Beitrittskosten notwendige Kosten nach 788 ZPO ?

  • Wie seht ihr folgendes Problem:
    Hier tritt eine Stadt immer wieder permanent den laufenden Verfahren bei :eek: , weil sie sich eine Ablösung ihrer Forderungen durch den anderen betreibenden Gläubiger erhofft ( und das klappt oft auch :( ). Im aktuellen Verfahren ist sie 2 x beigetreten. Es handelt sich jeweils um laufenden Grundsteuerforderungen der Rangklasse 10 I 3 ZVG. Bei der Zuteilung will ich die angemeldeten Beitrittskosten nicht gewähren, weil ich sie nach 788 ZPO als nicht notwendige Kosten betrachte. Die Stadt hätte ihre Forderungen lediglich anmelden müssen, dann wäre sie genauso bedient worden, ein Beitritt zum Verfahren ist dafür nicht nötig gewesen. Danke und schon mal Frohe Ostern !:)

  • Das ist so eine Sache.

    Wenn der § 10 I 4 Gl. einstellt, fällt der Termin aus und die Stadt kommt nicht zu Ihrem Geld. Der Gl. (auch die Stadt) ist berechtigt wegen der Forderung zu vollstrecken. Zumindest ein Beitritt muss man "zugestehen". Und damit auch auf die Beitrittskosten zuteilen.

    Inwieweit ein weiterer Beitritt notwendig im Sinne § 788 ZPO ist, wäre verfahrensbezogen zu prüfen.

    Ich frage bei weiteren Beitritten immer nach, da die Stadt wohl nicht bedenkt, dass die Gl. nach Kopfanteilen für die Verfahrenskosten haften - für den Fall dass kein Zuschlag ergeht?

  • Also, in Niedersachsen genießen die Kommunen Gebührenfreiheit, d. h. die Gebühren für den Beitritt werden in diesen Fällen den Schuldner zum Soll gestellt.
    Ansonsten kann ich es manchmal schon verstehen, dass die Kommunen auch wegen dinglichen Grundbesitzabgaben beitreten. Bei uns ist es schon häufig vorgekommen, dass die Schulder in Zusammenarbeit mit der Gläubigerbank kurz vor dem Termin einen freihändigen Verkauf bewerkstelligt haben. Im Notarvertrag wird dann vereinbart dass der Verkaufserlös an die Gläubigerbank zur Begleichung der Forderung geht, der Termin und das Verfahren werden aufgehoben und die Kommune kann zusehen wo sie mit ihren eigentlich bevorrechtigten Forderungen bleibt. Das kann nicht passieren, wenn sie vorher beigetreten ist, weil man die Kommune dann ja beteiligen muss...
    Von daher würde ich die Beitrittskosten schon als notwendige Kosten betrachten....

  • Die Beitritte wg. Grundsteuern sind hier auch an der Tagesordnung. Kosten entstehen hier wegen der Gebührenfreiheit der Stadt nicht.
    Schön wird die Sache immer dann, wenn es sich um ein Wohnungseigentum handelt, bei dem, wie auch in den anderen nicht von der Versteigerung betroffenen Blättern, eine Grunddienstbarkeit (z.B. auch für die Stadt) eingetragen ist.:teufel: Ich mache mir dann allerdings die Mühe und rufe beim FA an und erreiche in der Regel eine einstweilige Einstellung, wenn nicht schon zuvor abgelöst wurde.

  • So wie Stefan verfahre ich auch. Spass macht es erst, wenn ein erlöschendes Wegerecht bestehen bleiben sollte und man das FA um einen entsprechenden Antrag bitten muss.
    Dort geht es dann nach dem Motto :bahnhof:

  • Bei uns sind die Gemeindeverwaltungen noch nicht so auf den Trick gekommen. Bislang hatte ich nur in wenigen Verfahren Beitritte wegen der Grundsteuer und die wurden dann auch prompt von den betreibenden Gläubigern bezahlt. Die Fälle sind an einer Hand abzählbar.

