Flurbereinigung

  • Hallo zusammen!

    Ich habe mal wieder Probleme wegen der Flurbereinigung.

    Folg. Fall: Im Jahre 2000 hat der Eigentümer das Flurstück 24 und eine Teilfläche aus dem Flurstück 25/1 zur Größe von 259 qm veräußert. Diese beiden Flurstücke sind vom Flurbereinigungsverfahren betroffen, d.h. das Flurstück 24 und die Teilfläche aus 25/1 bilden nach der Flurbereinigung das Flurstück 141 zur Größe von 740 qm. So steht es im Kaufvertrag. Die Auflassung erfolgt noch vor der Flurbereinigung hinsichtlich des Flurstücks 141. Jetzt im Jahre 2007 ist die Flurbereinigung beendet. Mehrere Flurstücke sind aus dem Bestand ausgeschieden und Neue wurden eingetragen. So auch das Flurstück 141, allerdings hat dies eine Größe von 778 qm. Ich bin der Meinung, die Auflassung muss neu erklärt werden, denn auch die eingereichten Karten zeigen nicht eindeutig, dass der Vertragsgegenstand identisch ist mit dem eingetragenen Flurstück im Grundbuch. Aus dem Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde kann man ja nicht erkennen, für welches Flurstück der neue Bestand eingetreten ist.

    Wie seht ihr das?

  • War eine Vormerkung eingetragen? Enthält das Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde evtl. Aussagen dazu, auf welches neue Flurstück die Vormerkung zu übertragen ist?

    Ich denke, ich würde mich auch sonst nicht an der veränderten Größe stören. Es scheint doch eindeutig zu sein, dass das neue Flurstück 141 Vertragsgegenstand sein soll und dieses wurde auch aufgelassen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Es bestünde dann sicherlich die Möglichkeit, bei der zust. Flurbereinigungsbehörde das Ersatzflurstück für die Flurstücke 24 und 25/1 zu erfragen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich sehe das problematisch:

    Im Jahre 2000 hat der Eigentümer das Flurstück 24 und eine Teilfläche aus dem Flurstück 25/1 zur Größe von 259 qm veräußert. Diese beiden Flurstücke sind vom Flurbereinigungsverfahren betroffen, d.h. das Flurstück 24 und die Teilfläche aus 25/1 bilden nach der Flurbereinigung das Flurstück 141 zur Größe von 740 qm. So steht es im Kaufvertrag. Die Auflassung erfolgt noch vor der Flurbereinigung hinsichtlich des Flurstücks 141.

    Wenn die Vertragsfläche demnach das Flst. 141 zu 740 m² bildet...

    Jetzt im Jahre 2007 ist die Flurbereinigung beendet. Mehrere Flurstücke sind aus dem Bestand ausgeschieden und Neue wurden eingetragen. So auch das Flurstück 141, allerdings hat dies eine Größe von 778 qm.

    ...dann haben wir hier m. E. schon eine Diskrepanz, die es zu klären gilt...

    Ich bin der Meinung, die Auflassung muss neu erklärt werden, denn auch die eingereichten Karten zeigen nicht eindeutig, dass der Vertragsgegenstand identisch ist mit dem eingetragenen Flurstück im Grundbuch. Aus dem Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde kann man ja nicht erkennen, für welches Flurstück der neue Bestand eingetreten ist.

    ...nachdem andere Möglichkeiten zur Klärung offenbar nicht bestehen. Allerdings wäre vielleicht eine Möglichkeit, dass sich erstmal die Flurbereinigungsbehörde formgerecht dazu erklärt, denn die müsste ja relativ einfach feststellen können, ob der Vertragsgegenstand und das Ersatzgrundstück identisch sind. Sind sie nachgewiesenermaßen identisch, dann passt ja alles. Sonst wird über eine neue Auflassung nachzudenken sein.


    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Danke für die Antworten! Ich werde den Tipp von Andreas befolgen und die Flurbereinungsbehörde hierzu anhören. Wenn tatsächlich keine Probleme hinsichtlich der Identität bestehen, trage ich den Eigentumswechsel ein.

  • Ich häng' meinen Fall mal an:

    Ich hab hier ein vereinfachtes Verfahren; die vorläufige Besitzeinweisung ist erfolgt.
    Das in dem Verfahren beteiligte Flst. x ist in Abt. II mit einer Reallast und in Abt. III mit einer Grundschuld belastet. Der Eigentümer beantragt nun unter Vorlage der Löschungsbewilligungen die Löschung dieser Rechte. Ist das trotz vorläufiger Besitzeinweisung möglich? Eigentlich schon, weil ja nicht über's Grundstück verfügt wird - nicht wahr?

  • Ich häng' meinen Fall mal an:

    Ich hab hier ein vereinfachtes Verfahren; die vorläufige Besitzeinweisung ist erfolgt.
    Das in dem Verfahren beteiligte Flst. x ist in Abt. II mit einer Reallast und in Abt. III mit einer Grundschuld belastet. Der Eigentümer beantragt nun unter Vorlage der Löschungsbewilligungen die Löschung dieser Rechte. Ist das trotz vorläufiger Besitzeinweisung möglich? Eigentlich schon, weil ja nicht über's Grundstück verfügt wird - nicht wahr?


    Ist möglich da keine Verfügung über das Grundstück. Nachricht von Löschung an FLurbereinigungsbehörde und weglegen.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Hallo,

    in meinem Fall ist vorläufige Besitzeinweisung erfolgt. Sind Eintragungen wie Zerlegungen, AV's, DBK'ten, Aufalssungen grundsätzlich trotzdem noch möglich?

  • Hallo,

    in meinem Fall ist vorläufige Besitzeinweisung erfolgt. Sind Eintragungen wie Zerlegungen, AV's, DBK'ten, Aufalssungen grundsätzlich trotzdem noch möglich?

    Hallo Lali,

    also die Anordnung der Flurbereinigung bewirkt weder eine Grundbuchsperre noch ein Verfügungsverbot i.S. vom 135, 136 BGB. Die vorläufige Besitzeinweisung ist eine vorzeitige tatsächliche Ausführung des Flurbereinigungsplanes. Das heißt die Teilnehmer können die neuen Grundstücke z.B. schon bewirtschaften etc. Eigentümer sind sie aber noch nicht.

    Ein Teilnehmer, der ein Flurstück veräußern möchte das in der Flurbereinigung ist, kann nur über das alte Flurstück verfügen, welches er aber gar nicht in Besitz hat. Er Erwerber erlangt dann das Eigentum am alten Grundstück; Besitz jedoch an denjenigen Grundstücken in deren Besitz der Veräußerer eingewiesen worden ist.

    Zu deiner Frage also: ja es können weiter Eintragungen erfolgen. Auf jeden Fall muss Mittelung an das ALE gemacht werden, dass der Flurbereinigungsplan ergänzt werden kann.

    Bei Auflassungen haben die Notare (in Absprache mit dem ALE) die betroffenen Flurstücke korrekt zu bezeichnen. Haselhoff in RdL 1999, 1 macht da einen Formulierungsvorschlag.

    Am allerbesten wäre es natürlich Verkäufe hinauszuschieben bis die Grundbuchberichtigung bzgl. der Flurbereinigung erfolgt ist. Aber aufgrund der langen Zeitspanne ist das meistens nicht möglich.

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