Belastungsvollmacht und vollmachtlose Vertretung

  • Rekonstruktion des Beitrags von ruki:

    Hallo Leute,

    würde gerne eure Meinung zu folgendem Fall hören:

    Eine Verkäuferin verkauft in einer ordnungsgemäß errichteten notariellen Urkunde ein Grundstück an zwei Käufer je zur ideellen Hälfte. Dabei tritt diese nicht persönlich auf, sondern wird durch Käufer 1 vollmachtlos vertreten.
    In der Urkunde ist eine Belastungsvollmacht enthalten, aufgrund derer die Käufer nun die Eintragung einer Grundschuld beantragen.
    Eine Genehmigungserklärung der Verkäuferin liegt bei, die zwar keine weitere Vollmacht enthält, allerdings die Verkäuferin ausdrücklich erklärt, dass ihr der Inhalt der Urkunde in allen Teilen bekannt ist und ihr eine beglaubigte Fotokopie vorliegt.

    Wurde wirksam Vollmacht erteilt? Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt?

    Ich warte gespannt auf eure Antworten :)

  • Dies kann doch nur für den Vertrag selbst gelten, nicht für die Vollmacht. Diese ist doch einseitiges Rechtsgeschäft.
    Ich denke da an § 180 S.1 BGB. Die Frage, die sich für mich nur stellt ist, ob in der Genehmigungserklärung der Verkäuferin nun letztlich eine (konkludente) Vollmacht enthalten sein kann und ob ich dies so anerkennen kann (evt. Nachweis der Erklärung gegenüber dem Käufer?)

  • Ist das ein Klausurfall oder warum soll es einen Haken geben (müssen)? :gruebel:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Das Statement in #3 wurde nach der Stellungnahme in #4 nochmals insoweit geändert, als § 180 BGB ursprünglich nicht erwähnt worden war, was die Antwort in #4 als sinnlos erscheinen lässt.

  • Die Beiträge #4 und #3 haben sich überschnitten. Ich wollte meinen Satz ergänzen und damit schon mal kurz versuchen meinen Standpunkt darzustellen, während ich daran gearbeitet habe kam dann #4, was ich leider zu spät gesehen habe.

    Bei dem Sachverhalt bin ich davon ausgegangen, dass zumindest die vom Käufer an sich selbst erteilte Vollmacht wegen § 180 Satz 1 unwirksam bzw. nichtig sein muss, weil er zu dem Zeitpunkt Vertreter ohne Vertretungsmacht war und dies § 180 S. 1 ausdrücklich nicht zulässt. Dass sich juris gleichfalls auf § 180 beruft, aber der Meinung ist, dass die Vollmacht von Anfang an wirksam sei, ist für mich verwirrend.

    Soll das ein Fall von § 180 S. 2 sein?




  • Guten Morgen, möchte diesen SV gerne nochmal aufgreifen. Wir haben hier einen Fall, bei dem die im Kaufvertrag enthaltende Belastungsvollmacht gleichzeitig die Vertretung der beiden Käufer gegenseitig vorgesehen ist. Die Genehmigung des Kaufvertrages durch den abwesenden Käufer wurde erteilt. Nun wird Grundschuldbestellungsurkunde eingereicht und auf die im KV erteilte Vollmacht bezug genommen. Unterwerfung nach § 800, etc., aber nur persönliche Haftung des vertretenden Käufers. Dies ist nur eine schuldrechtl. Vereinbarung, aber irgendwie sah ich den Umfang der Vollmacht überzogen. Und fragte mich, ob dies dem Willen enspricht und durch den 2. Käufer gedeckt ist, der sicherlich von einer schlichten 1/2 Regelung aushing??

  • Wer haftet jetzt allein persönlich? Der Vertrende oder der Vertretene? :gruebel:

    Wie dem auch sei:
    Die Vollmacht zur Bestellung der Grundschuld dürfte davon nicht tangiert werden, da hier nur dingliche Erklärungen abgegeben werden und der vertretene Mit-Käufer ja noch nicht mal derzeitiger Eigentümer ist. Es geht also nur darum, wer den Verkäufer vertreten kann und nach dem Inhalt der Belastungsvollmacht darf das wohl offenbar auch einer der Käufer allein.

    Ulf

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  • Der Vertretende soll alleine haften. Aber gut, es ist nur die dingliche Seite zu betrachten. Es könnte somit jeder als persönlich Haftender eingesetzt werde. Danke!

  • Der Vertretende soll alleine haften.


    Na dann ist es doch für den Nichterschienenen sogar nur von Vorteil. Er haftet dann ja gar nicht persönlich. In diesem Fall hätte ich gar keine Bedenken.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hallo
    Mein Fall passt hier zwar vom Inhalt her nicht 100 %ig hier rein, aber von der Problematik schon, ich wollte daher keinen neuen Thread aufmachen.

    Ich habe hier eine fehlerhafte Auflassung, bei der die Verkäuferpartei persönlich anwesend war und die Käuferpartei vollmachtlos von einer anderen Person ("D") vertreten wurde. Bei der fehlerhaften Auflassung hatte die Käuferpartei KEINE ausdrückliche Erklärung abgegeben (insbesondere auch deshalb fehlerhaft :-), aber auch noch wegen diversen anderen Dingen ).
    Es wurde aber daraufhin von der Käufer- und Verkäuferpartei eine Vollmacht erteilt, die einen Notarmitarbeiter zur Auflassung des Kaufobjektes ( befreit von § 181 BGB ) berechtigt. Sodann erfolgte eine Genehmigung der Käuferpartei: "Betreff: Auflassung vom 26.07.2013, UR ....
    Die in dem oben genannten Auflassungsvertrag von D abgegebenen Erklärungen werden genehmigt." Nach Beanstandung meinerseits wurde eine neue Auflassung erklärt, und zwar vom Notarmitarbeiter selbst.
    Ich Frage mich, ob man hier ebenfalls nach § 180 BGB vorgehen kann oder ob eine neue Genehmigung der Käuferpartei erforderlich ist. An dem Grundstück und an den Parteien hat sich bei der Auflassung nichts geändert.

