PKH für`s PKH-Verfahren???

  • ... möglich oder nicht?... mal abgesehen vom möglichen Vergleich, das ist soweit bekannt...

    ich vertrete den Antragsgegner im PKH-Verfahren. Beratungshilfe dürfte es aufgrund der Anhängigkeit doch wohl nicht mehr geben, oder?

    Melde ich mich zu den Akten und trage erfolgreich Einwendungen gegen den geltend gemachten Anspruch vor, wird das Verfahren wohl im PKH-Prüfungsverfahren beendet werden. Viel Arbeit für "kein" Geld, da der Mandant auch die Kosten des PKH-Verfahrens einfach nicht hat...

    Melde ich mich nicht zu den Akten des Gerichts, wird dem Gegner PKH bewilligt, die Klage zugestellt. Ob mein Mandant dann allerdings PKH erhält ist nach der neueren Rechtsprechung aber fraglich, da die Einwendungen ja bereits im PKH-Verfahren hätten vorgebracht werden können und die Verteidigung jetzt mutwillig ist.

    M. E. eine Regelungslücke, die denjenigen benachteiligt, der sich gegen zu unrecht erhobene Ansprüche verteidigen will.

    Unlängst habe ich gehört, dass es auch für das PKH-Verfahren in Ausnahmefällen PKH gewährt werden kann. Wer kann mir dazu näheres sagen???

    Besten Dank!!!

  • Kommt, fürchte ich, auf den Einzelfall und auf den Richter an.
    Manchmal gibt's ja auch Termine im PKH-Bewilligungsverfahren. Aber vermutlich nicht, wenn man vorher nix einwendet.

  • PKH für das PKH-Prüfungsverfahren gibt es nicht. Dies hat der BGH bereits mehrmals entschieden.

    Es gibt allerdings die Möglichkeit der Beratungshilfe, da es sich (noch) nicht um ein anhängiges Verfahren handelt.

  • Nach der h.M. gibt es für das PKH-Verfahren nur dann ausnahmsweise PKH, wenn ein Vergleich geschlossen wird.
    Wenn sich aber nur gegen zu Unrecht erhobene Vorwürfe gewehrt wird, gibt es keine PKH.

  • Rz. 3 zu § 114 ZPO: "Ausnahmsweise kann PKH für das PKH-Verfachen bewilligt werden, wenn das Gericht den Hauptsacheprozess ins PKH-Verfahren verlagtert (...); namentlich wenn bereits im PKH-Verfahren schwierige Tat- oder Rechtsfragen abschließend beantwortet werden (...) oder wenn im diesem Verfahren ein Vergleich geschlossen wird."

  • PKH für das PKH-Prüfungsverfahren ist nicht möglich, vgl. BGH NJW 2004, 2595.

    Unter Umständen ist Beratungshilfe möglich, vgl.
    AG Koblenz FamRZ 2005, 1267

    Aus den Gründen:
    Aus der beigezogenen Akte geht hervor, dass die Antragstellerin zu dem Antrag auf Prozesskostenhilfe ihres Ehemannes Stellung genommen und darüber hinaus einen eigenen Prozesskostenhilfeantrag gestellt hat. Das Prozesskosten-Bewilligungsverfahren ist ein gerichtliches Verfahren (BGH NJW 1984, 2106 ff; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Auflage, RNr. 918). Zwar hätte die Antragstellerin vor Abgabe einer Stellungnahme zu dem PKH-Antrages ihres Ehemannes und vor Einreichung eines eigenen PKH-Antrages Beratungshilfe in Anspruch nehmen können. Insoweit wird in der Rechtsprechung auch diskutiert, dass der Rechtsanwalt im Beratungshilfeverfahren den Prozesskostenhilfeantrag bei Gericht einreichen kann. Es kommt des weiteren eine Vertretung des Rechtsanwalts im Beratungshilfeverfahren zur Einreichung eines Antrages auf Zurückweisung des PKH-Gesuchs in Betracht.

