All,
ich schließe mich Ulfs Auffassung an. Wirksam bestellt ist erst mit der Unterschrift durch den zweiten Miteigentümer. Demzufolge kann frühestens ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung/Beglaubigung der zweiten Unterschrift der Zinsanspruch entstehen. Anders - aber dafür gibt der Sachverhalt nichts her - könnte es höchstens dann sein, wenn M1 ausdrücklich als vollmachtloser Vertreter aufträte und M2 das Handeln später genehmigen würde. So etwas auszudeuten geht m.E. aber erheblich zu weit.
Gruß
HuBo