    Liebe Grüße

  • Ich verstehe nicht ganz, worauf Du hinaus willst.

    Wenn der Notarmitarbeiter von Käufer- und Verkäuferseite unter Befreiung von § 181 BGB zur Erklärung der Auflassung bevollmächtigt wurde und er anschließend von dieser Vollmacht für beide Parteien Gebrauch macht, ist dies doch völlig problemlos.

  • Ich verstehe nicht ganz, worauf Du hinaus willst.

    Wenn der Notarmitarbeiter von Käufer- und Verkäuferseite unter Befreiung von § 181 BGB zur Erklärung der Auflassung bevollmächtigt wurde und er anschließend von dieser Vollmacht für beide Parteien Gebrauch macht, ist dies doch völlig problemlos.



    Die Käuferpartei war bei der Vollmachtserteilung nicht persönlich anwesend, sondern wurde von "D" vollmachtslos vertreten. Ich frage mich, ob sich die Genehmigung der Käuferseite nach § 177 BGB auch auf die Vollmacht (die der vollmachtlose Vertreter "D" erteilt hat) erstreckt. Vielleicht sehe ich den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr, aber eine Vollmachtserteilung ist kein zweiseitiges Rechtsgeschäft (Vertrag), sodass § 177 BGB nach meiner Auffassung nicht direkt Anwendung finden kann.

  • Guten Morgen! Ich häng mich hier mal dran!

    Ich habe einen Kaufvertrag mit Belastungsvollmacht vorliegen. Eigentümer wurde durch Bevollmächtigten vertreten, welcher seinerseits aber keine Belastungsvollmacht erteilen durfte. GS-Bestellung wurde auf meine Zwischenverfügung durch den Bevollmächtigten nachgenehmigt, nicht jedoch die Belastungsvollmacht als solches. Nachgenehmigung erfolgte aufgrund einer mittlerweile neu erteilten und nun ausreichenden Vollmacht.

    Nun habe ich eine weitere Grundschuld. Käufer handeln aufgrund der Finanzierungsvollmacht. M.E. muss nachmals nachgenehmigt werden, da die Tatsache, dass der Vertreter nachträglich erst die Vertretungsmacht erhalten hat, nicht zur Wirksamkeit der Erteilung der Belastungsvollmacht führt.

    Meinungen hierzu?

  • Sehe ich auch so! Der Eigentümer hätte besser nicht (nur) die 1. Grundschuldbestellung genehmigt sondern die Erklärungen des Bevollmächtigten - insbesondere die erteilten Vollmachten - in dem Kaufvertrag.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Auch ich hänge mich hier mal dran.
    Bei mir ist der Fall "umgekehrt":

    Verkäufer V schließt Kaufvertrag mit B, der - vorbehaltlich der Genehmigung von K - nur für K handelt (nicht für sich selbst - also Verkäufer V, Käufer K). In dem Kaufvertrag wird sowohl dem K, als auch dem B Vollmacht erteilt, Finanzierungsrechte (auch mit Unterwerfung nach § 800 ZPO) zu bestellen.

    In der Finanzierungsgrundschuld-Bestellungsurkunde handelt nun B nicht in eigenem Namen, sondern ausdrücklich für K und V. Weiter steht z.B., dass sowohl der Eigentümer, als auch K sich gemäß § 800 ZPO unterwerfen und K tritt mit seiner (gleichzeitig einzutragenden Auflassungsvormerkung) im Rang hinter die Grundschuld zurück.

    Eine Genehmigung des K liegt mir nicht vor. Brauche ich die? Ich denke schon, da B ausdrücklich für K handelt. Was meint Ihr?

  • Auch ich hänge mich hier mal dran.
    Bei mir ist der Fall "umgekehrt":

    Verkäufer V schließt Kaufvertrag mit B, der - vorbehaltlich der Genehmigung von K - nur für K handelt (nicht für sich selbst - also Verkäufer V, Käufer K). In dem Kaufvertrag wird sowohl dem K, als auch dem B Vollmacht erteilt, Finanzierungsrechte (auch mit Unterwerfung nach § 800 ZPO) zu bestellen.

    In der Finanzierungsgrundschuld-Bestellungsurkunde handelt nun B nicht in eigenem Namen, sondern ausdrücklich für K und V. Weiter steht z.B., dass sowohl der Eigentümer, als auch K sich gemäß § 800 ZPO unterwerfen und K tritt mit seiner (gleichzeitig einzutragenden Auflassungsvormerkung) im Rang hinter die Grundschuld zurück.

    Eine Genehmigung des K liegt mir nicht vor. Brauche ich die? Ich denke schon, da B ausdrücklich für K handelt. Was meint Ihr?


    Wenn der Kaufvertrag nicht durch K genehmigt ist, dann gibt's auch (noch) keine Vollmacht, auch nicht für V (!). Die Grundschuld kann nicht eingetragen werden.
    Wenn der Kaufvertrag durch K genehmigt ist, dann ist dort dem B sowohl durch V als auch durch K Vollmacht erteilt, eine Genehmigung durch K braucht's für die Grundschuld dann nicht mehr.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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