EG VO 805/06 für KFB

  • Ich blicke nicht mehr durch. Der Fall: Klage auf Zahlung von Sanitär-und Heizungsarbeiten. Nach VU und Einspruch ergeht Urteil. - also keine unbestrittene Forderung. Dann Kostenfestsetzungsbeschluss, der mit dem Kostenantrag an die Beklagtenvertreterin zugestellt wird. Der KFB soll als europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen ausgestellt werden. Mir ist noch nicht mal klar, ob es sich um eine Verbrauchersache handelt. Und was ist das verfahrenseinleitende Schriftstück? Kann man den KFB unabhängig vom Urteil sehen? Für Hilfe bin ich dankbar!

  • So richtig Ahnung habe ich da auch nicht.

    Lesenswert schon mal hier und hier.

    Wohin soll zugestellt werden ?

    Ist es ein Verbrauchergeschäft

    ... Es muss ein privates Konsumgeschäft vorliegen, das sich nicht auf eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Kunden beziehen darf ...
    ... Als Vebraucher ist der nicht berufs- oder gewerbsbezogen handelnde private Endverbraucher anzusehen, der ein Rechtsgeschäft zur Deckung des Eigenbedarfs abschließt ...

    und soll dem "Verbraucher" zugestellt werden ?

  • Also:
    es handelt sich um den Antrag, den KFB mit einer europäischen Vollstreckungklausel zu versehen um ihn in ganz Europa vollstrecken zu können.
    Ich stelle mich auf den Standpunkt, dass das KF-Verfahren zum Hauptverfahren gehört. Daher ist hier keine unbestrittene Forderung vorhanden - und damit keine Klauselerteilung möglich (wurde vom JM "gebilligt" bei Nachfrage).
    Andere Meinung: KF-Verfahren ist Sonderverfahren. Dann musst Du den Antrag auf Festsetzung (verfahrenseinleitendes Schriftstück) an den Antragsgegner förmlich zustellen um einen entsprechenden Nachweis zu haben. Dabei ist darauf zu achten, dass die Zustellung den Anforderungen nach Artikel 13, 14 der Verordnung entspricht.

  • Also:
    es handelt sich um den Antrag, den KFB mit einer europäischen Vollstreckungklausel zu versehen um ihn in ganz Europa vollstrecken zu können.
    Ich stelle mich auf den Standpunkt, dass das KF-Verfahren zum Hauptverfahren gehört. Daher ist hier keine unbestrittene Forderung vorhanden - und damit keine Klauselerteilung möglich (wurde vom JM "gebilligt" bei Nachfrage).
    Andere Meinung: KF-Verfahren ist Sonderverfahren. Dann musst Du den Antrag auf Festsetzung (verfahrenseinleitendes Schriftstück) an den Antragsgegner förmlich zustellen um einen entsprechenden Nachweis zu haben. Dabei ist darauf zu achten, dass die Zustellung den Anforderungen nach Artikel 13, 14 der Verordnung entspricht.



    Du hast da das JM gefragt? Darauf wäre ich nie gekommen. Ich dachte, wir entscheiden da als RPfl, anfechtbar und Co. Das JM kriegt doch die Sachen sonst nie auf den Tisch, oder?
    Ansonsten ein furchtbares Thema, jedes Mal muss ich wieder von vorne anfangen, Tonnen von Papier zu lesen, wenn so'n Antrag kommt :roll: (bis jetzt vielleicht 3, noch nie habe ich tatsächlich einen vollstreckbaren EU-Titel erteilt, immer ging der Kelch an mir vorbei).


  • Du hast da das JM gefragt? Darauf wäre ich nie gekommen. Ich dachte, wir entscheiden da als RPfl, anfechtbar und Co. Das JM kriegt doch die Sachen sonst nie auf den Tisch, oder?
    Ansonsten ein furchtbares Thema, jedes Mal muss ich wieder von vorne anfangen, Tonnen von Papier zu lesen, wenn so'n Antrag kommt :roll: (bis jetzt vielleicht 3, noch nie habe ich tatsächlich einen vollstreckbaren EU-Titel erteilt, immer ging der Kelch an mir vorbei).



    Da ich hier die "Auslands-Tussi" bin, habe ich an einer Fortbildung für Rechtshilfe im Ausland teilgenommen, die von dem netten Herrn des JM geleitet wurde.
    In diesem Zusammenhang kamen wir auch auf den europäischen Vollstreckungstitel zu sprechen.
    Und da fragte ich dann halt bei der Gelegenheit mal .......

  • Der inl. Kostenfestsetzungsbeschluss kann jedoch im vorl. Fall nur als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt werden, wenn der Beklagte der Verpflichtung zum Kostenersatz nicht ausdrücklich widersprochen hat und er seinen Wohnsitz im Inland hat.

    Bei dem Beklagten handelt es sich im vorl. Fall um eine natürliche Person und um einen Verbraucher.

    Da es sich bei dem inl. Kostenfestsetzungsbeschluss um eine Säumnisentscheidung handelt (Beklagter hat dem Kostenersatz nicht ausdrücklich widersprochen), der Beklagte eine natürliche Person und ein Verbraucher ist, kann dieser als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen nur bestätigt werden, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz im Inland hat.

  • Kann der Titel über die Hauptforderung als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden, so wird auch der Titel über die Höhe der zu erstattenden Kosten als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt, es sei denn, der Schuldner habe der Pflicht zum Kostenersatz ausdrücklich widersprochen (Art. 7 EuVTVO) [vgl. Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Auflage, 2007, Seite 607, Rdnr. 7].

