Zwangssicherungshypothek und Betreuung

  • Ich habe folgendes Problem:

    Es soll eine Zwangssicherungshypothek eingetragen werden, aufgrund mehrerer Kostenfestsetzungsbeschlüsse. Diese sind dem Schuldner zugestellt worden am: 07.12.2006, 23.05.2007 und 11.06.2007.

    Am 19.07.2007 wurde beim Schuldner eine Betreuung in Vermögensangelegenheiten mit Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Nun meine Frage:

    Die Zustellungen waren wirksam, außer der Betreute ist prozessunfähig. Dies ist nicht aus dem Beschluss ersichtlich. Kann die ZwaSi jetzt eingetragen werden oder nicht? Soll ich einfach den Betreuer anhören? Bin ratlos. Ich denke, dass die Zustellung wirksam war und die Eintragung vorzunehmen ist. Nur Zweifel an der Prozessfähigkeit reichen wohl nicht aus. Andererseits muss ja die Prozessfähigkeit während der gesamten Vollstreckung bestehen. Dies ist ja jetzt nicht der Fall. ????

  • Ich würde auch eintragen. Die Zustellungen sind durch öffentliche Urkunden nachgewiesen. Dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Zustellungen nicht prozessfähig war, ist nur eine Vermutung, die keine weitere Amtsermittlung rechtfertigt.
    Klar ist, dass die Eintragungsnachricht an den Betreuer geht, ggf. muss der im Beschwerdeverfahren beweisen, dass die ZV-Voraussetzungen nicht vorgelegen haben.

  • Ich würde auch eintragen. Die Zustellungen sind durch öffentliche Urkunden nachgewiesen. Dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Zustellungen nicht prozessfähig war, ist nur eine Vermutung, die keine weitere Amtsermittlung rechtfertigt.
    Klar ist, dass die Eintragungsnachricht an den Betreuer geht, ggf. muss der im Beschwerdeverfahren beweisen, dass die ZV-Voraussetzungen nicht vorgelegen haben.



    :zustimm:

    and the night is full of hunters
    (The Beauty of Gemina - Hunters)

  • Hi!

    Das Finanzamt hat die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek beim AG beantragt. Das Grundbuchamt hat diese antragsgemäß eingetragen. Später komt raus, dass der Eigentümer damals schon unter Betreuung stand (Aufgabenkreis Behörden- und Rechtsangelegenheiten etc). Kein Einwilligungsvorbehalt o. ä.

    Das alles tangiert doch nicht die Wirksamkeit der Zwangssicherungshopthek, oder? Hätte das Grundbuchamt damals den Betreuer anhören müssen?

    Ach ja, die Vollstreckungstitel (= Steuerbescheide) sind alle vor der Betreuung ordnungsgemäß und rechtskräftig bekannt gegeben worden.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Das GBA hört den V-Schuldner vor Eintragung einer Zwangshypothek nie an. Gleiches gilt für irgendwelche Vertreter des Schuldners.

    Allein die Bestellung eines Betreuers führt ja außerdem auch nicht zur Prozess- bzw. Verfahrensunfähigkeit.

    Ich sehe daher keine Verfahrensfehler.

    Ulf

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