Änderung vereinfachtes Unterhaltsverfahren zum 01.01.2008

  • Hallo zusammen,

    soeben ruft das JA bei mir an und möchte wissen, wie ich es mit dem ab 01.01.2008 geltenden neuen UnterhaltsR im vereinfachten Verfahren handhabe.
    Was ich denn mit den Anträgen machen würde, die noch vor dem 31.12.2007 eingehen?

    Hilfe, ich glaub es ist irgendetwas an mir vorüber gegangen. Welche Änderung?
    Kann mir mal jemand weiterhelfen?:daemlich

    Edit:
    Habe auch dieses Thema vorübergehend mal oben festgepinnt. Wird sicher hier und da Anfang 2008 noch von Interesse sein.
    Ulf,
    Admin


    Edit:
    Wer Beschlussmuster rund um dieses Thema sucht, möge bitte besonderes Augenmerkt auf folgende Beiträge dieses Threads legen:
    Post #76, #81, #91, #224, #260, #274, #289, #290 und #319 sowie #327, #335, #336, #337, #343 u. Post #352.
    Ulf,
    Admin

  • Gemeint ist das neue Unterhaltsrecht, welches voraussichtlich ab 01.01.2008 in Kraft tritt.

    Vorher muss es noch den Bundesrat passieren (30.11.2007), dann könnte Köhler das Gesetz unterschreiben, damit es noch vor Beginn des neuen Jahres im Bundesanzeiger veröffentlich werden kann.

    Die RegelbetragVO wird es dann nicht mehr geben, sondern einen Mindestunterhalt, der an das steuerliche Existenzminimum des Kindes geknüpft ist.

    Es erschein empfehlenswert, die vorliegenden Anträge im vV noch dieses Jahr zu entscheiden, sonst müssten m.E. die Anträge umformuliert werden.

  • :guckstduhhttps://www.rechtspflegerforum.de/showpost.php?p=242166&postcount=53

    Mit den Einzelheiten habe ich mich noch nicht befasst. ich würde aber davon ausgehen, dass es für bis zum 31.12.2207 anhängige Verfahren Übergangsvorschriften geben wird.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Das die Änderung schon einmal zurückgestellt wurde, das war mir bekannt.
    Das es nun wirklich auf den 01.01.2008 als Start der Reform hinausläuft, das habe ich wohl verbummelt.

    Danke ersteinmal für Eure Hilfe!:)

  • Soweit ich das überschaue, gibt es für das vV in Bezug auf noch anhängige Verfahren keine Übergangsvorschriften.


    Das kann ich mir - bei unseren Gesetzgebern - leider durchaus vorstellen. Ich kann dazu aber derzeit noch absolut nichts sagen.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die neue Kindesunterhaltsvordruckverordnung ( zuletzt BGBl. I 2004,3071 ) wird laut BMJ im Moment überarbeitet.
    Derzeit besteht nur eine ( geringe ? ) Hoffnung , dass die neuen Formulare pe 1.01.08 stehen.

    Die neuen Mindestunterhaltssätze betragen ab 1.01.08 nach § 35 Nr. 4 EGZPO zunächst ( je nach Altersstufe ) 279,-, 322,- u. 365,- EUR.
    Hierauf ist wieder wie früher das hälftige Kindergeld anzurechnen.

    Ausnahme :
    Nach der gleichzeitig zu beschließenden Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes ist "dort" künftig volle Kindegeldanrechnung maßgeblich !
    D.h. , dass sich zunächst am Zahlbetrag ( = "Nettounterhalt" ) nichts ändert .
    Z.B. 1. Altersstufe : 279 ,- EUR abzgl. 154 ,- EUR Kindergeld ergibt 125,- EUR Zahlbetrag, der auch derzeit tituliert wird.

    Die weiteren Übergangsvorschriften werden in einem § 36 EGZPO noch geregelt; der ist hier allerdings noch nicht bekannt .
    Derzeit besteht also gesetzgebungstechnisch ziemliche Hektik.

  • Nachtrag :

    Hinsichtlich der derzeit eingegangenen Vereinfachten Verfahren , die in 2007 nicht mehr entschieden werden können, würde ich folgt verfahren :

    1.) Mitteilung an Agg. gem. § 647 ZPO aufgrund derzeit vorl. Antrag.

    2.) ab Verkündung der Reform : Aufforderung an Ast. , seinen Antrag auf Mindestunterhalt umzustellen.

    3.) Nach Eingang Umstellungsantrag : Doppel an Agg. ( formlos ) mit der Gelegenheit zur Stellungnahme binnen kurzer Frist von 1-2 Wochen

    4.) Danach Entscheidung

  • und was wird mit den Titeln, die nach der RbVO erlassen wurden ? mir schwant da nichts Gutes- wird es wieder Abänderungsverfahren zur Umstellung geben ?

