Berücksichtigung des Lebenspartners


  • Darf der TH / IV hier eingreifen und letztlich dem Schuldner diesen Hinweis geben in dessen Interesse oder hat der TH / IV die Interessen der Gläubiger zu wahren?



    Ich denke schon, dass der Treuhänder einen Hinweis geben darf. Er hat im Verfahren eine neutrale Stellung, dabei aber haftungsbewehrt die Gläubigerinteressen zu wahren. Das heißt aber nicht, dass er um jeden Preis Geld in die Masse schaffen muß, indem er den Schuldner dumm hält. Man muß halt aufpassen, wo die Grenze ist. Ich gebe in solchen Fällen keine Handlungsanleitung für den Schuldner, aber ich weise ihn auf einen Sachverhalt hin und rege an, dass er sich dazu mal beraten läßt. Den Haftungsschuh in einem Kleinverfahren, in dem der einzelne Gläubiger einen Quotenschaden von 3 Cent erleidet, ziehe ich mir dann im Zweifel an...

  • Aber wie sagte mein Chef neulich: Als Insolvenzverwalter darf man weder harmoniesüchtig sein, noch irgendwelche moralischen Skrupel haben :D.



    Da werd ich mich mich ihm noch mal unterhalten müssen, an das Zitat (insbesondere den zweiten Teil) kann ich mich gar nicht erinnern... :strecker

    Kannst Du gern tun, aber vergiß nicht, dass ich Diener zweier Herrn bin :D.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."


  • Ich denke schon, dass der Treuhänder einen Hinweis geben darf. Er hat im Verfahren eine neutrale Stellung, dabei aber haftungsbewehrt die Gläubigerinteressen zu wahren. Das heißt aber nicht, dass er um jeden Preis Geld in die Masse schaffen muß, indem er den Schuldner dumm hält. Man muß halt aufpassen, wo die Grenze ist. Ich gebe in solchen Fällen keine Handlungsanleitung für den Schuldner, aber ich weise ihn auf einen Sachverhalt hin und rege an, dass er sich dazu mal beraten läßt. Den Haftungsschuh in einem Kleinverfahren, in dem der einzelne Gläubiger einen Quotenschaden von 3 Cent erleidet, ziehe ich mir dann im Zweifel an...




    Die Grenzen sind sicherlich fließend. Wobei, in Anlehnung an das mit den Versagensanträgen ich lieber so gehandelt wissen will, dass Auskünfte auf konktrete Anfrage erteilt, nicht jedoch initiiert werden...

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • ....., dass Auskünfte auf konktrete Anfrage erteilt, nicht jedoch initiiert werden...



    Ich denke auch, dass dies die bessere Lösung ist:
    Wer fragt, kriegt vernünftige Antwort, wer nicht fragt, hat Pech. Letztlich bleibt derjenige dann halt der Dumme, der nicht fragt. Beratend zur Seite stehen darf der TH/IV nun mal nicht.

  • Hallo,
    hab kürzlich das Thema im Rahmen eines Kurzvortrags gestreift und hab es im Sinne des bis dahin auch hier vorliegenden mainstream beantwortet. Ich denke, mensch sollte sich auch nicht von irgendeiner gerichtlichenEntscheidung groß beeinflussen lassen. Was irgendeine LG-Kammer entschieden hat, besitzt ja noch nicht das postulat der der juristisch richtigen Entscheidung (oki, ich mag jetzt keine philosophische Diskussion provozieren).
    Nur: von der gesetzlichen Unterhaltspflicht über die "faktische Unterhaltspflicht" hin zur "moralischen Unterhaltspflicht"..... (letztere wird übrigens in der Schweitz berücksichtigt, die haben aber ein gänzlich anderes System der Einzelzwangsvollstreckung!).

    Imho: was der Sozialgesetzgeber verbüchselt hat das Vollstreckungsrecht nicht durch Brechung oder Beugung (je nach dem wer es lieber mag) zu richten ! Wie und wieweit der Bürger sozial aufgefangen wird, ist Entscheidung des Gesetzgebers. So gibt es - jenseits von § 851 b ZPO -auch keinen Pfändungschutz für Mietforderungen, ebensowenig für Renten aus privater Altersvorsorge Selbständiger. Hier hat der Gesetzgeber die Sicherung des Lebensunterhalts dem Sozialhilferecht überantwortet.
    Dies sind Wertentscheidungen des Gesetzgebers. Wenn der Sozialgesetzgeber die Bedarfsgemeinschaft kreiert, dem aber nicht vollstreckungsrechtlich durch den Gesetzgeber !!! Rechnung getragen wird, wird die Frage der Gewährung des Existenzminimums doch damit nicht auf die Vollstreckungsgerichte überlagert.
    mfg
    def

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Das Problem dabei ist, dass der Sozialgesetzgeber eben ein anderer ist, als der Zwangsvollstreckungsgesetzgeber. Wenn die sich untereinander abstimmen würden, gäbe es das Problem nicht. Letztlich ist es doch so: Entweder bin ich unterhaltspflichtig oder ich bin es nicht - und das kann nicht unter sozialrechtlichen Gesichtspunkten anders sein, als unter zivilprozessrechtlichen Vollstreckungsgesichtspunkten. Ich halte das Ganze für einen Fehler im System, den nur wieder keiner überblickt hat bei der Änderung der Gesetzgebung. Und von daher ist die Entscheidung des OLG Frankfurt genau richtig und eine ausgleichende Gerechtigkeit.

