Vollmacht ausreichend?

  • Hallo zusammen,

    es liegt vor ein Kaufvertrag betreffend Grundbuch X mit Auflassung. Das Grundstück ist richtig bezeichnet.

    Nachgereicht wird eine Ergänzungsurkunde betreffend Grundbuch Y (Miteigentumsanteil an anderem Grundstück) mit Auflassung durch eine im Kaufvertrag Bevollmächtigte.

    Die Vollmacht im Kaufvertrag lautet: ... alle zur Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Erklärungen einschließlich Ergänzugserklärungen.

    Berechtigt diese Vollmacht zur Erweiterung des Kaufgegenstandes?

  • Eine reine Durchführungsvollmacht berechtigt m.E. nicht dazu, den Kaufgegenstand zu erweitern, auch wenn es sich evtl. um einen dazugehörigen Wegeanteil o.ä. handelt.

  • Sehe ich auch so wie Seestern. Der Kauf von Grundstück Y dient nicht zur Durchführung des Kaufs von Grundstück X.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • :zustimm: Hier geht es nicht mehr um die Durchführung eines Vertrages sondern um dessen Änderung/Erweiterung. Es ist auch keine Ergänzungserklärung sondern faktisch ein weiterer Kaufvertrag über weiteren Grundbesitz.

    Es mag zwar sein, dass die Parteien davon ausgingen, dass der Miteigentumsanteil im Grundbuch von Y zum Kaufgegenstand gehört. Eine solche Auslegung müsste sich jedoch aus der Urkunde ergeben.
    Der Grundbuchverkehr erfordert klare und ausdrückliche Erklärungen, die den Willen des Erklärenden unzweideutig erkennen lassen, ohne dass das Grundbuchamt genötigt wäre, diesen Willen erst aus dem Zusammenhang als möglich und gewollt zu folgern (BayObLG, Rpfleger 1974, 222).

  • s. a. den Beschluss des OLG Naumburg:

    Sind Notariatsmitarbeiter im notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag zur Abgabe von Erklärungen, Bewilligungen und Anträgen zur Ergänzung oder Änderung des Vertrages, soweit diese zur Behebung behördlicher oder gerichtlicher Beanstandungen zweckdienlich sind, bevollmächtigt, ermächtigt dies jene nicht, den Vertragsgegenstand insofern zu berichtigen, als nun ein Flurstück auch als Kaufgegenstand bezeichnet wird, das gar nicht Gegenstand des Kaufvertrages war.

    OLG Naumburg 12. Zivilsenat, Beschluss vom 01.03.2018, 12 Wx 49/17
    http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/portal…true#focuspoint

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!