  • und was wird mit den Titeln, die nach der RbVO erlassen wurden ? mir schwant da nichts Gutes- wird es wieder Abänderungsverfahren zur Umstellung geben ?



    Kommt darauf an, was du machst: Die Vollstrecker werden es schwer haben, weil die alten Titel lediglich umgerechnet werden. Der Rechtspfleger im Familiengericht wird erst bei den Titelumschreibungen ins Schwitzen kommen, es sei denn, er darf dem Richter bei der Flut an Abänderungsklagen (im Mangelfall) zur Hand gehen.

  • Damit ist beim Familiengericht nicht zu rechnen.
    Es sei denn , Du machst Rechtsantragstelle.

    Der Kelch sollte diesesmal weitgehend an den Familienrechtspflegern -zulasten der Gerichtsvollzieher u. Vollstreckungsrechtspfleger - vorbeigehen.

    Sobald die Excel -Tabelle zur Umrechnung von Alttiteln vorliegt, werde ich diese ins Forum stellen.
    Hierfür bedarf es aber noch der angekündigten "gesetzlichen Vorarbeiten".:D



  • Dann bleibt ja beim UVG alles beim "Alten" im Endeffekt bei der Auszahlung.
    Auch seltsam, oder?

  • Sobald die Excel -Tabelle zur Umrechnung von Alttiteln vorliegt, werde ich diese ins Forum stellen.
    Hierfür bedarf es aber noch der angekündigten "gesetzlichen Vorarbeiten".:D


    Sehr gern! :habenw (zu gegebener Zeit)

    Ulf

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  • Wie bereits erwähnt , hat § 35 Nr. 4 EGZPO nur vorläufigen Charakter.
    Die o.g. Beträge gelten nämlich nur bis zu dem Zeitpunkt , in dem der MU ( Mindestunterhalt ) nach § 1612 a BGB die oben erwähnten festgelegten Beträge übersteigt.
    Was immer das heißen mag.:gruebel:
    Daher abwarten und Tee trinken .

    Soweit ich es überschauen kann , wird in der Reform jedoch wenigstens die Unterscheidung zwischen MU-Ost u. MU-West aufgegeben.


  • Der Kelch sollte diesesmal weitgehend an den Familienrechtspflegern -zulasten der Gerichtsvollzieher u. Vollstreckungsrechtspfleger - vorbeigehen.

    Sobald die Excel -Tabelle zur Umrechnung von Alttiteln vorliegt, werde ich diese ins Forum stellen.
    :D


    :2danke (ich mache leider sowohl M- als auch FH-Sachen)
    Du hast nicht zufällig auch eine Excel-Tabelle, mit der man die Unterhaltsrückstände auf Grundlage der Regelbetrag-VO berechnen kann? Der Frust bei den Vollstreckungsorganen besteht nämlich bereits seit Jahren...

  • Gibt es jetzt eigentlich schon neues wegen der Übergangsbestimmungen?
    Ich weiß gar nicht, was ich jetzt mit den neuen Eingängen machen soll, die Beistände haben auch schon angefragt. Was nun am 30.11.07 vom Bundesrat genau beschlossen wurde, konnte ich nirgends herausfinden :nixweiss:

  • Der Verlag Dr. Otto Schmidt hat auf der Internetseite http://www.neuesunterhaltsrecht.de/ einige Infos zusammengestellt. Darunter findet sich sowohl der neue Text der Gesetze als auch eine Synopse mit Gegenüberstellung von altem und neuem Recht.

    Ich habe mich damit noch nicht intensiv beschäftigt aber es sieht so aus, als wird mehr oder weniger "nur" der "Name" und die Berechnungs"einheit" geändert. Aus "Regelunterhalt" wird "Mindesunterhalt" und es wird nicht mehr auf die RegelbetragsVO abgestellt sondern gemäß dem neuen § 1612a BGB richtet sich die Höhe des Mindesunterhalts "nach dem doppelten Freibetrag des sächlichen Existenzminimums des Kindes (Kinderfreibetrag) nach § 32 Abs. 6 S. 1 EStG" und ist wieder nach Alter in Form der bekannten 3 Altersstufen gestaffelt.
    Kindergeld ist wieder anzurechnen (§ 1612b n.F.), wobei es aber scheinbar keine Einschränkung in Bezug auf die Höhe der Anrechnung - vergleichbar mit § 1612b Abs. 5 a.F. - gibt (??).

    Übergangsregelungen enthält der neue § 35 EGZPO.
    Allerdings konnte ich bisher nicht ergründen, was mit noch laufenden Verfahren am 01.01.2008 passiert.
    Einen Prozentsatz des Regelbetrags wird man jedenfalls dann wohl nicht mehr titulieren können. Evtl. wird man die alten vV-Anträge umrechnen müssen und muss dann gleichwertig einen Mindestunterhalt festsetzen.
    Angaben zur Umrechnung enthält § 35 Nr. 3 EGZPO.

    Ulf

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