    Es ist ja schließlich auch nicht im Sinne des Erfinders, wenn alle Menschen getrennt leben bleiben, nur damit sie ihre eigene Kohle kriegen, obgleich sie eigentlich lieber - auch im Interesse der vielleicht nicht gemeinsamen Kinder - zusammenleben würden.

  • Ich glaube nicht, dass es nicht erkannt wurde. Der Gesetzgeber will aber keine Regelung dafür treffen. Das finde ich auch (bedingt) gut und richtig so. Man schaue sich doch nur die Begründung von 1978 an, als der § 850c Abs. 4 ZPO eingefügt wurde (nachzulesen u.a. bei Stöber Rdn. 1059).

    Soll der Arbeitgeber etwa klären und prüfen, ob der Arbeitnehmer in einer Bedarfsgemeinschaft lebt und die, die mit ihm in dieser Bedarfsgemeinschaft leben einen oder keinen Anspruch auf soziale Leistungen haben? Bedarfsgemeinschaften sind schnell wieder aufgelöst und der Arbeitgeber könnte im Regen stehen.

    Aus diesem Grund ist auch vermutlich der § 850c Abs. 4 ZPO so schwammig geworden. Der Arbeitgeber soll auf der sicheren Seite sein und Unterhaltsberechtigte immer als unterhaltsberechtige Personen berücksichtigen ohne das Risiko tragen zu müssen, dass er etwas falsch macht.

    Sicherlich wäre es wünschenswert, wenn der Gesetzgeber dem Vollstreckungsgericht die Berechtigung geben würde, die in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen als unterhaltberechtigt zu bestimmen, wenn diese wegen der Bedarfsgemeinschaft keine Sozialleistungen bekommen.

  • Wenn's um Unterhalt geht, hier noch ein wenig senf dazu: In der neuen InsBüro kommt ein Artikel über UH in der Insolvenz. Unter anderem wird da gesagt, dass der Insolvenzverwalter Ansprüche, die ein Unterhaltsgläubiger als Insolvenzforderungen fälschlicherweise anmeldet zur Tabelle, diese nicht in die Tabelle aufnehmen darf. Vielmehr soll er den Anmeldenden zur "Rücknahme" veranlassen, § 139 ZPO analog. Seht ihr das auch so? Ich habe die Dinger bislang immer aufgenommen und bestritten. :gruebel:

  • außerdem wirkt sich das evtl. negativ auf die Vergütung des Verwalters aus.:daumenrun



    Wie das ?

    Selbes Thema bei der Aufnahme des Attributes der UH in die Tabelle. Vertritt nicht ein Großteil der Literaten die Auffassung, eine Forderung, die ohne die Darlegung der vbuH erfolgt, ist gar nicht erst aufzunehmen und zurückzuweisen?

  • außerdem wirkt sich das evtl. negativ auf die Vergütung des Verwalters aus.:daumenrun



    Wie das ?

    Selbes Thema bei der Aufnahme des Attributes der UH in die Tabelle. Vertritt nicht ein Großteil der Literaten die Auffassung, eine Forderung, die ohne die Darlegung der vbuH erfolgt, ist gar nicht erst aufzunehmen und zurückzuweisen?



    a) Die Anzahl der Anmeldungen ist doch ausschlaggebend für die Mindestvergütung

    b) Es gibt doch eine Entscheidung, die besagt, dass der IV gar kein Prüfungsrecht bzgl. der vbuH hat.

    Nicht jeder Aufsatz ist das Gelbe vom Ei. ;)

  • [
    Darf der TH / IV hier eingreifen und letztlich dem Schuldner diesen Hinweis geben in dessen Interesse oder hat der TH / IV die Interessen der Gläubiger zu wahren?

    Ergibt sich das irgendwo aus der InsO, welche Pflichten der Verwalter in dieser Beziehung hat und wessen Interessen hier vorgehen? Letztlich wäre es auch im Interesse der Staatskasse, wenn der Schuldner mehr zahlt ohne Berücksichtigung der Bedarfsgemeinschaft.


    Solltest mal die neue Insobüro lesen, da erfährst einiges zu dem Thema......

  • @Ernst
    wenn Du damit einen Artikel in 3/2009 meinst, dann erfährt man tatsächlich einiges, allerdings in der Form, deren Anwendung man vor Ausführung kritisch hinterfragen sollte:

    Mein Lieblingsbeispiel: Nr. 41 Versagenstatbestände

    dort soll den Gläubigern mit Einreichung der SR eine Kopie derselben übersandt werden, so dass diese dann einen Antrag nach § 290 InsO stellen können.
    So etwas nennt man, glaube ich, Initiierung eines Versagenantrages durch den IV/TH und ist, ME berechtigt, KO-Kriterium für die Auswahl des Verwalters. Ausführlich AG HH, 67c IN 1/02, ZInsO 2004, Heft 23.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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    Darf der TH / IV hier eingreifen und letztlich dem Schuldner diesen Hinweis geben in dessen Interesse oder hat der TH / IV die Interessen der Gläubiger zu wahren?

    Ergibt sich das irgendwo aus der InsO, welche Pflichten der Verwalter in dieser Beziehung hat und wessen Interessen hier vorgehen? Letztlich wäre es auch im Interesse der Staatskasse, wenn der Schuldner mehr zahlt ohne Berücksichtigung der Bedarfsgemeinschaft.


    Solltest mal die neue Insobüro lesen, da erfährst einiges zu dem Thema......

    Hab ich, sowohl die 3 als auch die 4. Aber daraus ersehe ich eher, dass der TH dem Schuldner eher nicht beratend zur Seite stehen darf. Ich denke, der Grat ist sehr schmal, auf dem der TH da läuft - im Interesse aller Beteiligten.

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