Erstattungsantrag von Verrechnungsstelle

  • Eine anwaltliche Verrechnungsstelle reicht einen PKH-Erstattungsantrag ein.

    Beigefügt sind

    - eine Kopie des Erstattungsantrag des Anwalts (in der üblichen Form mit Versicherungen hinsichtlich erhaltener Zahlungen etc.) und

    - die Kopie eines formularmäßigen Schreibens des Anwalts an die Verrechnungsstelle, das wie folgt lautet:
    " ..., hiermit reichen wir die nachfolgend bezeichnete, als Anlage zu diesem Schreiben beigefügte Honorarrechnung zum Ankauf ein. ..."
    Es folgen die Mandantendaten und die Angabe unseres AGs als Drittschuldner.

    (Hübsch ist in diesem Zusammenhang die Versicherung des Anwalts gegenüber der Verrechnungsstelle, dass er "keine positive Kenntnis von einer negativen Bonität des Debitoren" habe. Es handelt sich immerhin um das Land Berlin, liest der Mann denn keine Zeitung!)

    Die Verrechnungsstelle beantragt die Auszahlung der PKH-Vergütung und teilt mit, dass ihr "Partner im Bereich der Refinanzierung" die Fa. XY sei, an die die Forderung abgetreten sei. Zahlungen seien daher nur auf das angegebene Konto (der Fa. XY) mit schuldbefreiender Wirkung möglich.

    Ich gehe davon aus, dass antragsberechtigt nicht nur der beigeordnete Anwalt selbst ist, sondern auch ein Abtretungs- oder Pfändungsgläubiger.

    Aber liegt in der Einreichung des Antrags bei der Verrechnungsstelle "zum Ankauf" schon eine Abtretung vor? Würdet Ihr Euch die Abtretung nachweisen lassen? Und was ist mit der Abtretung der Verrechnungsstelle an die FA. XY? Reicht hier die bloße Behauptung?

    Hatte überhaupt schon mal jemand solchen Antrag? Von Ärzten bin ich ja Abrechnungsunternehmen gewohnt, bei Anwälten habe ich das noch nie gesehen.

    Fragen über Fragen ...

    Treffen Einfalt und Gründlichkeit zusammen, entsteht Verwaltung.


    (Oliver Hassenkamp)


  • Du hast wahrscheinlich einen Antrag der Deutschen Anwaltlichen Verrechnungsstelle AG (AnwVS) vorliegen.

    Vorbild für diese "Einrichtung" sind tatsächlich die ärztlichen Verrechnungsstellen.

    Der Rechtsanwalt bietet der AnwVS die Forderung zum Ankauf an. Ein solcher erfolgt angeblich in 95 % der Fälle. Der Rechtsanwalt bekommt sein Geld dann von der AnwVS, die sich um die Durchsetzung der Rechnung bzw. Vergütung kümmert.

    Der Preis hierfür beträgt 6 % des eingereichten Rechnungsvolumens pro Rechnung. Die erstmalige Anmeldung eines Debitors kostet 10 €.

    Zurück zum Ausgangsfall:
    Ich würde mir auch die formwirksame Abtretung beider Forderungen nachweisen lassen.


  • Hübsch ist in diesem Zusammenhang die Versicherung des Anwalts gegenüber der Verrechnungsstelle, dass er "keine positive Kenntnis von einer negativen Bonität des Debitoren" habe. Es handelt sich immerhin um das Land Berlin, liest der Mann denn keine Zeitung!

    Köstlich! Wird hiermit nominiert für den Spruch des Monats!

  • Antragsberechtigt ist nach Hartmann, Kostengesetze, grds. nur der beigeordnete RA (genaue Stelle reiche ich gerne nach, wenn ich denn meine Dienstbehausung wieder aufsuche).
    Mit Kopie des Antrags des beigeordneten RA würde ich gar nichts machen.

  • Antragsberechtigt ist nach Hartmann, Kostengesetze, grds. nur der beigeordnete RA (genaue Stelle reiche ich gerne nach, wenn ich denn meine Dienstbehausung wieder aufsuche).
    Mit Kopie des Antrags des beigeordneten RA würde ich gar nichts machen.

    Wenn man die Abtretung akzeptiert (wenn! also ggf. gegen Vorlage der Abtretungsurkunde), dann würde der Antrag des beigeordneten Anwalts auch im Original nichts nützen. Der Zedent hat dann die Forderung verloren. Dann muss man konsequenterweise auf den Antrag des Zessionars abstellen.