    Ich stimme Kummertante und dem unbekannten MJ zu, dass im vorliegenden Fall der KFB nicht als EuVT bestätigt werden kann, weil bereits das zugrunde liegende Urteil nicht als EuVT bestätigt werden kann.

  • 1.1
    Ist eine Entscheidung auch im Kostenpunkt vollstreckbar, so wird diese nach Art. 7 EG-VollstreckungstitelVO auch hinsichtlich der Kosten als Europäischer Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt, wenn die Schuldnerpartei der Verpflichtung zum Kostenersatz nach den Vorschriften des Ursprungsmitgliedstaates nicht ausdrücklich widersprochen hat.
    Aus dieser Vorschrift lässt sich eine Abhängigkeit zwischen der Hauptsacheentscheidung und der darin enthaltenen Kostenentscheidung ableiten.

    Grundsätzlich ist daher der inl. Kostenfestsetzungsbeschluss nur bestätigungsfähig, wenn die Hauptsacheentscheidung als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt worden ist oder bestätigungsfähig ist sowie die Schuldnerpartei der Verpflichtung zum Kostenersatz nach deutschem Recht - sei es im Erkenntnis- oder Kostenfestsetzungsverfahren -nicht ausdrücklich widersprochen hat, vergl. Art. 7, 4 Zi. 1 EG-VollstreckungstitelVO.

    Allerdings gibt es eine Ausnahme:
    Hat die Schuldnerpartei der Kostenentscheidung nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats widersprochen, so steht dies der Bestätigung der Entscheidung im Kostenpunkt als Europäischer Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen entgegen.
    Dies betrifft z. B. den Fall, in denen die Schuldnerpartei die Hauptforderung unter Verwahrung gegen die Kosten anerkennt.
    Sofern eine solche Erklärung nach dem Recht des Urspörungsmitgliedstaats als ausdrückliches Widersprechen angesehen wird, darf die Entscheidung über die Kosten nicht als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden.

    Im Inland hat dies zur Folge, dass bei dieser Fallkonstellation lediglich das Anerkenntnisurteil als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt werden kann - nicht jedoch dagegen der Kostenfestsetzungsbeschluss.


    1.2
    Folgt man dem Rechtsgedanken der Abhängigkeit von Hauptsacheentscheidung und der (darin enthaltenen) Kostenentscheidung
    müßte man zum Schluss kommen, dass sowohl Kostenentscheidungen in klageabweisenden Entscheidungen als auch Kostenentscheidungen, deren Hauptsacheentscheidung keine Geldforderung im Sinne der EG-VollstreckungstitelVO zugrund liegt, nicht als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden kann.


    1.3
    Zu berücksichtigen ist hierbei jedoch der besondere Umstand, dass Art. 7 EG-VollstreckungstitelVO nicht auf das deutsche Recht zugeschnitten ist.
    Inländische Entscheidungen enthalten eine Kostenentscheidung nur dem Grunde nach;
    in welcher Höhe Kosten zu erstatten sind, ergibt sich erst aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss, der isoliert vollstreckbar ist.

    Da die Definition der Entscheidung in Art. 4 Zi. 1 EG-VollstreckungstitelVO jedoch Kostenfestsetzungsbeschlüsse ausdrücklich mit umfasst, können auch inl. Kostenfestsetzungsbeschlüsse als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt werden.


    2.
    Es ist jedoch in der Fachliteratur umstritten, ob die Bestätigung des inl. Kostenfestsetzungsbeschlusses als Europ. Vollstreckungstitel von der Hauptsacheentscheidung abhänigig ist.

    Teilweise wird m. E. zurecht die Auffassung vertreten, dass der inl. Kostenfestsetzungsbeschluss - unabhänigig von der Tatsache, ob die Hauptsacheentscheidung bestätigungsfähig ist - als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt werden kann (s. insbes. Zi. 1.3).

    Eine direkte Abhängigkeit von der Hauptsacheentscheidung und dem inl. Kotenfestsetzungsbeschluss läßt sich aus dem Wortlaut der VO (EG) Nr. 805/2004 nicht herleiten.

    Ich halte daher im vorl. Fall die Bestätigung des inl. Kostenfestsetzungsbeschlusses als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen für möglich, sofern und soweit die weiteren Voraussetzungen für die Bestätigung vorliegen sollten.

    Da die Schuldnerpartei dem Kostenersatz ausdrücklich nicht widersprochen hat, es sich daher bei dem inl. Kostenfestsetzungsbeschluss um eine Säumnisentscheidung handelt und die Schuldnerpartei im vorl. Fall eine natürliche Person und ein Verbraucher ist, kann jedoch der inl. Kostenfestsetzungsbeschluss m. E. nur als Europ. Vollstreckungstitel bestätigt werden, wenn die Schuldnerpartei ihren Wohnsitz im Inland hat.


    3.
    Folgt man jedoch der anderen Auffassung (= Abhängigkeit von Kostenfestsetzungsbeschluss und Hauptsacheentscheidung) müßte man dagegen zum Schluß kommlen, dass der inl. Kostenfestsetzungsbeschluss nicht als Europ. Vollstreckungstitel bestätigt werden kann, da die zugrunde liegende Hauptforderung keine unbestrittene Forderung ist.

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