vertretbare Handlung § 887 BGB

  • Hallo zusammen,

    ich hab' hier folgenden Fall:

    In einem Versäumnisurteil wurde der Schuldner verurteilt der Gläubigerin Sicherheit in Höhe von ..... € zu leisten.

    Der Schuldner wurde aufgefordert bis zum xx.xx.xxxx die Art der Sicherheitsleistung nach § 232 Abs. 1 BGB zu bestimmen und bis dahin nachzuweisen, dass er der Gläubigerin Sicherheit geleistet hat. Das Aufforderungsschreiben wurde zusgestellt.

    Bis jetzt hat der Schuldner nichts unternommen um die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung zu erfüllen.

    Der Rechtsanwalt der Gläubigerin hat beim Prozessgericht folgenden Antrag gestellt:

    Die Gläubiger wird ermächtigt zur Erfüllung der Verpflichtung des Schuldners aus der vollstreckbaren Ausfertigung des Versäumnisurteils vom ...... an die Gläubigerin Sicherheit in Höhe von ........ zu leisten durch das Amtsgericht xy -Grundbuchamt-, auf dem Grundstück des Schuldners ...... eine Sicherungshypothek eintragen zu lassen.

    So und nun meine Frage:
    Was ist dem Grundbuchamt alles vorzulegen, damit die Sicherungshypothek eingetragen werden kann????

    Ist der Beschluss des Prozessgerichtes ausreichend oder ist eine weitere Erklärung in Form des § 29 GBO erforderlich?

  • Jetzt wird's akut!!!!!

    Vielleicht hab' ich diesmal mehr Glück und jemand kann mir helfen.

    Der oben geschilderte Fall hat sich wie folgt entwickelt:

    Das Prozessgericht hat einen Beschluss erlassen in dem die Gläubigerin wie folgt ermächtigt wird (§ 887 ZPO):

    Die Gläubigerin wird ermächtigt, zur Erfüllung der Verpflichtung des Schuldners aus der vollstreckbaren Ausfertigung des Versäumnisurteils vom... , an den Gläubigerin Sicherheit in Höhe von xy Euro zu leisten, durch das Grundbuchamt auf dem Grundstück des Schuldners Flst. xy, Grundbuchblatt xx eine Sicherungshypothek eintragen zu lassen.

    Rechtsmittelfrist ist abgelaufen, der Beschluss somit rechtskräftig.

    Mir wird jetzt dieser Beschluss vorgelegt, mit dem Antrag der Gläubigerin auf Eintragung der Sicherungshypothek.

    Jetzt nochmal meine Frage - reicht der Ermächtigungsbeschluss zur Eintragung der Sicherungshypothek aus, d. h. ersetzt dieser die Bewilligung des Schuldners oder muss sich die Gläubigerin zusätzlich noch ein Urteil nach § 894 ZPO beschaffen???

  • Ich befürchte, ich versteh den Fall nicht.
    In der Kommentierung zu § 887 ZPO steht doch, dass der zu vollstreckende Anspruch in der Verpflichtung bestehen muss, eine vertretbare Handlung vorzunehmen, die nicht in einer Geldleistung besteht. :gruebel:

  • Der Beklagte wurde ja auch verurteilt der Gläubigerin Sicherheit in Höhe von xy zu leisten. Er wurde nicht zu einer Geldleistung verurteilt.
    Nach Zöller, 22. Auflage Rn 3 ist eine derartige Sicherheitsleistung als vertretbare Handlung nach § 887 zu vollstrecken.

  • Es geht hier wohl um einen Anspruch nach § 887 Abs. 2 ZPO. Der Normalfall ist die "Verurteilung" zur Zahlung eines Vorschusses der Kosten, die durch die Vornahme der Handlung entstehen. Der Beschluss ist Vollstreckungstitel nach § 794 I Nr. 3 ZPO (Zöller 25. Aufl., § 887 Rdn 11). Es gelten die Vorschriften für die Zwangsvollstreckung. Der hier dargestellte Sachverhalt erscheint mir etwas ungewöhnlich.
    Wenn ein Zahlungsanspruch vorliegt, eine Vollstreckungklausel erteilt wurde und die Zustellung erfolgte, würde ich eintragen.

  • :oops: Wohl doch Abs. 1, #4 hatte ich nicht gesehen. Aber auch dann benötigt man Titel, Klausel und Zustellung zur Eintragung des Rechts.