    Allerdings habe ich mir über den obigen Link mal die Seite der Verrechnungsstelle angesehen. Die scheinen ja selber nicht davon auszugehen, dass sie auch PKH-Fälle abwickeln wollen. Das ist alles so ausgestaltet (incl. der Formulare, die besonders aufschlussreich sind), dass die Verrechnungsstelle gegen den Mandanten und ggf. bei Streitigkeiten gegen dessen Rechtsschutzversicherung vorgehen kann. Die PKH-Situation ist eine ganz andere.

  • Du hast wahrscheinlich einen Antrag der Deutschen Anwaltlichen Verrechnungsstelle AG (AnwVS) vorliegen.


    Richtig, ich habe mich nur wegen des Klarnamensverbots nicht getraut, die genaue Bezeichnung anzugeben.

    Antragsberechtigt ist nach Hartmann, Kostengesetze, grds. nur der beigeordnete RA...


    Im Hartmann habe ich die Angabe gefunden, dass auch ein Abtretungs- oder Pfändungsgläubiger antragsberechtigt ist.

    Da der Umweg über die Verrechnungsstelle offenbar richtig Geld kostet, verstehe ich nicht, warum der Anwalt den von ihm verfassten Antrag nicht gleich selbst bei Gericht einreicht. Bei Festsetzungsanträgen nach § 104 ZPO oder § 11 RVG gibt er das Ausfallrisiko an die Verrechnungsstelle ab. Aber bei Anträgen auf PKH-Erstattung (selbst beim Land Berlin)? Da kriegt er doch auf jeden Fall sein Geld.

    Fraglich wäre auch, an wen ich eine Absetzungsnachricht schicken müsste. Und wer ist berechtigt, Rechtsmittel einzulegen? Und an wen halte ich mich, falls zuviel gezahlte Beträge zurückgefordert werden müssen?

    Noch mehr Fragen ...


    Allerdings habe ich mir über den obigen Link mal die Seite der Verrechnungsstelle angesehen. Die scheinen ja selber nicht davon auszugehen, dass sie auch PKH-Fälle abwickeln wollen. Das ist alles so ausgestaltet (incl. der Formulare, die besonders aufschlussreich sind), dass die Verrechnungsstelle gegen den Mandanten und ggf. bei Streitigkeiten gegen dessen Rechtsschutzversicherung vorgehen kann. Die PKH-Situation ist eine ganz andere.


    Habe ich es etwa mit einem Anwalt zu tun, der weder Zeitung noch die Internet-Seite der Verrechnungsstelle liest?

    Treffen Einfalt und Gründlichkeit zusammen, entsteht Verwaltung.


    (Oliver Hassenkamp)


  • Da der Umweg über die Verrechnungsstelle offenbar richtig Geld kostet, verstehe ich nicht, warum der Anwalt den von ihm verfassten Antrag nicht gleich selbst bei Gericht einreicht. Bei Festsetzungsanträgen nach § 104 ZPO oder § 11 RVG gibt er das Ausfallrisiko an die Verrechnungsstelle ab. Aber bei Anträgen auf PKH-Erstattung (selbst beim Land Berlin)? Da kriegt er doch auf jeden Fall sein Geld.

    Fraglich wäre auch, an wen ich eine Absetzungsnachricht schicken müsste. Und wer ist berechtigt, Rechtsmittel einzulegen? Und an wen halte ich mich, falls zuviel gezahlte Beträge zurückgefordert werden müssen?

    Noch mehr Fragen ...

    Die Frage mit dem Sinn der Einreichung bei der Verrechnungsstelle bei PKH-Vergütung habe ich mir gestern auch gestellt. Der RA bekommt, wenn er mindestens 30 % seines Umsatzes über die Verrechungsstelle abrechnet, zwar eine "Ermäßigung" auf 6 % des Einreichungspreises. Das heißt aber auch, dass der RA rechnerisch eigentlich erst gezwungen ist, PKH-Abrechnungen über die Verrechnungsstelle einzureichen, wenn er mehr als 70 % seines Umsatzes mit PKH macht.

    Ein anderer Grund könnte aber auch sein, dass die Prüfung eines Mandanten bzw. Debitoren im Inland einmalig 10 € kostet, so dass bei kleineren Beträgen von verschiedenen Mandanten z.B. infolge einer einmaligen Beratung wahrscheinlich manchmal auf eine Einreichung bei der Verrechnungsstelle verzichtet wird.

