Rechtsnachfolgeklausel für ARGE

  • Hallo Ihr!

    Folgender Fall:
    Kl macht Unterhalt geltend für die Zeit ab April 2005; Klageeingang bei Gericht im Juli 2005;Kl hat Leistungen nach dem SGB erhalten.
    erstinstanzliches Urteil lautend auf die Kl; Berufung; während des Berufungsverfahrens wird ein "Vertrag" vorgelgt, der zwischen der Kl und der ARGE abgeschlossen wurde. Er enthält sinngemäß u.a. folgende zwei Punkte:
    a) Alle auf die ARGE ab April 2005 übergegangenen und übergehenden
    Ansprüche werden zur gerichtl.Geltendmachung vom Leistungsträger an
    die unterhaltsberechtigte Person rückübertragen.
    b) Die unterhaltsberechtigte Person tritt den aufgrund dieser Rückübertra-
    gung sich ergebenden Zahlungsanspruch an den Leistungsträger ab.
    Der Vertrag ist nicht gesiegelt.
    Sodann Berufungsurteil ebenfalls lautend auf die Klägerin als Berechtigte.

    Jetzt krieg ich die Akte auf den Tisch, mit dem Antrag der ARGE das zweitinstanzliche Urteil dahingehend abzuändern, dass ein Teilbetrag in Höhe von 3050.-- EUr direkt an die ARGE zu leisten ist.
    Das Urteil ist bereits im Juli ergangen.

    Es hört sich für mich alles nach Rechtsnachfolgeklausel an.
    Zwei Probleme:
    - reicht es in diesem Fall, wenn ich mir von der ARGE eine gesiegelte und
    unterschriebene Auszahlungsbestätigung vorlegen lasse oder hätte der
    "Abtretungsvertrag" notariell beglaubigt werden müssen oder von der
    Behörde gesiegelt werden müssen?
    - kann ich für den Zeitraum vor Rechtshängigkeit der Klage überhaupt
    eine Rechtsnachfolgeklausel erteilen; grds. ist VSS ja, dass die
    Rechtsnachfolge nach Rechtshängigkeit der Klage eingetreten ist.

    :nixweiss:


  • Jetzt krieg ich die Akte auf den Tisch, mit dem Antrag der ARGE das zweitinstanzliche Urteil dahingehend abzuändern, dass ein Teilbetrag in Höhe von 3050.-- EUr direkt an die ARGE zu leisten ist.
    Das Urteil ist bereits im Juli ergangen.



    Für den Abänderungsantrag bist Du nicht zuständig. Ich würde den Antrag auch nicht umdeuten wollen. Vorlage an den Richter.

  • - kann ich für den Zeitraum vor Rechtshängigkeit der Klage überhaupt
    eine Rechtsnachfolgeklausel erteilen; grds. ist VSS ja, dass die
    Rechtsnachfolge nach Rechtshängigkeit der Klage eingetreten ist.



    Das würde ich nicht problematisieren, da die Rückabtretung während des (Berufungs-)Verfahrens gemacht wurde.

    Grundsätzlich ist die Rechtsnachfolge durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen, § 727 ZPO. Dies ist nicht der Fall.
    Im konkreten Fall ist eine Behörde beteiligt. Da könnte man durchaus daran denken, die Anforderungen nicht zu hoch anzusetzen. Ist aber Geschmackssache.

  • Die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel für die ARGE bedarf m.E. noch weiterer Prüfungen.

    Gem. § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II geht der Anspruch nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 und 12 SGB II zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt.

    Die Nachweispflicht trifft den Rechtsnachfolger.

    Sollte sich z.B. aus dem Urteil ergeben, dass der Pflichtige lediglich aufgrund eines fiktiven Einkommens zum Unterhalt verpflichtet ist, geht der Unterhaltsanspruch nicht auf die ARGE über.

    Ich lasse mir außerdem noch den Bewilligungsbescheid in Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift vorlegen (jeweils mit Siegel versehen), damit ist der Rechtsgrund der Zahlung belegt .


    Ist eigentlich zwischenzeitlich das Problem gelöst, dass die ARGE keine Rechtspersönlichkeit ist und eine Umschreibung somit nur auf die Agentur für Arbeit und/oder den kommunalen Partner möglich ist?

  • Die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel für die ARGE bedarf m.E. noch weiterer Prüfungen.

    Gem. § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II geht der Anspruch nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 und 12 SGB II zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt.




    :achja: das hab ich ehrlich gesagt noch nie geprüft;
    bisher hat ich immer nur Fälle, in denen die ARGE nach Urteilserlass gezahlt hat und mir den Übergang durch Vorlage einer von der Behörde gesiegelten und unterschriebenen Bestätigung nachgewiesen hat. Die RNF hab ich dann zugunsten der jeweiligen Stadt bzw. des jeweililgen Landkreises erteilt.

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