2. Vollstreckbare - Urschrift weg...

  • Wenn es aber nur noch eine einfache Leseabschrift gibt (keine beglaubigte Abschrift), kann sie nicht einfach die Urschrift ersetzen. In diesem Fall muss der Entscheidungsinhalt nach § 3 UrkErsV durch Beschluss festgestellt werden (dazu hilft natürlich die Leseabschrift). Das fällt - bei einem richterlichen Urteil - in die Zuständigkeit des Richters. Erst wenn die Urschrift wiederhergestellt ist (bzw. durch den Beschluss ersetzt ist), kann eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden; erst dann kommt auch die Zuständigkeit des Rechtspflegers ins Spiel.

  • Und woraus schließt Du das?

  • Dass nur eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift die Urschrift ersetzen kann, ergibt sich aus § 1 Abs. 1 UrkErsV. Das ist auch logisch, denn bei einer einfachen Abschrift ist ja keinerlei Bestätigung dafür vorhanden, dass sie mit der Urschrift übereinstimmt.
    Für das Verfahren nach § 3 UrkErsV, wenn eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift nicht mehr vorhanden ist, ist das Gericht zuständig, das die Urkunde ausgestellt (also die Entscheidung erlassen) hat. Das kann der Rechtspfleger nur in den Fällen sein, in denen ihm das Ursprungsverfahren übertragen ist (vgl. auch Arnold/Meyer-Stolte/Rellermeyer, RPflG, 7. Aufl., § 3 Rn. 52 zu (4); vgl. auch zur Zuständigkeit des UdG § 4 Abs. 2 UrkErsV). Für andere Fälle gibt es keine Grundlage im RPflG. Also ist der Richter zuständig.

  • Ich häng mich hier mal ran, das passt thematisch:
    Habe hier den Fall, dass die Erteilung einer vollstreckbaren Teilausfertigung gemäß § 727 ZPO durch die Stadt wegen übergegangener Unterhaltsansprüche beantragt wird. Der zugrunde liegende Titel ist ein Unterhaltsfestsetzungsbeschluss von 1996, erlassen durch den Rechtspfleger. Original des Titels ist hier nicht mehr auffindbar, die Stadt selbst hat auch die vollstreckbare Ausfertigung nicht. Es existiert nur eine von der Stadt eingereichte Kopie des Titels. So wie ich das jetzt verstanden habe, bin ich dann also nach § 3 Abs. 1 der UrkErsV auch zuständig für die Feststellung des Inhalts durch Beschluss.

    Hat da jemand eine Verfügung zu, wie ich das am besten anstelle? Ich muss ja wohl nach Abs. 2 noch den Antragsgegner anhören, bevor ich den Beschluss endgültig erlasse. Und dann kann ich den Beschluss erlassen, in dem ich den Inhalt des Titels feststelle. Der Beschluss tritt an die Stelle der Urschrift. Und von diesem Beschluss erteile ich dann die Teilausfertigung?
    Falls irgendwer Formulierungsvorschläge hat, wäre ich sehr dankbar!

  • Gesehen habe ich das mal bei einem Gericht aus HH und dann auch prompt wie folgt übernommen:

    Bei uns ergeht kein Beschluss, sondern solange noch eine brauchbare Kopie vorhanden ist, wird diese vervielfältigt und die neue Kopie mittels einer entsprechenden Klausel zur Ersatz-Urschrift erklärt. Damit gab es hier noch nie Probleme. Angesichts der Beiträge oben bestehen aber auch hier wohl wieder mal unterschiedliche Ansichten.

  • Gesehen habe ich das mal bei einem Gericht aus HH und dann auch prompt wie folgt übernommen:

    Bei uns ergeht kein Beschluss, sondern solange noch eine brauchbare Kopie vorhanden ist, wird diese vervielfältigt und die neue Kopie mittels einer entsprechenden Klausel zur Ersatz-Urschrift erklärt. Damit gab es hier noch nie Probleme. Angesichts der Beiträge oben bestehen aber auch hier wohl wieder mal unterschiedliche Ansichten.

    Moin, hab die Kopie einer vollstreckbaren Ausfertigung vorliegen. Die vollstreckbare Ausfertigung nebst Urschrift befand sich damals in der Verfahrensakte von 1999, die nun bereits ausgesondert worden ist. Würde wie von dir beschrieben vorgehen wollen, hättest du zufällig den Klauseltext für mich parat?

    LG

  • sicher, dass das Original trotz Aufbewahrungsvorschrift mit ausgesondert wurde? In der Regel befinden sich die nicht zu vernichtenden Aktenbestandteile nach der Aussonderung der "Rest"akte in einer Sammelverwahrung.