    Aus meiner Sicht wäre im Falle einer wirksamen, nachgewiesenen Abtretung der Gebührenforderung der ursprüngliche RA aus der Geschichte vollkommen raus, d.h. dass eine etwaige Absetzungsnachricht an die Verrechnungsstelle zu richten wäre und wahrscheinlich insoweit auch die Rechtsmttielbefugnis auf die Verrechnungsstelle übergegangen wäre.

    Bei dem Punkt mit der Rechtsmittelbefugnis bin ich mir allerdings nicht sicher und muss morgen im Büro erst noch einmal schauen, ob das tatsächlich so ist.

  • Habe auch mit der AnwVS zu tun, und zwar verlangt sie die Zahlung von Pflichtverteidigervergütung. Mittlerweile droht sie sogar Mahngebühren von 10,00 € an. Unverschämt. Eingereicht wurde der Auszahlungsantrag des RA in Kopie und ein Formular "Rechnungseinreichung" ... "zum Ankauf", s. obigen ersten Beitrag.
    Habe geantwortet, dass die Abtretung einer Honorarforderung an einen Nicht-Anwalt (hier: die Finanzierungs-GmbH) gem. § 49 b Abs. 4 S. 2 BRAO unzulässig sind. Die dort genannten Ausnahmen (Forderung rechtskräftig festgestellt + Vollstreckungsversuch fruchtlos + ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Mandanten) liegen nicht vor.
    Daraufhin beruft sich die AnwVS auf einen Gesetzentwurf der Bundesregierung "Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts". Danach soll § 49 b BRAO dahingehend geändert werden, dass die Abtretung an einen Nicht-RA allein mit Einwilligung des Mandanten möglich ist. Dieses Gesetz ist noch nicht verkündet, die Änderung ist m.E. noch nicht in Kraft getreten!
    Eine Einwilligung (vorherig?) des Mandanten kann ich auch nicht finden.

    Auch ich frage mich: Warum tritt ein Anwalt einen Pflichtverteidiger-Vergütungsanspruch ab???

  • Habe geantwortet, dass die Abtretung einer Honorarforderung an einen Nicht-Anwalt (hier: die Finanzierungs-GmbH) gem. § 49 b Abs. 4 S. 2 BRAO unzulässig sind. Die dort genannten Ausnahmen (Forderung rechtskräftig festgestellt + Vollstreckungsversuch fruchtlos + ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Mandanten) liegen nicht vor.


    Danke für die Argumentationshilfe, ich werde in meinem Fall genauso verfahren.

    Von einer zukünftigen Gesetzesänderung lasse ich mich auch nicht beeindrucken.

    Wenn ich das gleiche Schreiben wie Du bekomme, werde ich den Antrag vermutlich zurückweisen und abwarten, was passiert.

    Ich habe vor kurzem einen Fernsehbericht gesehen, auf den auf den Internetseiten der AnwVS hingewiesen wurde. Dort wurde von einem Vertreter der AnwVS sinngemäß erklärt, dass die vorherige Einwilligung des Mandanten erforderlich sei. Ich kann mir überhaupt nicht vorstellen, dass eine solche Erklärung für die Landeskasse bindend sein soll, zumal für den Mandanten in den meisten Fällen von Anfang an klar sein wird, dass er PKH beantragen will und deshalb nichts selbst bezahlen muss.



    So, jetzt habe ich auch die Drohung mit Mahngebühren auf dem Tisch.

    Ich habe der AnwVS mit hoenigers Begründung in freundlichen Worten geschrieben, dass auf den Antrag nichts veranlasst werden kann und er deshalb, das Einverständnis der AnwVS vorausgesetzt :teufel:, als gegenstandslos betrachtet wird. (Die wissen ja nicht, dass ich schon weiß, was als nächster Schritt von ihr erfolgen wird - Doppel- :teufel:!)

    Auf der Internetseite der AnwVS habe ich gerade nochmal gelesen, dass die Gesetzesänderung angeblich beschlossen sein und "in den nächsten Wochen" veröffentlicht werden solle. Diese Information fand sich da auch schon am 23.11.; sollte die geplante Änderung des § 49b BRAO inzwischen wirksam sein, hätte die AnwVS das in Fettdruck verkündet. So gehe ich davon aus, dass noch nichts passiert ist. Außerdem würde solche Änderung vermutlich nicht rückwirkend gelten.

    Treffen Einfalt und Gründlichkeit zusammen, entsteht Verwaltung.


