Ersatzwert bei Einzel- und Gesamtausgebot

  • Also ich hab mal ne ganz banale Frage::confused:

    Ich hab mehrere Eigentumswohnungen in der Versteigerung, die Bank beantragt Einzel- und Gesamtausgebot. In der 2. Abteilung bleibt ein Recht bestehen (z.B. Wegerecht), wie handhabt Ihr das mit dem Ersatzwert gemäß §§ 50, 51 ZVG???
    Bei uns gibt es zwei Meinungen:
    1. bei den Einzelausgeboten jeweils kleinere Werte für das Recht und beim Gesamtausgebot dann die Summe der einzelnen Werte (Beispiel: 5 Wohnungen, Ersatzwert bei den Einzelausgeboten jeweils 50 € beim Gesamtausgebot dann 250 €) mit der Begründung, die einzelne Wohnung ist durch das Recht weniger belastet, wie die Wohnanlage...

    2. gleicher Wert für alles, also sprich 50 € für das Recht bei jeder einzelnen Wohnung aber auch nur 50 € für das Recht im Gesamtausgebot, mit der Begründung, es handelt sich um ein Gesamtrecht...

    :gruebel: Wie macht Ihr das???

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Ich denke, da gibt es keine allgemein verbindliche Lösung. Man kanns halten wie man es für richtig hält. Ich meine ein Wegerecht stellt für die einzelne Wohnung ( sofern keine Unterhaltspflichten exitieren ) tatsächlich gar keine Beeinträchtigung dar und somit hat der Ersteher auch keinen Vorteil bei Nichtbestehen des Rechts. Man sollte also den Ersatzwert aufteilen.
    Vom streng formalen Gesichtpunkt belastet das Wegerecht natürlich jedes Wohungseigentum gleichermaßen in voller Höhe und über die Tasache, dass man ja auch einen Anteil am Grundstück hat, auch in tatsächlicher Hinsicht. Man kann also genauso vertreten, dass der Ersatzwert für jedes WEG in voller Höhe berücksichtigt werden muss. Also falsch kann man es in beiden Fällen eigentlich nicht machen.

  • Da solche Recht in der Regel an jeder Wohnung einzeln lasten, sind auch für jede Wohnung jeweils einzeln Wertersatzbeträge festzulegen. D.h. also Einzelausgebot je 50 EUR, Gesamtausgebot 250 EUR. Alles andere wäre m.E. inkonsequent. Wobei der Werterstazbetrag nach § 51 Abs. 2 ZVG eh so eine Sache ist - die 50 EUR, die man üblicherweise nimmt, sind ja eh völlig willkürlich festgesetzt ...

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

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