Vereinfachtes Verfahren - Beschränkung bis zur Volljährigkeit?

  • Hallo,

    in einem vereinfachten Unterhaltsverfahren hab ich das Problem, dass das Kind nächstes Jahr volljährig wird.

    Darf ich den Unterhalt nur bis zur Volljährigkeit festsetzen? So jedenfalls das AG Landshut (in FamRZ 2000, 1581):

    "Kindesunterhalt kann im vereinfachten Verfahren nach ZPO §§ 645ff nur für die Zeit der Minderjährigkeit des Kindes festgesetzt werden. Mit der Volljährigkeit des Kindes verliert ein Festsetzungsbeschluß nach ZPO § 649 seine Wirksamkeit und kann danach nicht abgeändert werden."

    Oder setze ich dann den Betrag nach der Düsseldorfer Tabelle (ab 18) fest? Der Zöller sagt, dass die Unterhaltsfestsetzung nicht auf die Zeit bis zur Volljährigkeit zu beschränken ist (§ 645 Rn. 2).

    Hatte diesen Fall so bisher noch nicht und würd gern wissen, wie ihr die Festsetzung in solchen Fällen handhabt.

  • In diesem Fall setze ich den Unterhalt für die 3. Alterstufe ohne Angabe eines Endzeitpunkts fest. So aus dem Ärmel würde ich sagen, dass der Titel danach nicht automatisch seine Wirksamkeit verliert, sondern nur durch Verzicht, Abänderungsklage o. ä.
    Für die Zeit ab Volljährigkeit kann ein anderer Unterhaltsbetrag als der für die 3. Altersstufe im vereinfachten Verfahren nicht festgesetzt werden.

    Treffen Einfalt und Gründlichkeit zusammen, entsteht Verwaltung.


    (Oliver Hassenkamp)


  • Wird das VV im Laufe des Verfahrens unzulässig, weil das Kind volljährig wird, ist das bis zur Verfügung des Festsetzungsbeschlusses vAw zu beachten, so dass der noch nicht beschiedene Antrag zurückzuweisen ist.

    Ist der Beschluss allerdings verfügt, bevor das Kind volljährig wird, gibt es kein Problem. Dann kann man (für die 3. Altersstufe) m.E. ganz normal festsetzen - egal ob das Kind 17 oder 7 ist.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Habe eine Festsetzung der UVK.
    Antrag vom 20.11
    Volljährigkeit des Kindes 18.11
    Gegner wendet die Unzulässigkeit des Verfahrens wegen Volljährigkeit des Kindes ein.

    Sooo - nun hab ich ja nicht das Kind als Ast, sondern die UVK.

    Kann ich eine Festsetzung veranlassen oder nicht ?

  • Dieser Thread ist schon etwas älter und die obigen Aussagen betreffen noch die alte Rechtslage nach der ZPO.

    Nun gilt, dass der § 249 Abs. 1 FamFG vom "Unterhalt eines minderjährigen Kindes" spricht. Zulässig ist der Antrag daher auch nach Volljährigkeit, sofern er sich nur auf Zeiträume der Minderjährigkeit bezieht. So u.a. auch Rn. 3 zu § 249 FamFG in BeckOK FamFG, Hahne/Schlögel/Schlünder, 32. Edition, sowie Rn. 13 zu § 249 FamFG in Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Auflage 2018.

    Ulf

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  • Hallo,

    die UVK möchte UH für ein bereits volljähriges Kind als Rückstand festgesetzt haben. Das ist grundsätzlich ja kein Problem. Allerdings denke ich, dass der Unterhalt nur bis zum Vormonat der Volljährigkeit zu zahlen ist, weil der Anspruch ja auch ab dem 1. des Geburtsmonats beginnt. Hier hat das Kind am 15.06. Geburtstag, UH wäre somit bereits ab 01.06.02 möglich gewesen. 18 Jahre drauf, dann ist man beim 31.05.2020. Die UVK verlangt aber UH bis 14.06.2020.
    Hat die UVK recht?

    LG

  • Materiell beginnt der Unterhalt des volljährigen Kindes mit dem Tag der Volljährigkeit, nicht bereits am Ersten des laufenden Monats. (...) Der volle Monatsbetrag des infolge der Volljährigkeit höheren Unterhalts kann nicht verlangt werden, weil es insoweit an einer gesetzlichen Regelung fehlt. § 1612a I 3, III BGB, der das Aufsteigen in den Altersstufen betrifft, gilt nur für minderjährige Kinder (...). Die anteilige Berechnung erfolgt in der Weise, dass die monatliche Unterhaltsrente mit dem Kalendertag multipliziert und durch die Anzahl der Tage im Monat (zB 30 oder 31) dividiert wird.

    siehe Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis / Klinkhammer § 2 RN 479

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