PKH-Zahlungsanordnung scheitert an Mitwirkung der Gegnerin

  • Hallo liebe Experten,
    habe jetzt eine ganz tolle Akte übernommen, hoffe, dass mir jemand einen Denkanstoß geben kann.

    Dem Ehemann wurde PKH ohne Raten für das Scheidungsverfahren bewilligt und dann noch für das Zugewinnausgleichsverfahren(im April 2006). In gesonderten Verfahren auch noch für UK und UE. Die Bewilligung für den Zugewinnausgleichsantrag erfolgte zeitlich deutlich nach den übrigen PKH-Bewilligungen (=antragsbedingt) und enthält folgenden Zusatz:

    Der Ehemann hat den Erlös von ca. 15.000,- € aus dem Hausverkauf zu verwenden, sobald der Betrag vom Notaranderkonto freigegeben wird. Eine vorrangige Begleichung von Unterhaltsschulden ggü. dem Sozialamt bzw. der Ehefrau scheidet aus, weil der Unterhalt von den laufenden Einkünften erbracht werden muss.

    Das S-Verfahren endete durch Scheidungsurteil vom August 2006, indem die Ehefrau u.a. zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs an den Ehemann i.H.v. 7.000,- € verurteilt wurde.

    In allen Verfahren wurde dann (Jan. 2007) die Zahlung der Prozesskosten in einer Summe angeordnet, da ja Zugewinnausgleich und anteiliger Hauserlös vom Notaranderkonto zur Vfg. stehen (sollten).

    Jetzt teilt die RAin des Ehemannes Folgendes mit:
    Die Ehefrau stellt folgende Rechnung auf:

    Unterhaltsrückstände : 14.700,- €
    Verrechnung mit Zug. : - 7.000,- €
    Abtretung ant. Hauserlös: - 7.500,- €

    Die Ehefrau verweigert aus diesem Grund die Mitwirkung bei der Freigabe des Notaranderkontos. Unter dem Druck drohender PKH-Aufhebung hat der Ehemann seine Ex-Frau jetzt vor dem LG auf entsprechende Mitwirkung verklagt. Im dort. PKH-Prüfungsverfahren wurde der PKH-Antrag abgelehnt mit der Begründung, dass die Auflagen im PKH-Beschluss vom April 2006 keine Rechtswirkungen zu Lasten der Ex-Frau entfalten. Der Antragsgegner wird auch nur die Prozesskosten nachträglich zu zahlen haben, wenn er im Rahmen der PKH-Bestimmungen ausreichend leistungsfähig ist. Dabei darf der ihm nicht (mehr) zustehende Hausverkaufserlös nicht berücksichtigt werden.

    Nebenbei soll das Finanzamt auf die Ansprüche aus dem Notaranderkonto auch schon eine Pfändung über 1.700,- € ausgebracht haben.

    Jetzt steh ich ganz schön auf dem Schlauch. Am liebsten würde ich die Beschlüsse, die Prozesskosten in einer Rate zu zahlen, aus den von der RAin dargelegten Gründen aufheben. Aber das stünde im Widerspruch zu der Anordnung des Richters bei Bewilligung der PKH, der die Lage bei Bewilligung ja kannte. Egal? :confused: Bitte um Hilfe!

  • Ich denke, dass Du die Zahlungsanordnung trotzdem ändern darfst, weil der Richter ja damals nur davon ausgegangen ist, dass eine Zahlung erfolgen wird. Wenn tatsächlich kein Geld fließt, war die Annahme eben irrig. Dadurch dass der Zahlungsanspruch sich nachträglich sozusagen "in Luft aufgelöst" hat, ist meiner Meinung nach eine Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse im Sinne des § 120 IV ZPO eingetreten.

    Treffen Einfalt und Gründlichkeit zusammen, entsteht Verwaltung.


