Ladung vor HB mit ZU?

  • Hallöchen!
    Mich interessiert, wie das bei euch so gehandhabt wird: HB-Erlass grundsätzlich nur nach vorher zugestellter Ladung? Oder reichts, wenn die Ladung nicht zurück kommt?
    Also braucht ihr einen Nachweis, dass die Ladung angekommen ist oder reicht der Vermerk in der Akte, dass sie rausgegangen ist?
    Falls ihr irgendwelche Fundstellen / Entscheidungen zu dem Thema habt, wäre ich euch dankbar....

  • Wir erlassen nur dann einen HB, wenn die Ladung zugestellt wurde und die Zustellungsurkunde in der Akte ist. Anderenfalls kann man sich ja nicht sicher sein, dass die Ladung tatsächlich zugegangen ist.

  • Ich nehme mal an, es handelt sich um eine Freiheitsstrafe. Habe ohne Nachweis eines ZU-Versuchs keinen HB gemacht. Im Zweifel Anschriftenprüfung über das Meldeamt und erneuter ZU-Versuch. Eine weitere Möglichkeit: Polizei beauftragen mit der Aufenthaltsermittlung und ggfls. Übergabe der Ladung.

  • wir machen das hier (um Kosten zu sparen) nämlich so: Erstmal normal zuschicken, wenn VU sich dann nicht rührt, nochmal mit ZU. Ich find das total umständlich, mal abgesehen von der ganzen Zeit, die bei diesem Theater ins Land geht.... Aber angeblich sollen dadurch wohl die ZU-Kosten sinken.

  • Wir erlassen nur dann einen HB, wenn die Ladung zugestellt wurde und die Zustellungsurkunde in der Akte ist. Anderenfalls kann man sich ja nicht sicher sein, dass die Ladung tatsächlich zugegangen ist.



    Machen wir auch so. Gerade heute wieder Ladungen nur mit PZU!

  • wir machen das hier (um Kosten zu sparen) nämlich so: Erstmal normal zuschicken, wenn VU sich dann nicht rührt, nochmal mit ZU. Ich find das total umständlich, mal abgesehen von der ganzen Zeit, die bei diesem Theater ins Land geht.... Aber angeblich sollen dadurch wohl die ZU-Kosten sinken.



    2x Akte in die Hand nehmen und daran arbeiten kostet mehr als die ZU !

  • wenn VU sich dann nicht rührt ...



    Soll heißen, wenn der VU sich nicht zum Strafantritt stellt, oder ?
    Dann stellst Du ihm eine erneute Ladung zum sofortigen Strafantritt (?) zu, auf deren Grundlage Du dann einen HB erlassen könntest, oder ?

    Finde ich extrem umständlich und wie diabolo angesprochen hat auch nicht wirklich ökonomischer, wenn man Deine Arbeitskraft für die erneute Fertigung der Ladung und der weiteren Veranlassung im Bezug auf die Zustellung mit mehr als 3,45 € Zustellauslagen ansetzt ... :(

  • Genau. Entweder der VU stellt sich oder ruft an / kommt vorbei und fragt nach Aufschub oder so, meist sagen die dann ja, dass sie die Ladung bekommen haben. Ich würde dann nen Vermerk aufnehmen, dass der VU sich im Gespräch auf die Ladung bezogen hat, das reicht dann als Nachweis, dass er sie bekommen hat. Aber wie gesagt, es sind wenige, die auf eine Ladung zum Strafantritt mit normaler Post irgendwie reagieren.
    Bei Freiheitsstrafen haben wir auch nur Fristen von 1 Woche, bei geldstrafen haben die aber eine Stellungsfrist von 3 Wochen. Wenn der Vu dann auf die erste Ladung nicht reagiert und ich ne zweite mit ZU machen muss, um dann einen HB erlassen zu können, dauert das also geschätze 4 Wochen länger, bis der Vu endlich die Strafe antritt.

  • Die Auslagen für die Zustellung einer Ladung zum Strafantritt stehen in keinem Verhältnis zu den gesamten Kosten des Vollzuges einer Freiheitsstrafe.

    Was soll es also, daran zu sparen ? :confused:

  • Wir laden grundsätzlich mit einfachem Brief (ohne ZU) und haben die Erfahrung gemacht, daß damit die Ladungen viel häufiger ankommen als mit ZU. 80% beantragen Strafaufschub (der meist abgelehnt wird), 0,5 % stellen sich selbst und beim Rest ergeht HB.
    Bei EFS haben die Verurteilten ja auch schon Rechnung, Mahnung und letztmalige Zahlungsaufforderung bekommen, wenn die nicht zurückkommen, gehe ich davon aus, dass die Ladung auch ankommt. Außerdem kann man ja im Zweifel einen HB immernoch zurücknehmen (kommt aber selten vor).

    Die höchste Form des Glücks ist Leben mit einem gewissen Grad an Verrücktheit.
    Erasmus von Rotterdam

  • Wir Berliner laden bei bei Geldstrafen zunächst per einfachem Brief (Stellungsfrist: 2 Wochen), dann mit Zustellurkunde (Stellungsfrist: 2 Wochen).
    Bei Freiheitsstrafen direkt Ladung mit ZU (Stellungsfrist: 2 Wochen)!
    Ladung ins EU-Ausland per Einschreiben/Rückschein.

    HB nur nach erfolgter nachgewiesener Ladung und Nichtstellung oder bei unbekanntem Aufenthalt des Verurteilten!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!