Hallo Strafvollstrecker!Es liegt folgender Beschluss vor: "In pp. erfolgt gnadenweise Strafunterbrechung vom 23.11.2007 bis 01.02.2008 einschließlich." Wann ist der Verurteilte zu entlassen? Die JVA fragt an, wann sie den Verurteilten entlassen soll: am 22.11.2007 oder am 23.11.2007? Ich würde ihn morgen (22.11.) entlassen. Meine Kollegin würde ihn aber erst am 23.11.2007 entlassen (dann wäre ja aber der 23.11.2007 verbüßt und tatsächlich erst ab 24.11.2007 TB unterbrochen). Habt Ihr Ideen? Danke !!!
gnadenweise Strafunterbrechung
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Garfunkel -
21. November 2007 um 14:10
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Im Zweifel 22.11., ich würde aber bei der Gnadenbehörde nachfragen, wie es gemeint ist.
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Im Zweifel das günstigere !
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Da die Unterbrechung ab 23.11.2007 TB gelten soll und der 22.11.2007 als voll verbüßt gilt, wenn er im Laufe dieses Tages entlassen wird, würde ich davon ausgehen, dass der VU am 22.11.2007 zu entlassen ist.
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Klar 22.11.07. Viel Spaß beim Versuch des "Wiedereinbuchtens" bei einer so langen Unterbrechungsdauer.
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Klar 22.11.07. Viel Spaß beim Versuch des "Wiedereinbuchtens" bei einer so langen Unterbrechungsdauer.
Da kommt dann pünktlich zum Februar der Gnadenantrag zum Gnadenverfahren -
Klar 22.11.07. Viel Spaß beim Versuch des "Wiedereinbuchtens" bei einer so langen Unterbrechungsdauer.
Da kommt dann pünktlich zum Februar der Gnadenantrag zum GnadenverfahrenDer in Berlin dann aber keine Hemmung der Vollstreckung bewirken würde... (§ 5 GnO Berlin)
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Der in Berlin dann aber keine Hemmung der Vollstreckung bewirken würde... (§ 5 GnO Berlin)
In Bayern auch nicht!!!!
Allerdings gibt es in Bayern auch keine Gnade! -
"Allerdings gibt es in Bayern auch keine Gnade!"
Stimmt, es gibt nur eine gerechte Strafe!
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