    Die Gemeinden geniessen Gebührenfreiheit. Und da damit die Kosten beim Justizfiskus hängen bleiben würden habe ich diese vom betreibenden Gläubiger mitbegleichen lassen. Der Beitritt "Grundsteuer" wurde wegen der Hauptforderung und wegen der Kosten des Verfarhens, somit auch des Beitritts, zugelassen. Nach der Befriedigungsreihenfolge gehen somit Zahlungen zuerst auf die Kosten, die Stadt mag zwar gebührenbefreit sein, damit sind die Kosten aber dennoch entstanden und diese vom Schuldner durch Sollstellung zu erhalten halte ich für abwegig. So auch der Gedanke aus § 75 ZVG.

    § 788 ZPO zu verneinen halte ich für verfehlt. Wenn die Gemeinde durch diese Vorgehensweise "rechtzeitiger" an fällige Grundsteuerbeträge kommt, dann kann ich eine Notwendigkeit nicht verneinen.

  • Zitat von Anke

    Also, in Niedersachsen genießen die Kommunen Gebührenfreiheit, d. h. die Gebühren für den Beitritt werden in diesen Fällen den Schuldner zum Soll gestellt.



    In B-W sind die Städte und Gemeinde auch Gebühren(aber nicht Auslagen-)befreit. Die 50 EUR stelle ich aber nicht zum Soll (m.E. überflüssig und sinnlos), sondern nehme Sie mit in den Beschluss auf. Das sieht dann so aus:

    "xxx EUR Grundsteuer, Säumniszuschläge und Mahngebühren zzgl. 50 EUR Beitrittsgebühren für diesen Beschluss in der Rangklasse § 10 Abs. 1 Ziff. 3 ZVG."

    Bei der Erlösverteilung setze ich dann diese 50 EUR in 10 I 3 mit an und überweise sie an die Gerichtskasse (bzw. LOK, wie das bei uns heißt).

    Zitat von Anke

    Ansonsten kann ich es manchmal schon verstehen, dass die Kommunen auch wegen dinglichen Grundbesitzabgaben beitreten. Bei uns ist es schon häufig vorgekommen, dass die Schulder in Zusammenarbeit mit der Gläubigerbank kurz vor dem Termin einen freihändigen Verkauf bewerkstelligt haben. Im Notarvertrag wird dann vereinbart dass der Verkaufserlös an die Gläubigerbank zur Begleichung der Forderung geht, der Termin und das Verfahren werden aufgehoben und die Kommune kann zusehen wo sie mit ihren eigentlich bevorrechtigten Forderungen bleibt. Das kann nicht passieren, wenn sie vorher beigetreten ist, weil man die Kommune dann ja beteiligen muss...
    Von daher würde ich die Beitrittskosten schon als notwendige Kosten betrachten....



    Grundsätzlich sehe ich die Beitrittskosten auch als notwendig an. Aber wenn das Objekt freihändig verkauft wird, dann muss doch auch der Erwerber ev. rückständige Grundsteuer zahlen. Grundsteuer ist doch ein dinglicher Anspruch, der am Grundstück lastet und deshalb auch vom jeweiligen Eigentümer zu zahlen ist. Wenn der Erwerber nicht zahlt, kann doch die Kommunde gleich wieder die Versteigerung beantragen ...

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Was die Beitrittskosten bei gebührenbefreiten Gläubigern betrifft, dürfte wie folgt zu verfahren sein: Rechnung an Schuldner als Zweitschuldner. Sollte nicht beigetrieben werden, Anmeldung zum Verfahren durch die Kasse, Aufnahme in den Teilungsplan nach Anmeldung.

  • Zitat von Stefan

    Was die Beitrittskosten bei gebührenbefreiten Gläubigern betrifft, dürfte wie folgt zu verfahren sein: Rechnung an Schuldner als Zweitschuldner. Sollte nicht beigetrieben werden, Anmeldung zum Verfahren durch die Kasse, Aufnahme in den Teilungsplan nach Anmeldung.



