Untermietvertrag und Berechnungsgrundlage

  • Meinte ja eher für den Schuldner ein "durchlaufender Posten", keine "echte" Einnahme, geht ja dann an seinen Hauptvermieter.

    Der 109er kann doch aber nicht das Verhältnis zwischen dem Schuldner als Untervermieter und seinem Untermieter betreffen :confused:.

  • Meinte ja eher für den Schuldner ein "durchlaufender Posten", keine "echte" Einnahme, geht ja dann an seinen Hauptvermieter.

    Da ist kein durchlaufender Posten. Wir haben hier eine Masseverbindlichkeit, nämlich die Mieten. Das ist losgelöst von den Einnahmen zu betrachten, kein dP. Eine andere Berachtungsweise wäre lediglich im Rahmen einer Betriebsfortführung zu sehen.

    Der 109er kann doch aber nicht das Verhältnis zwischen dem Schuldner als Untervermieter und seinem Untermieter betreffen :confused:.


    Das ist natürlich ein wenig kitzlig, da § 108 InsO den (Unter)Mieter des Schuldners schützt. Andererseits zerschneidet als einzige Möglichkeit die Erklärung gem. § 109 InsO das Band zwischen Insolvenzmasse und Vermieter. Aufgrund der Entscheidungen des BGH zur rechtlichen Wirkung der Erklärung (und der Wirkung des § 35 II InsO) wird damit auch das Mietverhältnis aus der Masse "entlassen". Ansonsten käme man in die paradoxe Situation, das die Masse nicht mehr für die Miete einzustehen hat, gleichsam aber der Untermieter an den Verwalter zahlen müsste. Da die erklärung nach § 109 InsO das Mietverhältnis nicht beendet, dürfte wohl auch das Untermietverhältnis nicht beendet sein.

    Aber egal wie man es rechtlich löst, eine dP ist die Untermiete nicht....

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Danke dir, verstehe (glaub' ich).

    Und wenn die 109-mitenthaftete Untermiete auf das P-Konto des Schuldners überwiesen wird ?

    nur möglich: k4 mit i nach c-Tabelle isoliert berechnet ohne Zusammenrechnung mit dem Arbeitseinkommen ?

  • Das wirst Du besser können als ich. ME kann man über 850i ZPO nachdenken, wenn der Schuldner einen Antrag stellt. Oder der Schuldner soll sich eine billigere Wohnung besorgen..

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  • Außer 850i ZPO fällt mir dazu nichts ein.
    Finde das Ergebnis ja nur so seltsam, dass ich übers P-Konto dann zu einem pfändbaren Betrag von 88 € der eigentlich mitenthafteten Untermieteinnahme komme.

    Eine billigere Wohnung wird der Schuldner nicht bekommen, er zahlt ja jetzt im Ergebnis nur 400 € selbst.

    Viele Grüße, noch x danke.

  • Um die Sache noch rund zu bekommen:

    Der Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte umfasst auch Einkünfte aus einer Untervermietung (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 IX ZB 88/13, NJW-RR 2014, 1197 = Rpfleger 2014, 687).
    BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - VII ZB 65/12

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