    (Oliver Hassenkamp)


  • Hier nochmal Christinas Beitrag, den ich voreiligerweise mit dem vorigen zusammengelegt hatte :oops::

    Zitat von christina1


    So, jetzt habe ich auch die Drohung mit Mahngebühren auf dem Tisch.

    Ich habe der AnwVS mit hoenigers Begründung in freundlichen Worten geschrieben, dass auf den Antrag nichts veranlasst werden kann und er deshalb, das Einverständnis der AnwVS vorausgesetzt :teufel:, als gegenstandslos betrachtet wird. (Die wissen ja nicht, dass ich schon weiß, was als nächster Schritt von ihr erfolgen wird - Doppel- :teufel:!)

    Auf der Internetseite der AnwVS habe ich gerade nochmal gelesen, dass die Gesetzesänderung angeblich beschlossen sein und "in den nächsten Wochen" veröffentlicht werden solle. Diese Information fand sich da auch schon am 23.11.; sollte die geplante Änderung des § 49b BRAO inzwischen wirksam sein, hätte die AnwVS das in Fettdruck verkündet. So gehe ich davon aus, dass noch nichts passiert ist. Außerdem würde solche Änderung vermutlich nicht rückwirkend gelten.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Da sich die BRAO zwischenzeitlich geändert hat, möchte ich diesen Thread gerne noch mal reaktivieren.

    Gem. Abs. (4) ist nunmehr

    Zitat

    die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Rechtsanwälte oder rechtsanwaltliche Berufsausübungsgemeinschaften (§ 59a)

    zulässig.

    Meines Erachtens nach trifft dies auf die AnwVS nicht zu, da ich sie nicht unter § 59a BRAO subsumieren kann.

    Ferner heißt es in Satz 2:

    Zitat

    Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist.



    Auch hier kann ich keine Möglichkeit erkennen, eine höchstpersönliche Forderung des PKH-Anwaltes gegen die Staatskasse an eine Verrechnungsstelle abzutreten. M. E. unterliegt diese auch nach wie vor dem gesetzlichen Abtretungsverbot.

    Mich würde eure Meinung dazu interessieren, da die AnwVS immer häufiger in Erscheinung tritt. Gegen meine ablehnenden Beschlüsse wurden jeweils Rechtsmittel eingelegt, die noch zur Entscheidung beim LG liegen. Haben eure Obergerichte diesbezüglich bereits Entscheidungen getroffen?

  • Zur Information:
    Das genannte Unternehmen versendet jetzt offenbar Faxmitteilungen an die Direktoren und Präsidenten, in welchen es auf seine Tätigkeit aufmerksam macht und fügt eine Kopie des § 49 b BRAO bei und erklärt, dass grundsätzlich in allen seinen Fällen eine Abtretung und Zustimmung vorliegt und dass aus Kostengründen auf eine Versendung verzichtet wird.

    Ich habe zur Zeit einige offene Fälle, in welchem ich, da Rahmengebühren festzusetzen sind, auch eine weitere Begründung der Gebühren (die Mittelgebühr ist ja nicht immer grundsätzlich angemessen) und Vorlage der Zustimmung des Mandanten und die Abtretungsurkunde verlange.

    Das passt dem Unternehmen offenbar nicht und es versucht über die "Chefschiene" Einfluss zu nehmen.

    Das Einzugsverfahren darf ja nichts kosten und keine Arbeit machen...bei mir geht das nicht so einfach:teufel:.

  • Hallo, auch ich finde heute nach längerer Abwesenheit die von Zubbel

    beschriebene FAX-Mitteilung des Unternehmens aus Köln vom 23.1.2008
    mit Kopie des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (dort ist in Artikel 4 die Änderung zu § 49b BRAO),
    mit Muster der "Zustimmungs- und Abtretungserklärung zur Honorarabwicklung..."
    und Muster der Debitorenbestätigung (einseitige Erklärung desRA´s)

    vor. Anträge habe ich noch nicht vorliegen.

    Ich neige vorerst dazu, der Ansicht von Fesdu zu folgen und bin sehr an weiteren Entscheidungen interessiert.


  • Habe dieses Schreiben auch letztens in die Finger bekommen. In der Tat versucht die AnwVS über die Direktoren/ Präsidenten Druck auf die Rechtspfleger auszuüben, die gestellten Anträge zu bewilligen. Noch ein Grund mehr dieser Stelle zu misstrauen. Wenn denen die Bedeutung der sachlichen Unabhängigkeit bzw. das Berufsbild des Rechtspflegers nicht bekannt ist, dürften da wohl wohl kaum (Voll-)Juristen oder zumindest sehr schlecht informierte (Voll-)Juristen am Werk sein...

