Nichtberücksichtigung eines Kindes gem. § 850c Abs.4 wegen Unterhaltsanspruch

  • Ich muss hier leider auch noch einmal nachfragen:

    Gibt es mittlerweile eine BGH-Entscheidung, in der eindeutig aufgeführt wird, dass Naturalunterhalt nicht als anrechenbares Einkommen zählt?

    In meinem Verfahren stellt der Gl. nämlich einen Antrag, den Ehemann der Schuldnerin unberücksichtigt zu lassen, da dieser 2.000,00 EUR verdient. Damit habe ich kein Problem und würde ich auch so erlassen.

    Weiter führt der Gl. aus, dass das Kind der Schuldnerin Naturalunterhalt von der Mutter erhält, der Ehemann und das Kind mit der Schuldnerin in einem Haushalt leben und der Ehemann auf Grund der Höhe des Einkommens erheblich zum Familienunterhalt und somit zum Naturalunterhalt des vorgenannten Kindes beiträgt.

    Insoweit wird auf die BGH-Entscheidung vom 07.05.2009 (IX ZB 211/08) verwiesen und zwar explizit auf folgenden Passus:

    Rn. 11:

    "Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils unterscheiden sich in dieser Hinsicht nicht von sonstigen Einkünften der unterhaltsberechtigten Person, etwa einer Ausbildungsvergütung oder Arbeitslohn aus einer geringfügigen Beschäftigung. Die von der Rechtsbeschwerde hervorgehobene Besserstellung von Kindern aus intakten Familien, deren Eltern gegebenenfalls den vollen Freibetrag in Anspruch nehmen könnten, weil der vom anderen Elternteil gewährte Naturalunterhalt kein anzurechnendes Einkommen im Sinne von § 850 c Abs. 4 ZPO sei, verlangt keine andere Sicht der Dinge."

    Meiner Ansicht nach gibt der BGH dort doch aber nur wieder, was in der Beschwerde ausgeführt wurde. Ob der BGH nun die Ansicht vertritt, ob es sich bei dem Naturalunterhalt um ein anzurechnendes Einkommen gemäß § 850 c IV ZPO handelt oder nicht, kann diesem Passus doch nicht entnommen werden oder sehe ich das falsch?

    Ich wäre eigentlich davon ausgegangen, dass ich den Antrag bezüglich des Kindes zurückweisen würde, tue mich allerdings mit der Begründung schwer.

    Hat jemand von euch Vorschläge, die ihr mal verwendet habt und die dann vom LG gehalten wurden?

  • IX ZB 41/14

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