  • sicher, dass das Original trotz Aufbewahrungsvorschrift mit ausgesondert wurde? In der Regel befinden sich die nicht zu vernichtenden Aktenbestandteile nach der Aussonderung der "Rest"akte in einer Sammelverwahrung.

    Hab da zusammen mit einem Kollegen bereits nachgesehen, der Titel ist dort nicht vorhanden leider..

  • dann wäre es m.E. Aufgabe der Geschäftsstelle insoweit eine Ersatzakte anzulegen (unter Beachtung der jeweiligen Vorgaben der AktO), wobei sie sich hierfür der eingereichten Kopie bedienen kann.
    Für deinen Arbeitsablauf aus der Ersatzakte heraus ändert sich dann eigentlich nichts.

  • Moin, ich hab die Ersatzakte nunmehr vorliegen. In dieser befindet sich auch die Kopie des Urteils. Schriftsätze konnten durch die Verfahrensbeteiligten keine mehr eingereicht werden.

    Würdet ihr den Inhalt des Urteils nunmehr durch Beschluss feststellen (nach Anhörung der Parteien natürlich) oder die Kopie mittels Klausel zur Ersatz-Urschrift erklären?
    Finde die Vorgehensweise mit der Klausel eigentlich wesentlich praktikabler, allerdings bin ich mir bei der Formulierung unsicher.

    LG

  • Ggfls. würd ich analog zu § 46 BeurkG handeln und einen "Das ist das neue Original"-Vermerk auf der begl. Kopie anbringen und dann mit dem "neuen" Original verfahren wie üblich...

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • Ggfls. würd ich analog zu § 46 BeurkG handeln und einen "Das ist das neue Original"-Vermerk auf der begl. Kopie anbringen und dann mit dem "neuen" Original verfahren wie üblich...


    Hab leider keine begl. Kopie des Urteils, sondern nur eine Kopie :D Kann ich da genauso vorgehen?

  • Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    ich möchte hier gerne einmal eine Frage anhängen, bei der wir uns im Kollegenkreis nicht einig sind:

    Nach der AufbewahrungsVO NW werden - bis auf sehr wenige Ausnahmen - die Titel nach 30 Jahren vernichtet.
    Im Hinblick auf § 212 BGB kann sich auf der anderen Seite die dreißigjährige Verjährungsfrist um ein Vielfaches verlängern.

    Bei uns werden z.B. Klauseln oder zweite vollstreckbare Ausfertigungen zu bereits vernichteten Titeln ( meistens Vollstreckungsbescheide ) verlangt.
    Würdet Ihr solche ersetzen ?
    Einige Kolleginnen möchten das nicht, da sie ja auf Basis der Verordnung zutreffend vernichtet wurden.
    Ich meine, man darf doch dem Gläubiger seine gesetzlich gegebene Möglichkeit zur Vollstreckung nicht verwehren.

    Wie seht Ihr das ?

    Danke und liebe Grüße !


  • ...Bei uns werden z.B. Klauseln oder zweite vollstreckbare Ausfertigungen zu bereits vernichteten Titeln ( meistens Vollstreckungsbescheide ) verlangt.

    Würdet Ihr solche ersetzen ?
    ...

    Verstehe ich das richtig, dass ihr, wenn der Titel endgültig vernichtet werden soll, ihr die vollstreckbaren Ausfertigungen zurückverlangt?
    -Warum??
    -Gibt es dafür eine gesetzliche Grundlage?

    Und was meinst du mit ersetzen und solche in der direkt daran anknüpfende Frage?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)


  • ...Bei uns werden z.B. Klauseln oder zweite vollstreckbare Ausfertigungen zu bereits vernichteten Titeln ( meistens Vollstreckungsbescheide ) verlangt.

    Würdet Ihr solche ersetzen ?
    ...

    Verstehe ich das richtig, dass ihr, wenn der Titel endgültig vernichtet werden soll, ihr die vollstreckbaren Ausfertigungen zurückverlangt?
    -Warum??
    -Gibt es dafür eine gesetzliche Grundlage?

    Und was meinst du mit ersetzen und solche in der direkt daran anknüpfende Frage?

    Ich verstehe es anders, ganz simpel ausgedrückt (geht wegen der Hitze gerade nicht anders):

    Urschrift des Titels wurde vernichtet, weil Aufbewahrungsfrist vorbei.
    Gläubiger beantragt zweite vollstreckbare Ausfertigung des Titels, weil die erste abhanden gekommen ist.
    Oder: Neuer Gläubiger beantragt Klausel nach § 727 ZPO zu diesem Titel.

    Die Frage mit dem "Ersetzen" verstehe ich als:
    Muss ich mir jetzt quasi eine "zweite Urschrift" machen?

    Oder ganz grob: "Was mache ich mit Anträgen nach §§ 726, 727, 733 ZPO zu Titeln, die schon vernichtet sind?"

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

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