  • Mal eine dumme Nachfrage zur Voraussetzung "Zustimmung des Mandanten".

    Ist das bei PKH auch der Kläger/Beklagter oder wäre hier nicht die Staatskasse um Zustimmung zu bitten?

  • Gem. § 49b Abs. (4) ist nunmehr

    die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Rechtsanwälte oder rechtsanwaltliche Berufsausübungsgemeinschaften (§ 59a) zulässig. Im übrigen sind Übertragung oder Abtretung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt, oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist...

    Ist "im übrigen" u. U. dahingehend auszulegen, dass in den von § 59a nicht erfassten Fällen die Abtretung oder Übertragung unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen zulässig ist?
    Satz 1 könnte dann die Abtretung ohne diese Voraussetzungen erlauben.
    Denn für die alte Form des § 49 b Abs. 4 BRAO hat der BGH zu IX ZR 189/05 bereits am 01.03.2007 entschieden, dass die Abtretung einer Anwaltsgebührenforderung an einen Rechtsanwalt ohne die Zustimmung des Mandanten wirksam ist.

    Nach RVG professionell 12/2007 S. 202 soll jedenfalls die Gesetzesänderung gerade die Abwicklung der anwaltlichen Honorare über Verrechnungsstellen erleichtern.
    Lassen wir uns von der Rechtsprechung überraschen, ob der neue Gesetzestext ausreicht.


    Für die Altfälle führt RVG professionell 12/2007 S. 202 aus,

    "...dass nach der derzeit geltenden Rechtslage die Abtretung der Vergütungsforderung an eine anwaltliche Verrechnungsstelle gegen das gesetzlich geregelte Abtretungsverbot verstößt, daher nichtig ist und keinen Anspruch der Verrechnungsstelle begründet (LG Hannover AGS 07, 484, LG Hamburg AGS 07, 485 und 487, LG Stuttgart AnwBl 07, 455, insoweit ist ein Revisionsverfahren beim BGH anhängig (IX ZR 53/07). Nach § 49 b Abs. 4 BRAO a.F. ist die Abtretung von Gebührenforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an einen nicht als RA zugelassenen Dritten nur dann zulässig, wenn die dort genannten drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen (LG Stuttgart a.a.O.)

    Dasselbe gilt, wenn der im Wege der PKH beigeordnete RA seinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse an eine Verrechnungsstelle abtritt. Hier ist zudem zu berücksichtigen, dass die nach § 55 Abs. 5 S. 2 RVG erforderliche Erklärung zu erhaltenen Zahlungen nur vom beigeordneten und bestellten Anwalt abgegeben werden kann."

  • Mal eine dumme Nachfrage zur Voraussetzung "Zustimmung des Mandanten".

    Ist das bei PKH auch der Kläger/Beklagter oder wäre hier nicht die Staatskasse um Zustimmung zu bitten?

    Nach Meinung unserer LGPräsi ist die Zustimmung der Staatskasse notwendig.
    Wenn ich das richtig im Koppe habe ... aber hey, es ist schon um zehn. :cool: ;)

  • Mal eine dumme Nachfrage zur Voraussetzung "Zustimmung des Mandanten".

    Ist das bei PKH auch der Kläger/Beklagter oder wäre hier nicht die Staatskasse um Zustimmung zu bitten?



    Nach Meinung unserer LGPräsi ist die Zustimmung der Staatskasse notwendig.
    Wenn ich das richtig im Koppe habe ... aber hey, es ist schon um zehn. :cool: ;)



    Ob spät oder nicht, das stützt meinen Verdacht.:)
    Ich habe zur Zeit fünf Fälle am laufen und was micht stutzig macht, das Unternehmen hat sich (im Gegensatz zu der erfolgten ersten Nachfrage nach der schriftlichen Abtretung des RA) bisher nicht binnen weniger Tage gemeldet.

    Letztlich bin ich noch nicht schlüssig, was zu tun sein wird.

    Ich habe in allen Fällen das Sonderproblem der Rahmengebühren. Und ich müsste in den meisten Fällen wohl auch die Vergütung kürzen....die Richter dürften dann ja auch das Beschwerderecht rechtlich prüfen:).

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