Erstattungsantrag von Verrechnungsstelle

  • Den Bezirksrevisor würde ich auf jeden Fall anhören. Bei uns fährt man da eine klare Linie: Abtretungsverbot und Antragszurückweisung. Bin schon echt gespannt, wie das LG entscheiden wird...

  • Zustimmung des Mandanten

    kann auch im PKH-Verfahren nur der Mandant abgeben , nicht die Staatskasse. Zuerst kommt der Mensch zum RA und gibt Vertretungsauftrag, dann beantragt RA die PKH. § 49 b Abs. 4 S. 2 BRAO bezieht sich nur auf den Auftraggeber, und das ist in eingangs beschriebenen Fällen (ich habe insoweit die F-Verfahren gemeint) nicht die Staatskasse!

    Die Zustimmung des Gerichts (das die RA-Beiordnung beschlossen hat! - obwohl ja auch das Gericht dann nicht Mandant ist) könnte man ja mal verlangen, wenn der RA im Strafverfahren als Pflichtverteidiger beigeordnet/bestellt wurde und vor dem Beiordnungsbeschluß keine Verbindung Beschuldigter/RA aus Akte ersichtlich ist, heißt für mich, dass der RA bisher noch nicht aktenmäßig in Erscheinung getreten ist.
    Fälle, wo sich ein RA als Verteidiger meldet und um seine Pflichtverteidigerbestellung bittet, würde ich generell wie oben lösen, also Mandantenzustimmung!

  • Ich habe sogar eine RdVfg meiner Mittelbehörde mit dem Inhalt, dass einer Auszahlung nix "aus dortiger Sicht" nix entgegensteht.

    Trotzdem abgelehnt, ich warte jetzt auf die befristete Erinnerung gegen den richterlichen Zurückweisungsbeschluss und dann ab nach oben.

    siehe auch jojo "RM bei Verrechnungstelle"

  • siehe auch jojo "RM bei Verrechnungstelle"[/quote]


    habe ich leider jetzt erst gesehen, ist hier im Forum unglücklich gelaufen, dass zwei Themen da sind, die eigentlich inhaltlich zusammen sein müßten!

    Ob wohl jemand die Beiträge zusammenlegen kann?

  • Mal eine dumme Nachfrage zur Voraussetzung "Zustimmung des Mandanten".

    Ist das bei PKH auch der Kläger/Beklagter oder wäre hier nicht die Staatskasse um Zustimmung zu bitten?



    Auch im Thread von jojo >>RM Anwaltliche Verrechnungsstelle<< hat Wobder unter #28 nachvollziehbar und m.E. auch zutreffend begründet, warum die Zustimmung des Mandanten und nicht der Staatskasse erforderlich ist.

  • Welche Erfahrungen wurden von euch bisher mit anwaltlichen Verrechnungsstellen gemacht?
    Bei uns ist das bisher in Zivilverfahren überhaupt nicht aufgetaucht.
    Was verlangt ihr bei PKH?
    Was verlangt ihr wenn anwaltliche Verrechnungsstelle Kostenfestsetzung nach §§103 ff. ZPO betreiben will?
    Welche Probleme sind bei euch aufgetreten?

  • Hier gibt's schon Beiträge zu dieser Entscheidung.

    Ich finde sie sehr "dünn" und werde mich vorerst nicht daran orientieren. Leider hatte ich in der letzten Zeit keine Anträge der Verrechnungsstelle, die ich hätte ablehnen können - ich lauere schon auf eine Entscheidung des Kammergerichts.

    Im übrigen schließe ich mich Bernsteins Bitte an:

    Zitat

    Ob wohl jemand die Beiträge zusammenlegen kann?

    Treffen Einfalt und Gründlichkeit zusammen, entsteht Verwaltung.


    (Oliver Hassenkamp)


  • Hallo

    muss die Sache doch noch mal aufrufen.:mad:

    Gibt es denn jetzt schon neuere Entscheidungen ausser der von OLG Hamm ? Habe hier zwar die Stellungnahme des BezRev vorzuligen das nicht auszuzahlen ist, würde aber gerne wissen, ob es aktuelle Entscheidungen zu dem Thema gibt

    Grüsse aus dem überhitzten Dienstzimmer

    wulfgerd

  • Ist zur Zeit bei uns kein Thema mehr.
    Ich vermute die Verrechnungsstelle nimmt unsere Rahmengebührenforderungen nicht mehr an.
    Da ich in allen Fällen saftig gekürzt habe, musste auch überall ein Beschwerdeverfahren durchgeführt werden.
    Dies war der Verrechnungsstelle offensichtlich zu aufwändig und der abtretende RA hatte auch noch Arbeit mit der nachträglichen Begründung seiner überzogenen Forderung.
    Die zwei RAe, die mir erinnerlich sind, liquidieren wieder selbst gegenüber der Staatskasse.