    Hier hat die Antragstellerin aber keinen Berechtigungsschein für die Beratung im Prozesskosten-Bewilligungsverfahren beantragt und erhalten. Die Beratung durch die Verfahrensbevollmächtigten und die entsprechenden Anträge bei Gericht waren bereits gestellt worden, bevor die Antragstellerin am 19.07.2004 den Berechtigungsschein erhalten hat. Sollten die Verfahrensbevollmächtigten die Antragstellerin demnach bzgl. des Scheidungsverfahrens beraten haben, so erfolgte dies bereits in einem gerichtlichen Verfahren.

    PS:
    @heidi_witzka: Super Signatur ! :daumenrau

  • BGH 6. Zivilsenat, 08.06.2004, VI ZB 49/03

    Einer Partei kann im Falle des Abschlusses eines Vergleichs im Erörterungstermin gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO Prozeßkostenhilfe aber nur für den Vergleich selbst und nicht für das gesamte Prozeßkostenhilfeverfahren bewilligt werden (OLG München, MDR 1987, 239; OLG Saarbrücken, JurBüro 1989, 80; OLG Bamberg, JurBüro 1993, 547; OLG Celle, JurBüro 1997, 200).


    BGH 8. Zivilsenat, 30.05.1984, VIII ZR 298/83

    Die Rechtsberatung der armen Partei im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren ist durch das Beratungshilfegesetz gewährleistet.

  • Leidgeprüft, da ich selbst scho so einen Fall hatte, sehe ich es wie "Himmel".

    Ich möchte noch etwas anderes anmerken. Meinen Kanzleischreibkräften versuche ich immer beizubringen, dass

    - im Deutschen nur das Wort "es", wenn es abgekürzt zu einem "s" wird, mit einem Apostroph (also dem Zeichen ' ) versehen wird, niemals aber das Wort "das", weshalb es "Wir gehen ins Haus" aber "Hat's geschmeckt" heißt

    und

    - der Apostroph auf der Tastatur rechts neben dem Ä liegt und nicht neben dem ß, denn das, was neben dem ß liegt, ist nicht der Apostroph, sondern der Akzent, nämlich der accent aigu (von links unten nach rechts oben) und der accent grave (von links oben nach rechts unten).

    Es betrübt mich daher kollegialiter, wenn dieser Thread die anwaltliche Überschrift trägt: PKH für`s PKH-Verfahren.

    Das "s" steht hier für "das", also muss es heißen "fürs". Und außerdem wurde kein Apostroph verwendet, sondern der accent grave.

    Manners make men, wie der Brite sagt. Und women auch.

  • @ Sören:

    Du hast den hier vergessen: :klugschei

    (Ich stimme Dir aber zu, dass das leider überall und viel zu oft falsch gemacht wird. Wir sind - noch - nicht im anglo-amerikanischen Sprachraum.)

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • @ Sören:

    Du hast den hier vergessen: :klugschei

    (Ich stimme Dir aber zu, dass das leider überall und viel zu oft falsch gemacht wird. Wir sind - noch - nicht im anglo-amerikanischen Sprachraum.)

    Den kleinen grünen Mann mit dem Schild "klugscheiß" spare ich mir, denn alles, was ich in diesem Forum von mir gebe, ist von dieser Haltung geprägt. Es genügt, den Verfasser "Sören" zu lesen. Wo "Sören" draufsteht, ist :klugschei
    drin!

    Der Unterschied zu manch anderem Beiträger unseres edlen Forums besteht allerdings darin, dass ich es noch merke.



  • Wir werden Dich zu gegebener Zeit daran erinnern. :)

  • vermutlich ist bei dir kein Prozesskostenvorschuss möglich, also bleibt nur die Variante: PKH für´´´s (hallo, Sören!) PKH-Prüfungsverfahren mit der Begründung: irre kompliziert. Funktioniert bei uns zB bei umfangreichen Unterhaltsverfahren.

  • vermutlich ist bei dir kein Prozesskostenvorschuss möglich, also bleibt nur die Variante: PKH für´´´s (hallo, Sören!) PKH-Prüfungsverfahren mit der Begründung: irre kompliziert. Funktioniert bei uns zB bei umfangreichen Unterhaltsverfahren.

    Wie der Apostroph, so der ganze Schriftsatz!

  • Ach, der Neue mal wieder! Schau, Schätzelein, ich gehöre hier zum Inventar, Du hingegen...was stört es die stolze Eiche...;)

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