hat sich schon mal jemand mit der Frage beschäftigt, wer funktionell und sachlich zuständig ist ???
Ich neige zur sachlichen Zuständigkeit des Zivilgerichtes ( evt. H- Sache ?) und möchte die Rechtspflegerzuständigkeit verneinen, da im RpflG nichts zu finden ist.
Zuständigkeiten für Antrag nach § 132 II BGB
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Bella -
10. April 2006 um 11:44
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Stimmt, die Bewilligung der öffentlichen ZU kommt vom Prozessgericht (Richter).
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wo steht das geschrieben?
- hat also zur Folge, dass die AO durch Rechtspfl. unwirksam ist. -
Es kommt aber wohl darauf an, was zuzustellen ist und ob der Antrag isoliert gestellt wird oder wir uns in einem (sonstigen) anhängigen Verfahren befinden, oder?
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§ 132 II ZPO verweist auf die ZPO, und in § 20 RpflG steht nichts davon drin.
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Nach Keidel/Schmidt, FGG, 15. Aufl., § 1 Rn. 86 handelt es sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (die Fußnote dazu zitiert für dieselbe Ansicht Brehm, FGG, Rn. 7, 10, und Jansen, FGG, § 1 Rn. 23 und für die abweichende Ansicht Erman/Palm § 132 Rn. 3).
Nach § 25 Nr. 3 Satz 2 der Aktenordnung gehört die Bewilligung der öffentlichen Zustellung von Willenserklärungen zu den in das Urkundsregister unter II einzutragenden Sachen (also auch hiernach zu den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).
Funktionell tendiere ich zur Zuständigkeit des Richters. Allenfalls wäre an eine Rechtspflegerzuständigkeit nach § 3 Nr. 1 Buchst. f RPflG zu denken, wenn man die Bewilligung zu den Urkundssachen zählt. Damit sind aber eigentlich nur die Beurkundungen selbst und solche Geschäfte, die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehen, gemeint. -
danke für den Tip bezüglich der Aktenordnung, zweifelsfrei soll es danach ein FGG Verfahren sein, bzw. als solches registriert werden.
Wie passt da aber rein, dass die Entscheidung über die Ablehnung des Antrages auf Zustellung nach § 132 II BGB mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (567 ZPO) anfechtbar ist ( Bamberger/Roth zu § 132) ???? -
Bamberger geht (ohne weitere Begründung) von einem ZPO-Verfahren aus, da gegen den Zurückweisungsbeschluss die Beschwerde nach § 567 ZPO gegeben sein soll. (http://rsw.beck.de/bib/default.as…P132%2ET9%2Ehtm)
Ich sehe hier auch keine Anhaltspunkts für ein FGG - Verfahren. Das BGB verweist direkt auf die Vorschriften der ZPO und von der Systematik her bedarf es hier auch keiner Amtsermittlung. Der Antragsteller hat alle Beweismittel, die eine öffentl. ZU rechtfertigen, vorzulegen. Eine Amtsermittlung, die ein FGG - Verfahren beinhalten würde, kann ich hier nicht herauslesen. -
Für ein FGG-Verfahren spricht wiederum, dass Kosten nach der Kostenordnung zu erheben sind: § 122 Abs. 1 Nr. 2 KostO.
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Das Thema scheint aber hochstreitig zu sein:
OLG Nürnberg Senat für Familiensachen, Beschluss vom 08.11.2001 - 10 WF 3276/01 über die Zustellung der Mitteilung über die Leistungsbewilligung nach dem Unterhaltsvorschußgesetz durch das ordentliche Gericht:
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[Blockierte Grafik: http://www.juris.de/jportal/jp_js_p/img/prodjur/lay/1px_tr.gif]Die Mitteilung über die Leistungsbewilligung nach UVG ist auf Antrag der Verwaltungsbehörde durch das ordentliche Gericht zuzustellen; zuständig ist damit das für den Sitz der Unterhaltsbehörde zuständige Amtsgericht. Offen bleibt, ob es sich dabei um eine Familien- oder eine allgemeine Zivilsache handelt.
[Blockierte Grafik: http://www.juris.de/jportal/jp_js_p/img/prodjur/lay/1px_tr.gif]Gründe:
Der Rechtspfleger beim Amtsgericht - Familiengericht S. konnte den Antrag des Landratsamts S. auf öffentliche Zustellung der Mitteilung über die Leistungsbewilligung nach dem UVG an den Unterhaltspflichtigen nicht zurückweisen, da die Verwaltungsvorschriften zum Unterhaltsvorschussgesetz nach Absprache zwischen dem Bund und den Ländern zum 01.12.2000 geändert wurden und gemäß Ziffer 7.4.3. die Mitteilung über die Leistungsbewilligung mittels öffentlicher Zustellung gemäß § 132 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 204 ff ZPO durchzuführen ist. Damit ist das Amtsgericht S. gemäß § 132 Abs. 2 Satz 2 BGB örtlich zuständig. Nicht zu entscheiden ist in diesem Verfahren, ob es sich um eine Familiensache handelt und damit der Rechtspfleger gemäß § 3 RpflG oder eine allgemeine Zivilsache vorliegt und somit der Richter für die Anordnung der öffentlichen Zustellung zuständig ist. Insoweit liegt eine unanfechtbare Entscheidung des Richters des zuständigen Amtsgerichts über die interne Zuständigkeit gemäß § 7 RpflG vor. -
ich mach jetzt erst mal Feierabend !!!
ciao bis morgen !!! -
@ cheyenne
Ich hab jetzt auch so einen Fall auf dem Tisch und mich würde interessieren, wie du das damals gelöst hast:
Richter oder Rpfl?
FAM oder ZIVIL?
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