie sie durch die zusätliche PKH-Bewilligung für den Vergleich beansprucht werden kann. Ich würde also den nicht von der PKH erfassten Teil und den echten Mehrvergleich als nicht rechtshängig im Sinne des Nr. 2 des 3201 betrachten und daher für diese Werte nur die geminderte Verfahrensgebühr geben. Dies ist dann wiederum durch die PKH-Bewilligung für den Vergleich abgedeckt.

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