Auflösende Bedingung für Grundschuld

  • Ich leite eine anderenorts aufgeworfene Frage in einen neuen Thread über:

    Ist es zulässig, eine Grundschuld in der Weise auflösend bedingt zu bestellen, dass sie insgesamt erlischt, wenn auch die durch sie gesicherte und in der Sicherungsabrede bezeichnete Darlehensforderung des Gläubigers insgesamt erlischt?

    Und wäre eine solche auflösende Bedingung auch in der Weise zulässig, dass die Grundschuld mit jeder monatlichen Teiltilgung der Forderung in Höhe des jeweiligen Teiltilgungsbetrages erlischt?

  • Ich denke, eine auflösende Bedingung bezogen auf das gesamte Recht wäre zulässig. Auflösende Bedingungen sind auch bei Grundpfandrechten meines Wissens nicht generell ausgeschlossen und die Bedingung ist auch ausreichend bestimmt.

    Das teilweise Erlöschen mit jeder Tilgung halte ich jedoch nicht für möglich.
    Das ist jedenfalls nicht mit einer auflösenden Bedingung konstruierbar, meine ich. Durch eine auflösende Bedingung kann ein Recht nur als Ganzes (oder evtl. bezüglich eines von mehreren Berechtigten) erlöschen. Ein nur teilweises Erlöschen bezogen auf den Anspruch kann ich mir nicht vorstellen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich stimme zu, dass die auflösende Bedingung der (gesamten) Grundschuld möglich ist, so auch Schöner/Stöber, Rn. 2300 und 2010. Ich frage mich allerdings, wie der Nachweis des Erlöschens der Darlehnsforderung formgerecht erbracht wird, aber das ist ja ein anderes Problem.

    Wegen des Erlöschens mit jeder Tilgung teile ich die von Ulf aufgeworfenen Bedenken.

    Life is short... eat dessert first!

  • Diese Bedingung ist nicht zulässig, weil sie eine Umgehung zwingender gesetzlicher Vorschriften (=Forderungsunabhängigkeit der GS) darstellt.

  • Nach Palandt Rdnr.23 zu § 1191 ist eine auflösend bedingte Grundschuldverschaffung hinsichtlich des Erlöschens der Forderung möglich.
    Eine teilweise Erlöschung sehe ich aus den von Ulf genannten Gründen für nicht lösbar.

  • Auf den ersten Blick könnte man daran denken, dass eine dergestalt auflösend bedingte Grundschuld keine Grundschuld, sondern eine Hypothek sei, weil die Existenz der Grundschuld auf dem Bedingungswege an das Bestehen der Forderung geknüpft ist. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil die Bedingung dazu führt, dass die Grundschuld erlischt und nicht -wie bei der Hypothek- zum Eigentümerrecht wird.

    Damit ist in jedem Fall die erstgenannte Bedingung zulässig, wonach die Grundschuld in voller Höhe bestehen bleibt, solange auch nur ein kleiner Forderungsrest besteht, sie aber insgesamt und vollständig erlischt, sobald die Forderung voll getilgt wurde.

    Aber auch die zweitgenannte Bedingung halte ich für zulässig, weil es den Beteiligten nicht verwehrt sein kann, eine Rechtsfolge, die bei der Hypothek mit ähnlichem Inhalt kraft Gesetzes eintritt (Teilegentümer-recht mit jeder Teiltilgung), bei der Grundschuld auf dem rechtsgeschäftlichen Bedingungswege herbeizu-führen (Teil-Erlöschen mit jeder Teiltilgung). Im übrigen folgt die Zulässigkeit dieser Bedingung bereits aus der Teilbarkeit des Rechts.

    Nicht zulässig ist es allerdings (im Ausgangsposting nicht erörtert), die dingliche Einigung im Hinblick auf die Grundschuld in der Weise inhaltlich auszugestalten, dass die Grundschuld wieder neu entsteht bzw. wieder "höher wird", wenn der Grundschuld eine neue oder weitere Forderung zugrundegelegt wird. Denn was einmal auf dem Bedingungswege erloschen ist, kann mittels ein und derselben Eingigung auf einem zweiten Bedin-gungswege nicht wieder aufleben. Das bedeutet, das die Grundschuld beim Eintritt der erstgenannten Bedingung erloschen ist und erloschen bleibt und dass sie sich beim schrittweisen Eintritt der zweitgenannten Bedingung nur schrittweise verringern, aber im Umfang des bereits eingetretenen Teil-Erlöschens nicht wieder erhöhen kann.

  • Stimme juris2112 zu. Sowohl die erste als auch die zweite Bedingungsmöglichkeit halte ich für möglich.

    Ich kann mir nur gerade keinen Fall vorstellen, bei dem so eine Vereinbarung von Gläubigern (v.a. von Kreditinstituten) gewünscht wird. Der Eigentümer hätte natürlich Vorteile. Meistens wird so was Ähnliches doch in der Sicherungsabrede bei den Rückgewähransprüchen geregelt. Als Eigentümer kann ich doch meistens eine Teillöschung verlangen.