  • Ich sehe in dem Beschluß des Prozeßgerichts nicht die inhaltlich bestimmte Willenserklärung (Bewilligung) im Sinne des § 894 ZPO, die zur Eintragung einer Sicherungshypothek führen soll.

    Ausdrücklich wird nur die Erteilung einer Ermächtigung des Eigentümers zur Bewilligung einer Hypothekeneintragung fingiert. Mit dieser Ermächtigung kann der Gläubiger zum Notar gehen und im eigenen Namen die Bewilligung zur Eintragung der Hypothek auf dem Grundstück des Schuldners erklären.
    Mit der Bewilligung kann das GBA dann eintragen.

  • Ich sehe in dem Beschluß des Prozeßgerichts nicht die inhaltlich bestimmte Willenserklärung (Bewilligung) im Sinne des § 894 ZPO, die zur Eintragung einer Sicherungshypothek führen soll.

    Ausdrücklich wird nur die Erteilung einer Ermächtigung des Eigentümers zur Bewilligung einer Hypothekeneintragung fingiert. Mit dieser Ermächtigung kann der Gläubiger zum Notar gehen und im eigenen Namen die Bewilligung zur Eintragung der Hypothek auf dem Grundstück des Schuldners erklären.
    Mit der Bewilligung kann das GBA dann eintragen.


    :oops::zustimm: :daemlichJa klar, die Handlung ist die Bestellung der Sicherungshypothek. Aber zum Nachweis der Berechtigung braucht man Titel, Klausel und Zustellung!?

  • Die Meinung eines meiner Kollegen lautet wie folgt:

    Der Ermächtigungsbeschluss nach § 887 ZPO sei zwar Vollstreckungstitel nach § 794 I Nr. 3 ZPO, ersetze aber nicht die nach § 19 GBO notwendige Bewilligung des Schuldners als Eigentümer des Grundstücks. Folglich könne aufgrund des Beschlusses allein die Sicherungshypotek nicht eingetragen werden. Notwendig wäre noch ein die Bewilligung des Schuldners/Eigentümers ersetzendes Urteil nach § 894 ZPO. Anspruchsgrundlage für den Erlass eines solchen Urteils wäre dann der Ermächtigungsbeschluss. Eine Bewilligung des Eigentümers sei notwendig, weil in der Kommentierung zu § 232 BGB (Palandt 62. Auflage § 232 Rn 2) die Hypothek nach den dafür maßgebenden Vorschriften zu bestellen ist.

    Was haltet ihr davon!? Kann das sein, dass die Gläubigerin zuerst ein VU, dann den Ermächtigungsbeschluss und zu guter letzt nochmal ein Urteil nach § 894 ZPO erwirken muss, damit diese Sicherungshypothek eingetragen werden kann?

  • Für die Klage auf Abgabe der Bewilligung zur Eintragung der Hypothek dürfte das Rechtsschutzinteresse fehlen. Der Gläubiger ist mit der Ermächtigung meines Erachtens ausreichend ausgestattet, um die Bewilligung selbst erklären zu können.

    Der Beschluß ist übrigens selbst ein Vollstreckungsakt. Das Prozeßgericht ist als Vollstreckungsgericht tätig geworden. Das GBA dagegen vollstreckt hier nicht. Hinsichtlich der Kosten, die mit dem Vollzug des Beschlusses entstehen ist der Beschluß zwar ebenfalls Vollstreckungstitel, aber um die Kosten geht es ja vorliegend nicht.

  • Neues zum Fall:

    Nachdem ich auch der Meinung war/bin wie in #7 dargestellt, hab' ich beim RA die fehlende Klausel beanstandet.
    Dieser teilt nun mit, dass das FamG die Klausel nicht erteilen werde, da kein vollstreckungsfähiger Inhalt vorhanden sei.

    Was nun :confused::confused::confused:

  • Wie ich schon sagte, es wird hier keine Vollstreckung betrieben. Warum Du eine Klausel haben willst, ist mir nicht verständlich. Deren Erteilung hätte ich ebenfalls abgelehnt, da der Titel lediglich wegen des Kostenausspruchs vollstreckbar ist.

  • In welcher Funktion handelt denn das Grundbuchamt hier? ´

    Wenn es sich bei der Eintragung nicht um einen Vollstreckungsakt handelt kann ich doch auch keine Zwangshypothek eintragen sondern nur eine "normale" Hypothek.

