Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vereinsrechts

  • :2danke für den Link.

    Nach einem Querlesen bin ich ebenfalls der Ansicht, dass das Ganze entsprechend der Qualität der Gesetzgebung in den letzten Jahren nichts anderes als Flickschusterei ist. Bei dem Haftungs-§ 31a BGB bekommt man das Grinsen und dass die Vorstandsänderung erst mit der Eintragung in das VR wirksam werden soll (wie bei der Satzungsänderung), macht die Sache auch nicht einfacher.

    Das Ding ist wahrscheinlich nicht das Papier wert, auf dem es steht!

  • Zitat von § 21 BGB

    Viel Spaß beim Lesen.



    Vielen Dank erstmal!
    Wie mir scheint, lest ihr das alle freiwillig ;)

    Wir hier müssen leider noch eine Stellungnahme dazu abgeben.
    Da ihr den Entwurf offensichtlich schon gelesen habt (damit seit ihr mir schon etwas voraus :oops: ) könnt ihr mir doch sicher ein paar Tipps geben.
    Irgendwie ist die Stellungnahme wie ja fast alles wieder einmal sehr eilig.
    Wäre euch sehr dankbar für eine kurze Zusammenfassung oder auch nur eure Meinung ... :habenw

  • Gr..mein Beitrag wurde gerade geschreddert!
    Also nochmal: Gibt nur noch Unterschied eingetragener/nicht eingetragener Verein (nix mehr mit rechtsfähig), Gericht macht Beurkundungen in Vereinssachen, es kann konzentrierte Vereinsregister geben bzw. wird durch Öffnungsklausel auch ermöglicht, dass das komplette Vereinsregister an eine andere geeignete Stellen übertragen werden kann.
    (ohne anspruch auf Vollständigkeit ..und ohne Gewähr...

  • Wenn ich das jetzt richtig erinnere, wird neben der Eintragung einer Satzungsänderung nunmehr auch eine solche über die Vorstandsänderung mit einer konstitutiven Wirkung versehen.

    Meine Stellungnahme wäre: DGHIDTò (Das Ganze hochkant in die Tonne treten). :teufel:

  • Das hat man nur gemacht, damit man nicht mehr darüber nachdenken muß was passiert, wenn die Satzung hinsichtlich der Zusammensetzung des Vorstandes geändert wird und der dann gleich gewählt wird. :wechlach: :gruebel: :wechlach:

  • Zitat von Erzett

    Das hat man nur gemacht, damit man nicht mehr darüber nachdenken muß was passiert, wenn die Satzung hinsichtlich der Zusammensetzung des Vorstandes geändert wird und der dann gleich gewählt wird. :wechlach: :gruebel: :wechlach:



    Handelt es sich dabei etwa um den so genannten "Vorratlos-Beschluss"? :gruebel: :teufel: :wechlach:

  • Zitat von mebo82

    Wir hier müssen leider noch eine Stellungnahme dazu abgeben.
    Da ihr den Entwurf offensichtlich schon gelesen habt (damit seit ihr mir schon etwas voraus :oops: ) könnt ihr mir doch sicher ein paar Tipps geben.
    Irgendwie ist die Stellungnahme wie ja fast alles wieder einmal sehr eilig.
    Wäre euch sehr dankbar für eine kurze Zusammenfassung oder auch nur eure Meinung ... :habenw

    Eine umfassende Reform ist das Ganze nicht. Man trägt der Entwicklung zur Rechtsfähigkeit eigentlich nicht rechtsfähiger Personenvereinigungen Rechnung und schafft damit aber auch Probleme. Wie weist ein rechtsfähiger, aber nicht eingetragener Verein seine Rechtsverhältnisse (Gründung, Satzung, Satzungsänderung, Vorstandsbestellung, Bestand der Vorstandsbestellung zum Zeitpunkt einer Handlung etc.) nach? Die Frage wird noch interessanter, wenn man einen solchen Verein als Grundstückseigentümer oder -erwerber annimmt.

    Den Freiheiten im Vereinsrecht werden noch einmal deutlich erweitert und damit werden auch die schon heute üblichen Ärgernisse inenrhalb der Vereine mehr Nahrung erhalten.

    Die Wiedereinführung von Beglaubigungen durch die Gerichte ist ja nun ein echter Rückschritt und bei der ohnehin schon hohen Arbeitsmenge nicht einfach nebenbei zu bewältigen. Außerdem gibt es doch genug Notare und die wollen auch leben.