    Könnte ich den Erfolg der dritten Bedingungsmöglichkeit auch dadurch erreichen, dass Eigentümer und Gläubiger sich schuldrechtlich dazu verpflichten, sich bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen neu über das "Wiederaufleben" der Grundschuld zu einigen? Aufgrund der dann erfolgenden neuen Einigung könnte doch die Grundschuld wiederaufleben, da ich die Eintragung ja schon hätte. Oder liege ich da falsch?

  • Das halte ich nicht für möglich.

    Wenn die Grundschuld (ganz oder teilweise) erloschen ist, ist die diesbezügliche dingliche Einigung "verbraucht". Hier bleibt also nur die Neubestellung durch Einigung und Eintragung, weil sich die Ersteintragung auf ein anderes Rechtsgeschäft bezieht.

  • Leuchtet ein.

    Weiter ist es wahrscheinlich auch wie eine bedingte Hypothek zu betrachten, die mit Eintritt der Bedingung erlischt ohne zur Eigentümergrundschuld zu werden. Da geht auch nichts mehr.

  • zu diesem Thema folgender Sachverhalt:

    Veräußert wird eine noch zu vermessende Teilfläche.
    Üblicherweise erfolgt Verpfändung der Vormerkung, da die Grundschuld ansonsten erst nach Vermessung eingetragen werden soll.
    Im aktuellen Fall soll eine auflösend bedingte Grundschuld am gesamten Grundstück eingetragen werden (Belastungsvollmacht für gesamtes Grundstück ist erteilt).
    Die auflösende Bedingung soll sein, dass die Grundschuld an den nicht betroffenen Teilflächen erlischt und nach Vermessung nur am eigentlichen Kaufgegenstand bestehen bleibt. Identitätserklärung soll durch bevollmächtigte Notarangestellte erfolgen. - Ist das zulässig?
    Damit wird doch die Pfandfreigabe durch die Gläubigerin nach Vermessung "umgangen"?
    Die Gläubigerin wirkt üblicherweise doch gar nicht mit an der Grundschuldbestellung...?

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

  • Ist das zulässig?

    Das würde ich doch arg bezweifeln.
    Ich hab bisher nicht mal erkennen können wann die auflösende Bedingung eintreten soll (mit Vermessung?, mit Identitätserklärung?, mit Eintragung der Teilung?).
    Auf jeden Fall unzulässig wäre es m.E. wenn durch Eintritt der Bedingung die Grundschuld nur noch an einer realen Teilfläche eines Grundstückes lastet. Dies ist von Gesetzgeber nicht gewünscht wie §7 I und §5 I Nr. 1 GBO zeigen. Die wäre der Fall wenn die Bedingung vor Eintragung der Teilung eintreten würde.

    Auch im Übrigen hätte ich Zweifel an der Zulässigkeit einer auflösenden Bedingung nur hinsichtlich einer realen Teilfläche.
    Auch hätte ich Probleme mit der Identitätserklärung. Diese regelt nur das Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer. Wenn man das überhaupt für zulässig erachtet müsste der Gläubiger m.E. später an der Identitätserklärung mitwirken.

  • Danke für's Feedback und das Teilen meiner Zweifel.
    Ich sehe das auch so.
    Es ist ja sogar fraglich, ob die Grundschuld mit dieser auflösenden Bedingung eingetragen werden kann, wenn es sich doch nicht wirklich um eine solche handelt bzw. eine solche gar nicht eintreten kann.

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

  • Eine derartige auflösende Bedingung ist unzulässig, sodass die Grundschuld insgesamt nicht eingetragen werden kann. Die Bedingung muss vielmehr durch gesonderte Bewilligung "herausgenommen" werden.

    Eine auflösende Bedingung kann sich nur auf das Recht als solches, nicht aber auf dessen Belastungsgegenstand beziehen.

  • Danke Cromwell - das waren auch schon meine Überlegungen, dass aufgrund der vorliegenden Bewilligung die Grundschuld nicht eingetragen werden kann.
    Die Notarin war richtig sauer, denn "anderswo" wird angeblich ohne Murren eingetragen. Da frage ich mich doch wirklich... :eek:

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

  • Dann sollte sie dem Käufer besser vor Vertragsabschluß raten "anderswo" zu erwerben.:teufel:

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Die Notarin war richtig sauer, denn "anderswo" wird angeblich ohne Murren eingetragen.

    Wo denn?

    -> BayObLG, Beschluss vom 24.07.1978, 2 Z 39/77 (= Rpfleger 1978, 409):

    Eine Grundschuld kann an einem aus mehreren Flurstücken bestehenden Grundstück nicht in der Weise bestellt werden, daß sie im Falle der Veräußerung einzelner Flurstücke an diesen erlischt.

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