    So langsam weiß ich überhaupt nichts mehr :nixweiss:

  • Von Zwangsvollstreckung und Zwangshypothek war doch im Sachverhalt auch nicht die Rede. Es geht um eine rechtsgeschäftliche Sicherungshypothek, bei der der Schuldner die Erklärung nicht freiwillig selbst abgibt (diese wird ersetzt).

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ja, natürlich....ich kenn' schon meinen eigenen Fall nicht mehr :oops:.

    Hatte heute schon zwei Zwangshypotheken zu prüfen.....und bin irgendwie in der Materie hängen geblieben.

    Hier hat das nichts mit Zwangsvollstreckung zu tun.

    Dann reicht Antrag und Bewilligung der Gläubigerin, wobei die Gläubigerin zur Abgabe der Bewilligung durch Beschluss ermächtigt wurde.

  • Habe hier einen ähnlichen Fall und keine Ahnung:

    In einem Scheidungsverfahren ergeht Beschluss, in dem der Mann verpflichtet wird, der Frau zur Sicherung der Ansprüche aus Zugewinn eine Sicherheit iHv. ... zu leisten. Macht er natürlich nicht. Frau erwirkt Ermächtigungsbeschluss, dass sie eine Sicherungshypothek in entsprechender Höhe auf Grundstück des Mannes bestellen kann. Grundstück ist ausreichend bezeichnet. Mit der Ausfertigung des Beschlusses geht sie zum Notar und bestellt eine Sicherungshypothek für sich selbst. Alles wird mir vorgelegt.

    Wie DietmarG sagte, kann ich keine vollstreckbare Ausfertigung verlangen. Okay. Muss mir die Zustellung der Beschlüsse nachgewiesen werden? Ich meine nein, weil ich eben nicht als Zwangsvollstreckungsorgan tätig werde.

    Und: Der Gegner hat nun gegen den Ermächtigungsbeschluss Beschwerde eingelegt. Wenn ich die Kommentierung im Zöller zu § 794 I Nr. 3, Rdnr. 20 (23. Auflage:oops:) richtig verstehe, kann die Aussetzung der Vollziehung angeordnet werden, aber an sich muss ich nicht auf die Rechtskraft warten, oder?

    Ja ja wir reiten bis zum Horizont - anschlagen - und zurück!
    (Mike Lehmann)

  • Ich hänge mich hier mal mit einem etwas anders gelagerten Fall an.

    Mit dem Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek i.H.v. 10.000 € wird ein Urteil (mit Klausel und Zustellungsvermerk versehen) eingereicht, in dem der Beklagte verurteilt wird, den Kläger von Forderungen eines Rechtsanwalts i.H.v. 10.000 € nebst Kosten und Zinsen freizustellen.
    Mit dem Urteil -mit Siegel verbunden- ist ein Beschluss, mit dem der Gläubiger
    1. ermächtigt wird, die dem Schuldner nach dem Urteil obliegende Verpflichtung auf Freistellung von der Forderung des Anwalts von 10.000 € nebst Zinsen und Kosten im Wege der Ersatzvornahme vorzunehmen und
    2. der Schuldner verurteilt wird, an den Gläubiger hinsichtlich der zu Ziff. 1) erteilten Ermächtigung 10.000 € als Vorauszahlung zu leisten. Dieser Beschluss ist mit Zustellungsvermerk versehen (ohne Klausel). Ferner wird die Originalquittung bzgl. der erfolgten Hinterlegung der 10.000 € durch den Gläubiger vorgelegt.

    Ich bin der Meinung, dass ich im Hinblick auf Ziff. 2 des Beschlusses und der Hinterlegungsquittung die Eintragung der Zwangshypothek durchführen kann, wenn der Beschluss, der Vollstreckungstitel nach § 794 I Nr. 3 ZPO ist, noch mit der Klausel versehen wird. Ich würde mich hier auch auf den Beschluss des OLG München vom 20.02.2017 - 34 Wx 51/17 - beziehen .

    Wie seht Ihr das ?
    Vorab vielen Dank !

  • :daumenrau

    "Der im Ermächtigungsbeschluss titulierte Vorschussanspruch gemäß § 887 Abs. 2 ZPO ist auf eine bezifferte Forderung gerichtet, der nach den für Geldforderungen geltenden Vollstreckungsvorschriften durchgesetzt wird (OLG Köln FamRZ 1983, 709; Zöller/Stöber § 887 Rn. 10 f.; MüKo/Gruber § 887 Rn. 40; Lackmann in Musielak/Voit ZPO 13. Aufl. § 887 Rn. 24)." OLG München a.a.O.

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