Rechtskraft einholen? Rechtsmittel 2.VU OLG?

  • Hallo Leute.

    ich quäle mich mal wieder mit der Rechtskraft von Titeln herum.

    Folgende Fallkonstellation angenommen:

    Kläger obsiegt in erster Instanz. Bekl. Muss 50.000 € zahlen.

    Gegner legt Berufung ein gegen sämtliche ausgeurteilen Ansprüche

    In der Berufungsinstanz wird terminiert.
    Der Berufungskläger erscheint nicht, sein Anwalt auch nicht.
    Es ergeht daher vor dem OLG ein Versäumnisurteil, durch welches die Berugungs zurückgewiesen wird.
    Dann legt der RA des Berufungsklägers Einspruch gg. das VU ein.

    Hieraufhin wird erneut terminiert.

    Dann erscheint der RA des Berufungsklägers wieder nicht und es ergeht ein
    2. Versäumnisurteil vor dem OLG.

    Ist jetzt sofort Rechtskraft beantragbar? Oder hat der Berufungskläger noch ein Rechtsmittel? Wenn ja, welches?

    Ausserdem frage ich mich, welches Urteil für eine spätere Zwangsvollstreckung mit dem Rechtskraftattest zu versehen ist?

    Der vollstreckungsfähige Inhalt ist im erstinstanzlichen Urteil enthalten. Muss also Rechtskraft beim OLG nur für das erstinstanzliche Urteil eingeholt werden oder für das 2. Versäumnisurteil und das erstinstanzliche oder nur für das 2. Versäumnisurteil?

    Fragen über Fragen.


    ist ein ätzendes thema mit der Rechtskraft, oder?

  • Beantrage doch einfach mal beim OLG die Rechtskraftbescheinigung...

    Ich persönlich hatte noch nicht das missliche Vergnügen, mich mit derlei auseinandersetzen zu müssen. Zudem bin ich daheim ein wenig "gesetzlos" :D

  • Ist jetzt sofort Rechtskraft beantragbar? Oder hat der Berufungskläger noch ein Rechtsmittel? Wenn ja, welches?

    Hab das gleiche Problem wie Ancalimòn- kann das zu Hause nicht näher prüfen. Wenn es ein Rechtmittel noch geben sollte, dann nur noch die Revision gegen das Endurteil vom OLG, um zum BHG zu gelangen. Da aber gegen ein 2. VU nur Berufung zulässig ist, sagt mir mein Bauchgefühl, dass hier kein Rechtsmittel mehr möglich ist. Ob das Bauchgefühl um diese Uhrzeit jedoch noch stimmt, kann ich natürlich nicht garantieren. :D

    Ausserdem frage ich mich, welches Urteil für eine spätere Zwangsvollstreckung mit dem Rechtskraftattest zu versehen ist?


    Diese Frage hast du dir schon selbst beantwortet. :D Für die ZV ist das Urteil mit vollstreckbaren Inhalt (hier: I. Instanz) notwendig. Das Rechtskraftzeugnis kannst du daher beim LG beantragen, dieses muss dann von der nächst höheren Instanz (usw.) ein Notfristzeugnis einholen, um die Rechtskraft auf der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils zu bescheinigen.


  • Diese Frage hast du dir schon selbst beantwortet. :D Für die ZV ist das Urteil mit vollstreckbaren Inhalt (hier: I. Instanz) notwendig. Das Rechtskraftzeugnis kannst du daher beim LG beantragen, dieses muss dann von der nächst höheren Instanz (usw.) ein Notfristzeugnis einholen, um die Rechtskraft auf der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils zu bescheinigen.[/SIZE][/FONT]

    Und DAS war schon mal thematisiert ...


  • Diese Frage hast du dir schon selbst beantwortet. :D Für die ZV ist das Urteil mit vollstreckbaren Inhalt (hier: I. Instanz) notwendig. Das Rechtskraftzeugnis kannst du daher beim LG beantragen, dieses muss dann von der nächst höheren Instanz (usw.) ein Notfristzeugnis einholen, um die Rechtskraft auf der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils zu bescheinigen.[/size][/font]

    Und DAS war schon mal thematisiert ...

    Stimmt. Und ich meine, da war Anton79 auch dabei, oder? ;)

  • ja stimmt. das war das thema, in dem ich schrieb, dass wir immer selbst ein Notfristattest beim höheren Gericht einholen und dann das Urteil an das Erlassgericht schicken wegen des Rechtskraftattests.

    so kenne ich es auch. Gegen ein 2. VU ist doch nur Berufung möglich. Aber wie ist es mit einem 2. VU in der Berufungsinstanz? Das Revision möglich sein soll, glaub ich im Leben nicht. Ich denke auch, es ist jetzt Feierabend da.

  • so kenne ich es auch. Gegen ein 2. VU ist doch nur Berufung möglich. Aber wie ist es mit einem 2. VU in der Berufungsinstanz? Das Revision möglich sein soll, glaub ich im Leben nicht. Ich denke auch, es ist jetzt Feierabend da.



    Ich gehe davon aus, dass die Revision dann nicht zugelassen wird.

  • im 2. VU jedenfalls steht nichts darüber, ob bzw.l dass eine Revision nicht zugelassen worden ist. Ich denke mal, die Sache ist erledigt. aber Sicher bin ich nicht,

  • Dann dürfte eine Reviosion auch nicht möglich sein, sofern keine Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg hat.
    § 543 ZPO:
    Die Revision findet nur statt, wenn sie
    1. das Berufungsgericht in dem Urteil oder
    2. das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
    zugelassen hat.

  • Hast du sowas wirklich noch nie gesehen?
    Nicht nur das OLG macht Rechtskraftvermerke sondern die anderen Gerichte auch - je nachdem, wo das Urteil erlassen wurde.
    Rechtskräftig seit ......., Stempel, Unterschrift, fertig.

  • Ja, aber bei mir steht drauf, dass ein Rechtsmittel noch nicht eingegangen ist und dass die weitere Rechtsmittelfrist nicht geprüft wird. Ist das nun auch ein Rechtskraftvermerk ?


    Nein, das klingt eher wie die Antwort auf eine Notfristanfrage.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ja, aber bei mir steht drauf, dass ein Rechtsmittel noch nicht eingegangen ist und dass die weitere Rechtsmittelfrist nicht geprüft wird. Ist das nun auch ein Rechtskraftvermerk ?


    Nein, das klingt eher wie die Antwort auf eine Notfristanfrage.



    Sehe ich auch so.
    Wenn die I. Instanz (oder die obsiegende Partei) eine Notfristzeugnis bei der II. Instanz einholt, lautet das Notfristattest es genau wie in #13. Als I. Instanz kann ich dann darauf (sofern auch die RM-Frist abgelaufen ist) die Rechtskraft bescheinigen.

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