    Die konstitutive Wirkung der Vorstandseintragung ist ja schön und gut, aber wie begründet man eigentlich, dass man in einem nicht eingetragenen Verein zu einem anderen Zeitpunkt im Amt ist als bei einem eingetragenen.

    Eine nette Überlegung ist auch die Vorlage eines Satzungstextes, aber wer soll denn überprüfen, ob die im Versammlungsbeschluss nicht geänderten Passagen mit der Altfassung überein stimmen. Wenn man manchmal liest, was in den Vereinen als Satzung ausgehändigt wird und was beim Gericht tatsächlich eingetragen ist :eek:

  • Also, ich habe mir die ganzen 49 Seiten nicht zugemutet, aber aus der zutreffenden Einlassung von § 21 BGB wird schon deutlich, was bereits angeklungen ist: Echte Verbesserungen sind nicht ersichtlich und an die Problematiken durch die weitere Aufweichung des Vereinsrechts - insbesondere n.e.V. vs. e.V. - mag auch ich nicht denken.
    Das Beurkundungsvorhaben ist eh ein Witz.

    Dieser Entwurf ist dann am tauglichsten, wenn er nicht kommt!

  • Das tut mir jetzt aber auch weh... :heul: .
    Aber ich habe eine guuute Erklärung: Ich wollte mir die Seiten im Dienst ausdrucken lassen, aber das Papier im Drucker hat nicht gelangt... :vorlaut: :unschuldi :flucht:

  • zu #3: wenn der PC rumzickt, liegt das am Entwurf, nicht an der Technik. Auch die künstliche Intelligenz macht Fortschritte.

  • Zitat von § 21 BGB

    Die Wiedereinführung von Beglaubigungen durch die Gerichte ist ja nun ein echter Rückschritt und bei der ohnehin schon hohen Arbeitsmenge nicht einfach nebenbei zu bewältigen. Außerdem gibt es doch genug Notare und die wollen auch leben.



    vereinssachen gelten beim notar als verlustgeschäft und sind den dortigen bearbeitern ein graus, weil meist laien agieren, die seltenst rechtlich einwandfreie dokumentes liefern (können). zudem fahren die rechtspfleger in vereinssachen leider oft die restriktivste formalschiene, die überhaupt denkbar ist, was bei den mitgliedern von schwimm- und bastelvereinen meist befremdung hervorruft und beim notar arbeit macht.

    ich bin daher sehr dafür, dass die rpfl. das schön den leuten selbst erklären, warum sie z.b. die einladungen nachgewiesen haben wollen usw. und die aufgrund der beanstandungsverfügungen nötigen ergänzenden formalien können sie auch gerne selbst aufnehmen. das würde wohl schnell zu einer großzügigeren handhabung führen :strecker .

    wenn die gerichte das alles selbst beglaubigen können, werden wirs mit vereinssachen wie mit den ausschlagungen machen: die mandanten zum gericht schicken mit dem hinweis, dass sie dort die USt. sparen :wechlach:.

  • Zitat von oL

    wenn die gerichte das alles selbst beglaubigen können, werden wirs mit vereinssachen wie mit den ausschlagungen machen: die mandanten zum gericht schicken mit dem hinweis, dass sie dort die USt. sparen :wechlach:.



    Dann sei es auch erlaubt, dass ich mir zu diesem Beitrag jeglichen Kommentar erspare... :teufel:

  • Zitat von oL

    wenn die gerichte das alles selbst beglaubigen können, werden wirs mit vereinssachen wie mit den ausschlagungen machen: die mandanten zum gericht schicken mit dem hinweis, dass sie dort die USt. sparen :wechlach:.

    Die treffen dann unterwegs die Leute, die wir wegen Ausschlagungen zu den Notaren schicken, weil man dort ja nur die auf die Mindestgebühr anfallende Mehrwertsteuer zusätzlich zahlt (billiger als jede Fahrkarte :strecker ), aber nicht extra zum Gericht und dort warten muss und auch nicht auf die kürzeren Sprechzeiten der Gerichte angewiesen ist. Wir machen schon Werbung für den Service der Notare. :teufel:

  • Zitat von § 21 BGB

    Die treffen dann unterwegs die Leute, die wir wegen Ausschlagungen zu den Notaren schicken, weil man dort ja nur die auf die Mindestgebühr anfallende Mehrwertsteuer zusätzlich zahlt (billiger als jede Fahrkarte :strecker ), aber nicht extra zum Gericht und dort warten muss und auch nicht auf die kürzeren Sprechzeiten der Gerichte angewiesen ist. Wir machen schon Werbung für den Service der Notare. :teufel:



    :2weglach: :daumenrau

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!