Belastungsvollmacht und vollmachtlose Vertretung

  • Ne, der Kaufvertrag ist auch noch nicht genehmigt.
    Mich irritiert dabei nur, dass dem B durch V Vollmacht zur Belastung mit Finanzierungsgrundpfandrechten erteilt wurde...


    Die Vollmacht ist ja wohl Vertragsbestandteil, und ohne Genehmigung durch K...

    Dass der B auch von K Vollmacht auch für die Finanzierung bekommt, kann dagegen schon Sinn machen und verstößt vielleicht sogar nicht gegen § 17 Abs. 2a BeurkG, wenn zB K kein Verbraucher ist oder sonst entsprechende Konstellationen vorliegen (z.B. B ist Vertrauensperson von K, K ist beruflich monatelang in Timbuktu etc).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Habe noch einen ähnlichen Fall:

    Kaufvertrag zwischen V als Verkäufer und K1 und K2 als Käufer. Im Kaufvertrag handelt K1 für sich und K2. Die Vollmacht liegt nicht vor. Im Kaufvertrag erteilt V den Käufern K1 und K2 je einzeln Vollmacht zur Bestellung von Finanzierungsgrundpfandrechten. Eine Vormerkung für K1 und K2 wird eingetragen.

    In der späteren Grundschuldbestellungsurkunde handeln K1 und K2 eigenen Namens und als Bevollmächtigte des derzeitigen Eigentümers. Die Vollmacht hinsichtlich des Kaufvertrags des K2 an den K1 liegt immer noch nicht vor. Brauche ich diese denn jetzt? Ich stehe da total auf dem Schlauch (liegt vielleicht am gestrigen Feiertag):gruebel:

  • Was'n fürn Feiertag?

    K1 und K2 handeln bei der GS-Bestellung im jeweils eigenen Namen und als Vertreter für V. Vollmacht des V an K1 und K2 ist nachgewiesen. Den Nachweis der Genehmigung des vollmachtlosen Vertretens brauchst Du im Moment hier nicht, denke ich.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Fronleichnam - nicht bundesweit.

    Man könnte trotz erteilter Einzelvollmacht an K1 daran denken, dass die Belastungsvollmacht nur bei Wirksamkeit des Kaufvertrags erteilt sein soll. Andererseits müsste man dann wieder daran denken, dass das Mithandeln von K2 inzident auch die Genehmigung des Kaufvertrags enthält, weil er sonst nicht als Käufer und Vollmachtnehmer auftreten könnte.

  • Ja, Fronleichnam. Gibt es nur bei eher katholischen Bundesländern (Rheinland-Pfalz, Bayern, Ba-Wü, Hessen...).

    Ich hatte auch schon dazu tendiert, dass es geht, aber hatte halt die Überlegungen wie Cromwell und habe mich irgendwie selbst verwirrt. Aber so gesehen kommt man ja dann auch darauf, dass man die Vollmacht jetzt nicht braucht...

    Vielen Dank für's Mitdenken.:)

  • Habe jetzt nochmal einen Fall, der ähnlich aber doch wieder anders ist:

    Kaufvertrag zwischen V als Verkäufer und K1 und K2 als Käufer (laut Urkunde nachfolgend "der Käufer" genannt). K1 handelt dabei als formlos Bevollmächtigte für K2.

    Eine Belastungsvollmacht ist folgendermaßen enthalten: "V bevollmächtigt den Käufer und mehrere Käufer bevollmächtigen sich gegenseitig...".

    Das Finanzierungsrecht wird bestellt von K1, handelnd im eigenen Namen und als formlos Bevollmächtigte für K2 sowie als Bevollmächtigte für V.

    Also, für die Grundschuld brauche ich doch jetzt die Genehmigung vom K2, oder was meint Ihr?

  • Ich hänge hier nochmal einen weiteren Sachverhalt an, der nicht 100%ig passt, aber ich wollte kein neues Thema aufmachen.

    In meiner Urkunde erscheint ein (vollmachtloser) Vertreter, bestellt für den Eigentümer eine Grundschuld und erklärt eine Unterwerfung nach § 800 ZPO.
    Im Nachgang erklärt der Eigentümer (unterschriftsbeglaubigt), dass er "alle Erklärungen des Vertreters in der - genau bezeichneten - Urkunde" genehmigt.

    Mein Problem ist hier: Muss der Eigentümer die Unterwerfungserklärung nach § 800 ZPO in der Genehmigung nochmals wiederholen oder ist diese ebenfalls in von der vorliegenden Genehmigung umfasst? Im HRP steht unter Rd-Nr. 2039, dass der Vertretene die Erklärung des Vertreters "bestätigen" muss. In Rd.-Nr. 2041 steht, dass die Vollstreckungsunterwerfung vom Eigentümer zu wiederholen sei.

  • Sind grds. unterschiedliche Baustellen. Die erste Randnummer betrifft das vollmachtlose Handeln, die andere die Verfügung eines Nichtberechtigten. Die Genehmigung des vollmachtlosen Handelns genügt vorliegend. Und bei der Verfügung eines Nichtberechtigten hätte die Genehmigung ebenfalls genügt. Stellt man bei der Unterwerfung streng auf eine Verfahrenserklärung ab, statt auf eine Verfügung, könnte man die Bewilligung sonst ebenfalls nicht genehmigen.

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