GM-Recht: Löschung?

  • Eingetragen ist seit 1927 eine Briefhypothek über 3.500 GM.

    Zur Löschung wird mir eine privatschriftliche Erklärung der derzeitigen Eigentümerin vorgelegt, dass ihr Vater, der vormalige Eigentümer, die Schuld durch Zahlung am XX.XX.1968 getilgt habe und das Recht daher zum Eigentümerrecht geworden sei. Sie als Eigentümerin bewillige die Löschung des Rechts.

    § 18 GBMAßnG bietet für solche Rechte zwar Löschungserleichterungen, dies jedoch nur in Bezug auf die Form (§ 29 GBO nicht erforderlich). Nach Haegele/Schöner/Stöber, 11. Aufl. Rdnr. 4316 ff. gibt es darüber hinaus keine Erleichterungen. § 18 erlaube keinen Verzicht auf die Löschungsbewilligung und ein nicht beibringbarer Brief sei aufzubieten.

    Andererseits ist das alles ja schon sehr lange her...

    Päpstlicher als der Papst sein oder drüber hinwegsetzen?

  • Wer ist denn als Gl. eingetragen? Eine natürliche Person oder ein Bank o.ä.??

    Also bevor ich bei einer natürlichen Person mich mit den ganzen Erbnachweisen herum schlagen müsste... :teufel:

    Aber ansonsten würde ich schon auf die Vorlage einer (meintewegen formlosen) Löschungsbewilligung bestehen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Zitat von Ulf

    Wer ist denn als Gl. eingetragen? Eine natürliche Person oder ein Bank o.ä.??



    Privatperson

  • Na dann, Augen zu und durch... :eek:

    (Sind doch auch nur 3.500 GM.)

    PS: Ich weiß, dass das rechtlich nicht die korrekte Lösung ist.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • hmm, das scheint echt ne gewissensfrage zu sein.

    richtig wäre zweifelsohne eine löschungsbewilligung der erben bzw. erbeserben (mit nachweis der erbfolgen natürlich) des eingetragenen gläubigers sowie die vorlage des briefes zu verlangen.

    ob man das aber machen sollte....

    also jetzt mal ganz ernsthaft:
    was soll denn passieren, wenn man die hyp. einfach raushaut ? im prinzip doch gar nix, weil wenn da wirklich noch geld geschuldet wäre (und die erben das auch wüßten), dann wäre schon lange irgendwas gemacht worden.

    die löschung wird auch dann erfolgen, wenn man über monate hinweg ermittlungen anstellt, ein aufgebotsverfahren für den brief einleitet usw.
    man hat also das gleiche ergebnis allerdings mit einem vielfachen an aufwand.

    anders würde ich die situation beurteilen, wenn eine bank beteiligt wäre, weil man da die rechtsnachfolge leichter rausfinden kann und evtl. auch noch unterlagen vorhanden sein könnten.

  • Für den Brief hätte ich immerhin die Lösung nach § 26 Abs.2 GBMaßnG anzubieten. Denn auch wenn die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 26 Abs.1 GBMaßnG zu Unrecht getroffen werden sollte, wird der Brief mit der Löschung des Rechts dennoch kraft Gesetzes kraftlos. Da das Recht aus dem Jahre 1927 stammt, lässt sich der Verlust des Briefes durch Kriegseinwirkung ja auch nicht von vorneherein von der Hand weisen.

    Hat sich die derzeitige Eigentümerin eigentlich dazu geäußert, ob ihr Vater im Zuge der seinerzeitigen (angeblichen) Tilgung auch den Brief vom Gläubiger erhalten hat?

    Andererseits: Entschließt man sich zur Löschung des Rechts, ist es gleichgültig, ob der (nicht kraftlos gewordene) Brief noch irgendwo herumgeistert.

  • Das würde ich auch machen. Denn der Besitz des Briefes ist das entscheidende Indiz dafür, dass ihn der seinerzeit Tilgende vom Gläubiger wegen erfolgter voller Befriedigung der Forderung erhalten hat.

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