  • Mir liegt inzwischen die Entscheidung eines unserer beiden Kostenrichter vor:

    Beschluss

    In pp.
    hier: Erinnerung gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung
    Beteiligter zu 1): Anwaltliche Verrechnungsstelle in K.
    Beteiligter zu 2): Der Bezirksrevisor bei dem Amtsgericht XXX,

    hat das Amtsgericht XXX- Familiengericht - am 17. September 2008 durch den Richter am Amtsgericht XXX beschlossen:

    Auf die Erinnerung des Beteiligten zu 1) vom 07.08.2008 wird der Beschluss des Amtsgerichts XXX - Familiengericht - vom 25.07.2008 abgeändert und die an den Beteiligten zu 1) auszuzahlende Rechtsanwaltsvergütung zur Prozesskostenhilfe aus abgetretenem Recht auf XXX EUR festgesetzt.

    Gründe
    Die Erinnerung ist begründet.
    Der Beteiligte zu 1) hat in ausreichender Form belegt, dass Rechtsanwalt XXX seinen Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse aufgrund seiner Beiordnung im Rechtsstreit XXX an die Firma C. abgetreten hat (vgl. die Abtretungserklärung nebst Annahme vom 06./07.08.2008, Anlage zum Schreiben des Beteiligten zu 1) vom 07.08.2008), dass die Mandantin des Rechtsanwalts XXX der Abtretung zugestimmt hat (vgl. die Erklärung vom 10.04.2008, Anlage zum Schreiben des Beteiligten zu 1) vom 22.04.2008) und dass die Firma C. dem Beteiligten zu 1) in dieser Angelegenheit eine Empfangsvollmacht erteilt hat (Vollmacht vom 05.08.2008, Anlage zum Schreiben vom 07.08.2008).
    Dass die Zustimmung der Mandantin nur in Kopie eingereicht worden ist, schadet nicht. Die Wirksamkeitsvoraussetzungen für die Abtretung können auch durch Kopien belegt werden.

    Die Vergütung des Beteiligten zu 1) errechnet sich daher wie in dem Vergütungsantrag vom 22.04.2008.

    Das Antwortschreiben des Justizministeriums Baden-Württemberg an die Anwaltliche Verrechnungsstelle in K. (siehe Bernsteins Beitrag) haben wir am Freitag von der Senatsverwaltung für Justiz erhalten mit dem Hinweis, dass es unter den Landesjustizverwaltungen abgestimmt sei.

    Edit:
    Klarnamen entfernt.
    Ulf, Admin

    Treffen Einfalt und Gründlichkeit zusammen, entsteht Verwaltung.


    (Oliver Hassenkamp)


  • So, ich habe auch eine (wenn auch nicht in meinem Verfahren)

    LAG Düsseldorf,
    13 Ta 153/08


    Daraus ergibt sich, dass die Landeskasse nicht Mandant ist und nicht zustimmen muss.


    Aber die Erklärung nach § 55 RVG müssen vom beigeordneten Anwalt abgegeben werden.

  • Abrechnung der PKH-Vergütung über die Verrechnungsstelle.

    Das Schreiben (Hinweisschreiben/Rechnung mit Anlagen und Zahlungsaufforderung) ist maschinell erstellt und nicht unterschrieben. Angefügt sind Kopien der Abtretung durch den Anwalt und der Zustimmung durch den Mandanten - ferner Kopie des Festsetzungsantrags des Anwaltes.

    Unterschrift der Verrechungsstelle wird nachgeholt durch unterschriebenen Schriftsatz, das das maschinell erstellte Schreiben keiner Unterschrift bedarf.;) Ich werte das als Unterschrift und deute das Schreiben als Festsetzungsantrag aus.

    Frage:
    Wer gibt die Erklärungen zu Vorschüssen etc. ab? Habe hierzu noch nichts Veröffentlichtes gefunden und der Vorbeitrag enthält keine Begründung.

    Denkbar wäre m.E. sowohl die Erklärung des Anwaltes als auch die Verrechnungsstelle (für die Zeit ab der Abtretung und evtl. auch wegen anrechenbarer Beratungshilfe soweit auch diese zuvor abgetreten war). Diese Erklärungen sollten grundsätzlich unterschrieben und nicht kopiert sein.

    Einmal editiert, zuletzt von Little Steven (15. August 2013 um 08:46)

  • Ich muss den Beitrag einmal aus der Versenkung holen.
    Bei mir geht es um Pflichtverteidigervergütung.
    Die AnwVS übersendet ein nicht unterschriebenes Schreiben. In dem geben sie an, dass der Vergütungsanspruch des Anwaltes an sie abgetreten wurde und eine ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegen würde. Die AnwVS gibt auch an, dass sie keine Vorschüsse oder sonstige Zahlungen oder Gebühren für die Beratungshilfe erhalten hätten. Zahlungen würden unverzüglich angezeigt.
    Sie fügen die Vergütungsabrechnung des Anwaltes in Kopie bei. In dieser gibt der Anwalt alle nötigen Versicherungen ab und gibt an, dass er die Forderungen an die AnwVS abgetreten hat. Zudem bittet er um Auszahlung an die AnwVS.

    Würde euch das ausreichen? Der Anwalt bestätigt ja die Abtretung. Benötige ich noch irgendwelche Zustimmungen des Mandanten?
    Vielen Dank schon mal

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