    Im Prinzip ja, aber ...
    Unnötiger Formalismus und absolut unpraktikabel!
    Wie soll beigetrieben werden? Wenn eh schon die Bude versteigert wird, hat der Schuldner idR nix mehr. Da entstehen nur unnötige Kosten.
    Und eine formale Sollstellung, damit die Kasse das dann wieder anmelden kann? Viel zu umständlich ... Den Papierkrieg erspare ich mir und der Kasse.
    Die Kosten des Verfahrens werden ja sowieso mit dem Rang des Hauptanspruchs berücksichtigt, eigentlich sogar von Amts wegen - zumindest habe ich an der Fachhochschule gelernt, dass man die Anordnungsgebühr auch vAw ohne besondere Anmeldung berücksichtigen kann. Und ich bin genauso Land B-W wie die Kasse ...

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Kostenbeamte??? :eek:
    Ich rechne meine Kosten selbst ...
    Machen die für euch auch die Kostenrechnung fürs geringste Gebot?

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Nein, es sind keine Rechnungsbeamte. Die Rechnungsarbeiten sind ihnen (mittlerer Dienst) durch eine AV (AV 20/70 bzw. 22/04) übertragen worden. In Zwangsversteigerungssachen sind das Erhebung von Anordnungs und Beitrittsgebühren und Anweisung der Sachverständigenentschädigung pp. Die übrige Verfahrensabrechung verbleibt beim Rechtspfleger.

  • Zitat von Stefan

    Nein, es sind keine Rechnungsbeamte. Die Rechnungsarbeiten sind ihnen (mittlerer Dienst) durch eine AV (AV 20/70 bzw. 22/04) übertragen worden. In Zwangsversteigerungssachen sind das Erhebung von Anordnungs und Beitrittsgebühren und Anweisung der Sachverständigenentschädigung pp. Die übrige Verfahrensabrechung verbleibt beim Rechtspfleger.



    Ach so.
    Und ich wollte schon einen Beitrag in die Stellenbörse reinschreiben ... ;)

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Hi,

    also in Thüringen sind die Kommunen eben nicht kostenbefreit.

    Nur der Freistaat an sich und die Bundesrepublik. Dann stelle ich auch die Kosten der Anordnung dem Sch zum Soll. Die Justizzahlstelle meldet u.U. nach KostVfg an.

    Kostenbeamter ist hier auch der Rpfl. geht´s euch gut.

    Schöne Ostern

  • Den sinnlosen Beitrittsanträgen der Städte und Gemeinden mit der Streichung der Beitrittsgebühr begegnen zu wollen find ich einen guten Ansatz. Das geht natürlich nur in den Ländern wo die Kommunen nicht gebührenbefreit sind. Denn auch für die Städte gilt, sie sind verpflichtet die Vollstreckungskosten so gering wie möglich zu halten und da ist eben Anmeldung billiger. Wenn Sie unbedingt beitreten wollen, können sie , dann muss es ihnen aber die 50 € wert sein. Denn die geben offen zu, nur abgelöst werden zu wollen.
    Und mal ehrlich das die beim freihändigen Verkauf leer ausgehen glaub ich nie im Leben. 1. haben sie dann 2 Schuldner, 2. wird es sich doch der Neue nicht mit seiner Gemeinde verderben und zahlen, 3. befriedigen auch Notare die Städte aus dem Kaufpreis. Dann glaub ich eher und das ist hier schon vorgekommmen, das die betreibende Bank zu den Gerichtskosten ersteigert. Da war hinterher das Geschrei groß. Also liebe Banken nicht ablösen , Grundstück mitnehmen, § 114 a ZVg ist das kleinere Übel.
    Ich hab schon 5.000 € Kostenvorschuss verlangt die die Stadt klaglos gezahlt hat bei 500 € Forderung. Es ist einfach nicht zu fassen.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Vom Prinzip habe ich nichts gegen diese Beitrittsanträge, obwohl sie vielfach schon recht unnötig sind, denn so häufig kommt es nicht vor, daß der Rangklasse IV Gläubiger seinen Antrag zurücknimmt. Was ich nur inkonsequent finde, ist, daß nie jemand vom Finanzamt zum Termin erscheint.

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