    (Oliver Hassenkamp)


  • Ohne jetzt irgendwo nachgelesen zu haben: Ich denke, die Aufhebung der Beschlüsse bezüglich der Einmalzahlungen sind der einzig richtige Weg.
    Es gibt zwar den Satz im PKH-Beschluss, dass der Mann den Erlös des Hausverkaufes zu verwenden hat, aber tatsächlich kann er nur das verwenden, was er auch bekommt. Wenn es da eine Abtretung gibt oder/und eine Pfändung drauf ist, kann der Mann das Geld nicht mehr für die Rückzahlung der PKH verwenden, weil er ja keinen Zugriff darauf hat. Hierbei würde ich mir aber mal die Abtretung genauer anschauen. Hat der Ehemann seinen Anspruch bereits vor Erlass des PKH-Beschlusse abgetreten? Die Anordnung des Richters entfaltet dann diesbezüglich keine rechtliche Wirkung, weil sie ja dem Abgetretenen gegenüber nicht wirkt - dem Pfändungsgläubiger gegenüber sowieso nicht.
    Wenn die Abtretung erst nach Erlass des PKH-Beschlusses erfolgt ist, ist es fraglich, ob sie wirksam ist.
    Was die 7.000,00 EUR der Ehefrau angeht, konnte sie durchaus die Aufrechnung erklären. Das Geld steht dem Mann nicht zur Verfügung.
    Also bleibt dir wohl nur die PKH-Überprüfung.

  • Hierbei würde ich mir aber mal die Abtretung genauer anschauen. Hat der Ehemann seinen Anspruch bereits vor Erlass des PKH-Beschlusse abgetreten? Die Anordnung des Richters entfaltet dann diesbezüglich keine rechtliche Wirkung, weil sie ja dem Abgetretenen gegenüber nicht wirkt - dem Pfändungsgläubiger gegenüber sowieso nicht.
    Wenn die Abtretung erst nach Erlass des PKH-Beschlusses erfolgt ist, ist es fraglich, ob sie wirksam ist.


    Tut mir leid, meine Sachverhaltsschilderung war dazu nicht genau genug, weil ich vorhin sehr in Eile war (Kinder abholen, Mittagessen etc. , was man als Teilzeiter eben so hat...). Dafür jetzt:

    Der Ehemann hat noch nicht abgetreten, weil er sagt, dass er davon ja lt. Anordnung die Prozesskosten zahlen soll; die Ehefrau weigert sich aber, an der Freigabe vom Notaranderkonto mitzuwirken, solange der Ehemann nicht die Abtretung erklärt hat, weil sie das Geld für ihre Unterhaltsforderungen sichern will (und lt. Ansicht LG muss sie dabei auch nicht mitwirken, weil dass kein Verstoß gegen Treu und Glauben wäre und der PKH-Beschluss gegen sie eben keine Wirkung hat).

    Ändert das etwas an der Meinung der Vorposter?

  • (und lt. Ansicht LG muss sie dabei auch nicht mitwirken, weil dass kein Verstoß gegen Treu und Glauben wäre und der PKH-Beschluss gegen sie eben keine Wirkung hat).

    Ändert das etwas an der Meinung der Vorposter?



    Nein, genau deswegen nicht . . . ;)

  • Es müssen also beide Ehepartner an der Freigabe des Geldes mitwirken. Ich nehme mal an, da steht jedem die Hälfte zu. Wie wäre es denn, wenn die Staatskasse mal den Anspruch auf dieses Geld (zumindest den Anteil des Mannes) pfändet, um die PKH-Kosten zu zahlen? Dann dürfte sich die Angelegenheit mit der Abtretung doch für die Frau erledigt haben - oder?

  • Wie wäre es denn, wenn die Staatskasse mal den Anspruch auf dieses Geld (zumindest den Anteil des Mannes) pfändet, um die PKH-Kosten zu zahlen? Dann dürfte sich die Angelegenheit mit der Abtretung doch für die Frau erledigt haben - oder?



    Ich dachte, pfänden könnte man erst nach Aufhebung der pkh und Sollstellung? Der Gedanke mit Pfändung war mir ja auch flüchtig durch den Kopf geschossen, aber ich hätte nicht gedacht, dass das zulässig wäre.

    Der Gedanke mit der irrigen Annahme des Richters bei Beschlussfassung gefällt mir und ich werde morgen eine "gute Tat" tun und die Beschlüsse aufheben - wenn keiner mich eines besseren belehrt. Vielen Dank erstmal für eure Meinungen!:)

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