Aufgebotsverfahren - Sparbuch

  • Ich denke nicht, dass die Erben den Antrag völlig neu stellen müssen. Sorry, aber das wäre leichter Irrsinn.

    Der NL-Pfleger vertritt den Nachlass bzw. die unbekannten Erben (vgl. §§ 1962, 1915 I 1 BGB) und seine Handlungen wirken deshalb für und gegen die nun feststehenden Erben. Diese können m. E. in das Aufgebotsverfahren in dem Stadium, in dem es sich befindet, eintreten bzw. tun dies bereits kraft Gesetzes. Da sollte man m. E. keine überspannten Anforderungen stellen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!